Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zlatan M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. November 2010, GZ 11 Hv 71/10d-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zlatan M***** (zu I./A./) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, (zu I./B./1./ und 2./) der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (zu ergänzen:) erster Fall StGB und (zu II./) des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt.
Danach hat er
I./A./ am 25. April 2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem unbekannten Täter „Mario“ als Mittäter (§ 12 StGB) Tuncay E***** dadurch, dass er zu ihm sagte „Gib mir alles oder ich schlitz dich auf“, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Mobiltelefone und eine Packung Zigaretten im Wert von insgesamt 190 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
B./ versucht, nachstehende Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, und zwar
1./ am 25. April 2010 Can T***** an seiner Festnahme, indem er den Genannten wegstieß und abdrängte,
2./ am 25. Juni 2010 Gernot W***** an der Schließung des Haftraums dadurch, dass er sich gegen dessen Tür stemmte, während der Beamte gerade in Begriff stand, diese zu schließen,
II./ in der Zeit von 23. bis 25. April 2010 ein 12 cm langes Springmesser, mithin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Aktenwidrigkeit im Sinn der geltend gemachten Nichtigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467).
Gegen die getroffenen Urteilsfeststellungen zum Tathergang, die das Erstgericht auf die Aussage des Tatopfers Tuncay E***** und überdies auf die vorliegenden Videoaufzeichnungen (US 5) stützte, kann dieser Vorwurf jedoch nicht erhoben werden (RIS-Justiz RS0099492, RS0099431, RS0099524).
Im Übrigen ergibt sich aus der von der Rüge vernachlässigten Aufzeichnung der Überwachungskamera 2 sehr wohl, dass der Angeklagte, der unbekannte Täter „Mario“ und E***** in der Mitte in Richtung Ausgang Park gingen und nicht nur vor der Polizeiinspektion standen und gestikulierten (US 5 iVm S 23 in ON 2; vgl auch S 5 in ON 12).
Soweit der Beschwerdeführer aus einer weiteren Sequenz der Überwachungskamera 16, wonach der Angeklagte und der Unbekannte, nachdem E***** an der Glocke der Polizeiinspektion geläutet hatte, plötzlich schnell weggingen, im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen den für den Angeklagten vermeintlich günstigeren Schluss zu ziehen trachtet, es wäre dem nacheilenden Polizeibeamten nicht möglich gewesen ihn einzuholen, verlässt er vollends den gesetzlichen Anfechtungsrahmen des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes einer Mängelrüge.
Die angestellten Spekulationen können überdies aber auch der Sache nach auf sich beruhen, weil selbst der Angeklagte nicht bestritt, sich vor seiner Flucht in der Nähe „Marios“ und des Tatopfers befunden zu haben (US 5).
Soweit der uneingeschränkte Aufhebungsantrag auch die Schuldsprüche I./B./ und II./ erfasst, ist auf die Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen, weil der Nichtigkeitswerber insofern weder bei der Anmeldung noch im Rahmen der Ausführung der Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (§ 285 Abs 1 zweiter Satz iVm § 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E97209European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00014.11I.0504.000Im RIS seit
19.05.2011Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011