Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. C***** K*****, Chefärztin, *****, vertreten durch die Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung (Streitwert 21.800 EUR), über Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 28. Februar 2011, AZ 9 ObA 124/10s, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 28. Februar 2011, AZ 9 ObA 124/10s, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.065,26 EUR (darin enthalten 1.344,21 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 27,70 EUR (darin enthalten 4,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Durch ein offenkundiges Versehen beim Ansatz für die Teilnahme des Klagevertreters an der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH vom 2. 9. 2010 (Tarifpost 3C Abschnitt III RATG) wurden in dem im Spruch genannten Urteil des Obersten Gerichtshofs die von der Beklagten der Klägerin zu ersetzenden Kosten des Revisionsverfahrens anstatt richtig mit insgesamt 8.065,26 EUR nur mit 5.409,90 EUR bestimmt. Diese offenkundige Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen. Dass die Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag bezüglich der vorerwähnten Interventionskosten ihrerseits aufgrund eines offenkundigen Versehens die Berücksichtigung der Kosten ihres am 29. 9. 2010 eingebrachten Kostenbestimmungsantrags übersah, die sie allerdings bereits zuvor zutreffend verzeichnet hatte, steht deren amtswegigen Berücksichtigung im Zuge der Berichtigung der Kostenentscheidung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO (6 Ob 2/08z ua).
Textnummer
E97299European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00124.10S.0512.000Im RIS seit
26.05.2011Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011