TE OGH 2011/5/3 10Ob25/11s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*****, 2. K*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert: 13.000 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. November 2010, GZ 2 R 139/10v-49, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Juni 2010, GZ 25 Cg 20/08t-44 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Ergänzung des Beweisverfahrens aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der im Wohngebiet eines Vorortes von Klagenfurt gelegenen Liegenschaft EZ ***** H***** samt Wohnhaus, die unmittelbar an die im Alleineigentum des Beklagten stehende Liegenschaft samt Wohnhaus EZ ***** derselben Katastralgemeinde angrenzt. Der Beklagte ließ im November 2006 im westlichen Bereich seines Hauses in etwa 5 m bis 6 m Entfernung vom Haus der Kläger eine Luft/Wasser-Wärmepumpe aufstellen. Seither fühlen sich die Kläger durch die von der Pumpe ausgehenden Betriebsgeräusche und tieffrequenten Schwingungen gestört. Die Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten ist die Herstellerin der Luft/Wasser-Wärmepumpe.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die sofortige Unterlassung jedweder Einwirkungen (Immissionen) von Schall, Vibrationen und Schwingungen im Niederfrequenzbereich, die von der Luft/Wasser-Wärmepumpe oder ähnlichen Installationen auf der Liegenschaft des Beklagten auf ihre Liegenschaft ausgehen.

Sie bringen im Wesentlichen vor, die von der Wärmepumpe ausgehenden Geräusche und Schwingungen stellten unzulässige Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB dar, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigten.

Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Wärmepumpe entspräche allen technischen Vorschriften und Richtlinien. Geräte gleichen Typs würden in unmittelbarer Umgebung auch in anderen Wohnhäusern verwendet. Wenn sich die Kläger trotz der Vornahme technischer Maßnahmen zur Minimierung der Geräusche und Schwingungen (Einbringen eines Kiesbetts, Austausch des Kompressors und Ventilators, Anbringung einer Bleiummantelung) weiterhin gestört fühlten, sei dies auf ihre besondere Sensibilität und allenfalls auch auf den Bauzustand ihres Hauses zurückzuführen. Die ortsübliche Nutzung ihrer Liegenschaft sei nicht beeinträchtigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es traf über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus folgende weitere Feststellungen:

„Die auf der Liegenschaft des Beklagten errichtete Wärmepumpe entspricht den gültigen Normen und Sicherheitsvorschriften sowie den technischen Anschlussbedingungen und ist VDE-geprüft. Bei ihrer Konstruktion und Ausführung wurden alle entsprechenden EG-Richtlinien, DIN- und VDE-Vorschriften eingehalten. Die von der Pumpe ausgehenden Geräusche und Schwingungen sind auf der angrenzenden Liegenschaft der Kläger und im sich darauf befindlichen Haus hör- und spürbar. Das Geräusch ist im Haus der Kläger als tiefes Brummen wahrzunehmen, ähnlich dem Brummen eines eingeschalteten Kühlschranks. Die von der Wärmepumpe ausgehenden tieffrequenten Schwingungen übertragen sich über das Fundament und den Boden auf das Haus und regen die Wände und Decken zu gleichlautenden Schwingungen an, die dann in den Raum als sogenannter sekundärer Luftschall abgestrahlt werden. Ähnliche Schwingungen können auch durch das Schleudern einer Waschmaschine oder durch den Betrieb eines Wäschetrockners verursacht werden. Beim Betrieb der Wärmepumpe steigt der A-bewertete Pegel im Haus der Kläger um 7 bis 8 dB auf 23 bis 24 dB an, wodurch eine wahrnehmbare, konstant vorhandene Veränderung gegenüber dem Zustand ohne Wärmepumpe besteht. Der Pegel liegt jedoch noch unter dem von der Ö-Norm S 5021 und der ÖAL-Richtlinie Nr (Blatt 1, 5. Ausgabe/Dezember 1986) für Bauland/Wohngebiete in Vororten genannten Planungsrichtwert; dieser beträgt bei Nacht 25 dB. Die von der Pumpe erzeugten Lärmwerte liegen auch unter den WHO-Grenzwerten für vorbeugenden Gesundheitsschutz. In der unmittelbaren Nachbarschaft werden typengleiche Wärmepumpen betrieben. Bei den Klägern liegt eine individuelle Empfindlichkeit vor. Die Immissionen verursachten bei ihnen Beeinträchtigungen in Form des modernen Syndroms der Building Related Illness (BRI) oder des Sick-Building Syndroms (SBS). Dieses vegetative Beschwerdebild steht im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Haus und der Wärmepumpe. Nach deren Einschalten treten bei den Klägern immer wieder Aufweckreaktionen und Schlafstörungen auf. Einige Minuten nach dem Einschalten verspüren sie Kopfschmerzen, ein Dröhnen im Kopf sowie ein Kribbeln. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung ist keine Erkrankung mit Krankheitswert aus psychiatrischer Sicht. Die gebäudeassoziierten Beschwerden haben aber zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität, einer Verschlechterung des psychologischen Zustandsbildes sowie Verärgerung und Bedrücktheit über die nunmehr schlechten Nachbarschaftsbeziehungen geführt. Die Einwirkungen durch die Wärmepumpe auf das Grundstück der Kläger, insbesondere die Schall- und Lärmimmission sowie die Schwingungen gefährden nicht die Gesundheit der Nachbarn des Beklagten ganz allgemein. Die Immissionen sind zwar geeignet, die festgestellten Beeinträchtigungen bei den Klägern hervorzurufen. Sie können auch bei anderen Personen die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursachen. Im Allgemeinen führen sie bei Durchschnittsbenutzern der Liegenschaft nicht zu jenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie sie bei den Klägern aufgetreten sind. Diese Beeinträchtigungen stellen kein typisches Krankheitsbild dar, sondern ein sogenanntes „modernes Syndrom“.

Rechtlich ging das Erstgericht im Wesentlichen davon aus, die Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger seien ortsüblich und stellten keine wesentliche Beeinträchtigung dessen ortsüblicher Nutzung dar, weil die Immissionen die Gesundheit von in der Situation der Kläger befindlichen Nachbarn nicht im Allgemeinen gefährde. Bei „Durchschnittsbenutzern“ der Liegenschaft würden die bei den Klägern aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hervorgerufen.

Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Kläger Folge und änderte das Ersturteil in ein klagestattgebendes Urteil ab. Es sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zu Immissionen durch Sekundärschall aufgrund von durch Wärmepumpen hervorgerufenen Schwingungen fehle; weiters fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu, ob ein schlechter Bauzustand des Hauses des betroffenen Nachbarn geeignet sei, einen auf § 364 Abs 2 ABGB gestützten Unterlassungsanspruch zu verhindern.

Das Berufungsgericht traf anstelle der erstgerichtlichen Feststellung, bei einem „Durchschnittsbenutzer“ der Liegenschaft würden im Allgemeinen durch die Immissionen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auftreten, folgende Feststellung:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass die bei den Klägern im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wärmepumpe verursachten Beschwerden im Allgemeinen bei verständigen Durchschnittsbenützern der klägerischen Liegenschaft nicht auftreten.“

Rechtlich ging das Berufungsgericht zusammengefasst davon aus, der Umstand, dass die Wärmepumpe den maßgeblichen Normen entspreche, schließe auch bei Einhaltung der Grenzwerte einen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht aus. Auf Basis der abgeänderten Feststellungen habe der Beklagte jedoch den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, die Symptome würden bei durchschnittlich empfindlichen Benützern der Liegenschaft nicht auftreten. Der Einwand des Beklagten, die Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auf Baumängel am Wohnhaus der Kläger zurückzuführen, sei nicht relevant, weil die Gesundheit ein absolut geschütztes Rechtsgut sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten; diese ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. In seinem Rechtsmittel macht der Beklagte als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, das Berufungsgericht habe sich ohne Beweiswiederholung über die entscheidungswesentliche Feststellung des Erstgerichts zur Frage der gesundheitlichen Auswirkungen der Immissionen auf einen Durchschnittsbenutzer der Liegenschaft hinweggesetzt. Die vom Berufungsgericht abweichend getroffene Feststellung sei zudem aktenwidrig, weil sie im Gutachten der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen keine Grundlage finde. Zudem treffe die Kläger die Beweislast dafür, dass die Immissionen bei einem Durchschnittsbenutzer der Liegenschaft keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorrufen.

2. Vorerst ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht keinen Ausspruch darüber gefasst hat, ob der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, 5.000 EUR übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO). Das Berufungsgericht weist aber in seiner rechtlichen Beurteilung darauf hin, es bestehe kein Anlass, von der von den Klägern vorgenommenen Bewertung des Unterlassungsbegehrens mit 13.000 EUR abzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Ergänzungsauftrag zur Nachholung des Bewertungsausspruchs (RIS-Justiz RS0042390 [T3]; RS0042429 [T12] = RS0043046 [T2]).

3. Nach § 364 Abs 2 ABGB sind Immissionen nur soweit unzulässig, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff zu beweisen, der Beklagte dagegen, dass der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Schranken (Ortsüblichkeit und nur unwesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks) nicht überschritten habe (1 Ob 5/06a; 3 Ob 534/90 = JBl 1990, 789; 1 Ob 4/82 = SZ 55/30; siehe auch Oberhammer in Schwimann3 § 364 ABGB Rz 22). Im Hinblick auf die in der Literatur geäußerte Kritik (Spielbüchler in Rummel3 § 364 Rz 16 mwN) wurde diese Beweislastverteilung mit der Beweisnähe begründet, sofern allein der Beklagte im Naheverhältnis zur potentiellen Stör- bzw Gefahrenquelle steht (3 Ob 534/90 = JBl 1990, 789).

4. Die Ortsüblichkeit findet grundsätzlich dort ihre Grenzen, wo die Benutzung der Nachbarliegenschaft so weit beeinträchtigt ist, dass es auch zu Schäden an der Person des Nachbarn kommt (2 Ob 236/99s = RdU 2000/13 zust Kerschner; 1 Ob 6/99k = SZ 72/205). Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks (einer Wohnung oder eines Hauses) vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung aber nicht auf die besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners der betroffenen Liegenschaft abzustellen (RIS-Justiz RS0010557). Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des betroffenen Nachbarn befindet (RIS-Justiz RS0010607). Es wurde bereits eingeräumt, dass die Umsetzung dieses Maßstabs Schwierigkeiten bereitet, weil zum einen das Empfinden des „normalen“ Durchschnittsmenschen nur sehr schwer, wenn überhaupt bestimmbar ist und zum anderen die Einschätzung auch im besonderen Maß von der persönlichen Einstellung abhängt. Der nach dem Nachbarrecht gebotene sozialrelevante Interessenausgleich erfordert aber dennoch, die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsbenützers des betroffenen Grundstücks aus zu beantworten, weil nur so auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte Bedacht genommen werden kann (1 Ob 6/99k = SZ 72/205). Steht fest, dass die Gesundheitsgefährdung bzw gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen ist, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend bzw gesundheitsbeeinträchtigend ist. Hiefür ist - wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird - der betroffene Nachbar (der Unterlassungskläger) beweisbelastet. Diese Frage ist aufgrund seines entsprechenden Vorbringens und Beweisanbots zu prüfen (1 Ob 6/99k = SZ 72/205).

5. Das Berufungsgericht ist von der Feststellung des Erstgerichts zur Frage der gesundheitlichen Auswirkungen der Immission auf einen durchschnittlichen Benützer der Liegenschaft infolge Bedenken gegen die Beweiswürdigung abgegangen. Während das Erstgericht seine diesbezügliche Feststellung auf die eigenen Wahrnehmungen des Richters im Rahmen des Ortsaugenscheins gestützt hat, zog das Berufungsgericht (ohne Anberaumung einer Berufungsverhandlung) aus den Ausführungen der Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie im Rahmen der am 2. 2. 2010 vor dem Erstgericht durchgeführten mündlichen Gutachtenserörterung (ON 43) eigene Schlussfolgerungen, auf deren Basis es eine eigene (abweichende) Feststellung traf. Bei Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts hat das Berufungsgericht aber eine Beweiswiederholung nach den §§ 463 Abs 1, 488 ZPO durchzuführen. Das Abgehen von (den Denkgesetzen nicht widersprechenden) Feststellungen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, begründet ohne Wiederholung sämtlicher zu diesem Thema aufgenommener Beweise die vom Revisionswerber ausdrücklich gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO infolge Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (RIS-Justiz RS0043461; RS0043057). Diese Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens muss zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht zweiter Instanz führen (RIS-Justiz RS0043461 [T3]).

6. Trifft das Berufungsgericht unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes Tatsachenfeststellungen, so verwirklicht dieser Gerichtsfehler keine Aktenwidrigkeit, sondern einen Verfahrensmangel. In diesem Fall kann die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes lediglich unter Inanspruchnahme des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wahrgenommen werden, nicht aber (auch) durch die Behauptung der Aktenwidrigkeit (Zechner in Fasching/Konecny2, IV/1, § 503 Rz 174).

7. Auf die im derzeitigen Verfahrensstadium rein abstrakte Frage etwaiger Auswirkungen des - bisher gar nicht feststehenden - Bauzustands des Hauses der Kläger auf ihr Unterlassungsbegehren ist nicht einzugehen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E97236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0100OB00025.11S.0503.000

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten