TE OGH 2011/5/5 2Ob2/11z

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Veröffentlicht am 05.05.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. J***** GmbH (vormals: Dr. J***** T*****), *****, wegen 534.621,20 EUR sA und Herausgabe (Streitinteresse: 120.000 EUR), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Dezember 2010, GZ 2 R 228/10b-11, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. April 2010, GZ 12 Cg 1/10k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die J***** GmbH begehrt zu AZ 12 Cg 104/08d des Landesgerichts Salzburg Honorar für anwaltliche Leistungen von der hier klagenden Partei. Diese brachte am 28. 12. 2009 beim Prozessgericht eine „Widerklage“ ein, in der sie die beklagte Partei jedoch als „J***** T*****“ (in der Folge: Einschreiter) bezeichnete. Die „Widerklage“ wurde dem Einschreiter zugestellt, der (ua) den Einwand seiner mangelnden Passivlegitimation erhob.

Auf Antrag der klagenden Partei berichtigte das Erstgericht die Bezeichnung der beklagten Partei vom Einschreiter auf die eingangs erwähnte GmbH. Aus dem Klagevorbringen sei eindeutig erkennbar, wen die „Widerklage“ betreffe.

Das von der GmbH angerufene Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit der „Maßgabe“, dass es das gegen den Einschreiter geführte Verfahren erster Instanz ab Anordnung der Klagszustellung für nichtig erklärte und die klagende Partei zum Kostenersatz an den Einschreiter verpflichtete. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen die ergänzenden Aussprüche des Rekursgerichts über die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und ihre Verpflichtung zum Kostenersatz richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpften Aussprüche ersatzlos aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit dem dieses die Bezeichnung der beklagten Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO richtiggestellt hat. Bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts sind nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht anfechtbar; der in dieser Bestimmung geregelte Ausnahmefall (Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) liegt hier nicht vor (RIS-Justiz RS0112314).

2. Hat das Rekursgericht den Beschluss erster Instanz mit einer „Maßgabe“ bestätigt, dann kann darin eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient aber die Neufassung des Spruchs nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor (RIS-Justiz RS0111093).

Der Oberste Gerichtshof vertrat zu einem vergleichbaren Fall jüngst die Rechtsansicht, die (teilweise) Nichtigerklärung des Verfahrens mit der Nichtpartei sei notwendige Folge der Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nach dem Vorbringen gewollte Partei (vgl 1 Ob 107/07b; RIS-Justiz RS0112754, RS0035342), ergänze die inhaltlich gleichlautenden Sachentscheidungen der Vorinstanzen über die Berichtigung der Parteienbezeichnung und ändere nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (4 Ob 54/10k).

Diese Erwägungen treffen auch auf die vorliegende „Maßgabebestätigung“ des Rekursgerichts zu. Dessen Ausspruch über die Nichtigerklärung des gegen den Einschreiter geführten „erstinstanzlichen Verfahrens“ bezieht sich erkennbar nur auf das Verfahren in der Hauptsache, nicht aber auf den Zwischenstreit über die Berichtigung der Parteienbezeichnung.

3. Im Kostenpunkt ist die Rekursentscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht anfechtbar.

4. Aus den genannten Gründen ist der (absolut) unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E97238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00002.11Z.0505.000

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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