TE OGH 2011/5/10 4Ob47/11g

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Veröffentlicht am 10.05.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B***** GmbH, 2. b***** GmbH, *****, beide vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P***** GmbH, 2. A***** P*****, 3. H***** P*****, alle vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Unterlassung, 1.000 EUR sA und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 69.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden und der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. Februar 2011, GZ 6 R 16/11g-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, weil insoweit ein unanfechtbarer Beschluss des Rekursgerichts vorliegt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 42; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 528 Rz 6; 4 Ob 25/00f; RIS-Justiz RS0042981 [T2]).

2.1. Im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt - wie im Anlassfall - auch aufgrund vor ihm abgelegter Aussagen von Auskunftspersonen als bescheinigt angenommen hat (vgl RIS-Justiz RS0012391).

2.2. Das Rekursverfahren ist daher nicht deshalb mangelhaft, weil das Rekursgericht seiner Entscheidung solche Feststellungen zu Grunde gelegt hat, die die Beklagten in der Rekursbeantwortung als unzutreffende Mutmaßungen bekämpft haben.

3.1. Das Rekursgericht ist in vertretbarer Auslegung davon ausgegangen, dass die Beklagten mit dem bloßen Beleuchten einer Lagerhalle außerhalb der behördlich bewilligten Betriebszeiten nicht gegen den Bescheid im Betriebsanlagenbewilligungsverfahren verstoßen haben, weil insoweit noch kein „Betrieb“ der Halle vorliegt. Es hat folglich einen Lauterkeitsverstoß durch Beleuchten der Halle verneint und ein gegenüber dem Sicherungsbegehren eingeschränktes Unterlassungsgebot - beschränkt auf das Ein- und Auslagern von Produkten in der Halle außerhalb der bewilligten Betriebszeiten - erlassen.

3.2. Der gegen die Teilabweisung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerinnen ist unzulässig: Bei der Fassung des Unterlassungsgebots ist regelmäßig auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen. Es ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde (RIS-Justiz RS0037671 [T5]).

Schlagworte

Lagerhalle,

Textnummer

E97270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00047.11G.0510.000

Im RIS seit

24.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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