TE OGH 2011/5/4 15Os46/11w

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Veröffentlicht am 04.05.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Artur Ma***** und weitere Angeklagte wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Adrian M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. Jänner 2011, GZ 24 Hv 14/10h-258, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Adrian M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten Artur Ma***** und Adam R***** sowie einen Freispruch des Artur Ma***** (verfehlt auch von der rechtlichen Kategorie; vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) enthält, wurde Adrian M***** der Verbrechen des schweren Raubes teilweise als Beteiligter nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst wiedergegeben - großteils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Artur Ma*****, teilweise auch mit Julius J***** als Mittäter, teilweise allein (V./) mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben jeweils gegenüber Angestellten der Banken unter Verwendung von Waffen, nämlich einer Gaspistole mit Schalldämpferaufsatz, nachstehenden Instituten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I./ am 19. April 2006 in L***** der V***** AG 58.355 Euro;

II./ am 28. September 2006 in L***** der V***** AG 68.810 Euro;

III./ am 2. März 2007 in Vi***** der Vo***** mindestens 120.000 Euro;

IV./ am 7. Dezember 2007 in Vö***** (auch mit einem weiteren Mittäter) der Vo***** 142.900 Euro;

V./ am 3. April 2008 in S***** der R***** 39.120 Euro und 5.479 US-Dollar;

VI./ am 24. Juni 2008 in I***** der R***** 60.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Mängelrügen zielen auf Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall), Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall), fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) sowie Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) der angefochtenen Entscheidung. Dabei ist unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Insoweit die Mängelrüge unter verschiedenen Gesichtspunkten dieses Nichtigkeitsgrundes (Z 5 erster, dritter, vierter und fünfter Fall) jeweils Begründungsdefizite in Bezug auf die durch den Angeklagten und seine Mittäter verwendeten Waffen einwendet, lässt sie eben diese Prämisse außer Acht. Denn bei der gebotenen Gesamtsicht der Entscheidungsgründe ist unzweifelhaft erkennbar (vgl RIS-Justiz RS0117995, RS0099425), dass das Erstgericht mit der Bezeichnung „Gaspistole(n)“ tatsächlich CO2-Pistolen (Kaliber 77, 4,5 mm) zum Verschießen von Kunststoffprojektilen meinte (US 7, 15 ff).

Die weitere Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Aussagen des Angeklagten unvollständig erörtert (Z 5 zweiter Fall) übersieht - neben den Darlegungen hiezu (US 16) -, dass die Angeklagten nicht die Verwendung von Waffenattrappen, sondern von CO2-Pistolen der zuvor genannten Art deponiert hatten (ON 257 S 7, 16, 25). Angaben zu einer teilweisen Funktionsuntüchtigkeit der Waffen wegen Verwendung nicht tauglicher Schalldämpfer waren, weil keine entscheidende Tatsache (vgl Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 20 f) betroffen ist, nicht erörterungsbedürftig.

Die ebenfalls gegen die Annahme der Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) orientiert sich mit der Behauptung, es seien „Spielzeugpistolen“ verwendet worden, nicht an den dies eben nicht konstatierenden Feststellungen und legt im Übrigen nicht dar (RIS-Justiz RS0116565; RS0118429; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), aus welchem Grund CO2-Pistolen - etwa entgegen § 45 Z 3 WaffG - nicht als Waffen im Sinn der in Rede stehenden Bestimmung zu beurteilen wären.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00046.11W.0504.000

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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