Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Ondrej K***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ondrej K***** sowie die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Februar 2011, GZ 83 Hv 112/10p-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Sona N***** enthält, wurde Ondrej K***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A./II./) und des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB (B./I./ - III./) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 (zu ergänzen:) erster Fall StGB (A./I./a./), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (A./I./b./), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A./III./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB sowie nach § 241e Abs 3 StGB (C./I./ und C./II./a./) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung und zusammengefasst wiedergegeben - (B./) in Wien anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I./ am 11. August 2010 Josef D***** 90 Euro;
II./ Erich T***** durch Einbruch
a./ am 9. November 2010 1.370 Euro und Brillen unbekannten Werts;
b./ am 10. November 2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sona N***** als Mittäterin (§ 12 StGB) zumindest 250 Euro und einen Rasierapparat;
III./ am 9. Oktober 2010 Emilio J***** eine Uhr und ein i-phone im Gesamtwert von etwa 1.600 Euro sowie 5 Euro Bargeld.
Rechtliche Beurteilung
Nur dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge (Z 3) gegen die „Verlesung“ einer früheren Aussage eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen (im Zuge eben dieser Vernehmung; ON 33 S 33) mit dem Hinweis wendet, der Angeklagte hätte sich nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Verantwortung gesetzt, verkennt er, dass es sich dabei um kein durch § 252 Abs 1 StPO verpöntes Unmittelbarkeitssurrogat handelt (RIS-Justiz RS0110150) und überdies diesbezüglich kein Schuldspruch des Beschwerdeführers (sondern der Sona N***** [Schuldspruch D./]) erfolgt ist.
Das eine unzureichende Begründung der gewerbsmäßigen Tendenz behauptende Vorbringen (Z 5 vierter Fall), der entsprechende Schluss des Erstgerichts sei „kein zwingender“ übersieht, dass eine logisch zwingende Begründung weder möglich noch erforderlich ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449), sondern ein Urteil dann hinreichend begründet ist, wenn die in diesem festgestellten Umstände - wie hier (US 9, 15, 21) - die daraus gezogene Schlussfolgerung als gerechtfertigt erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0099535). Die Spekulation des Angeklagten, dass seine „Lebenserhaltungskosten auch durch Schwarzarbeit oder Sozial- bzw Notstandshilfe gedeckt werden“ könnten, erweist sich als in diesem Anfechtungsrahmen unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ondrej K***** - der im Übrigen trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils keinerlei Vorbringen zu den weiteren Schuldspruchpunkten erstattete (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) und dessen Antrag, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten“ bei gegebener Sachlage unverständlich bleibt - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E97206European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00041.11P.0503.000Im RIS seit
18.05.2011Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011