Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. H*****, und 2. S*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 70.000 EUR, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Februar 2011, GZ 2 R 227/10i-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. April 2011 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die der klagenden Partei nicht freigestellte (und daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO auch nicht zu honorierende) Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 15. April 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (7 Ob 78/09k; RIS-Justiz RS0113633).
Textnummer
E97386European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00063.11B.0511.000Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011