Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Nico G*****, vertreten durch die Mutter M*****, wegen Vermögensverwaltung infolge Rekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 8. März 2011, GZ 2 R 33/11g-144, womit aus Anlass eines Rekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Horn vom 27. Jänner 2011, GZ 10 PG 268/09z-141, die Akten dem Erstgericht zurückgestellt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 27. 1. 2011 genehmigte das Erstgericht die Beauftragung einzelner Baumaßnahmen am Haus des Minderjährigen pflegschaftgerichtlich nicht.
Dagegen erhob der durch seine Mutter vertretene Minderjährige Rekurs.
Aus Anlass des Rekurses stellte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, einen Kollisionskurator für den Minderjährigen zu bestellen. Der Kurator sei zu befragen, ob er die bisherige Verfahrensführung durch die Mutter genehmige. Die Akten seien dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs nach Rechtskraft der Kuratorbestellung und Vorliegen der Genehmigung oder ungenützten Ablauf der dafür gesetzten Frist wieder vorzulegen.
Dagegen erhob der durch seine Mutter vertretene Minderjährige Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss (ersatzlos) aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 45 Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
Nach ständiger, auch zum AußStrG 2005 aufrechterhaltener Rechtsprechung sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte anfechtbar, die eine Anordnungsabsicht oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht Akte, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen (vgl 2 Ob 41/07d = RIS-Justiz RS0006327 [T18]). Für die Anfechtbarkeit ist erforderlich, dass die gerichtliche Verfügung mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden ist und die Rechtsstellung der Partei unmittelbar gefährdet wird (5 Ob 116/08g = RIS-Justiz RS0123745).
Erst der Beschluss, mit dem ein Kollisionskurator bestellt wird, greift in die Rechtsstellung des Minderjährigen ein und ist anfechtbar (vgl Rechberger in Rechberger § 5 AußStrG Rz 7). Auf den rekursgerichtlichen Auftrag treffen hingegen die genannten Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit nicht zu, weshalb der dagegen gerichtete Rekurs zurückzuweisen war.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E97372European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00073.11S.0505.000Im RIS seit
01.06.2011Zuletzt aktualisiert am
18.03.2013