Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang Z*****, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 13.998,99 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger beantragt, unter Berufung auf § 28 JN, der Oberste Gerichtshof möge eines der potenziell zuständigen Landesgerichte für konkret zuständig bestimmen, da gemäß § 9 Abs 4 AHG ein noch nicht näher bestimmter Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zuständig sei. Bei dem für zuständig erklärten Landesgericht erhebt er Amtshaftungsklage wegen Ersatzansprüchen, die er aus seines Erachtens unvertretbaren Entscheidungen des Landesgerichts Krems und des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
Rechtliche Beurteilung
Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl nur RIS-Justiz RS0108886; RS0046168; 1 Nc 63/10w, 1 Nc 68/10f), liegen in Fällen wie dem hier zu beurteilenden die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 Abs 1 JN nicht vor; auch eine „vorweggenommene“ Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG kommt nicht in Betracht (1 Nc 20/04p). Die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Landesgerichts, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, lässt sich grundsätzlich nach § 9 Abs 1 AHG bestimmen; ist dieses iSd § 9 Abs 4 AHG von einer Entscheidung ausgeschlossen, hat es von Amts wegen für eine Beschlussfassung durch das übergeordnete Gericht zu sorgen. Nur wenn über einen Anspruch, der aus einem rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten im Ausland abgeleitet wird, zu entscheiden wäre, käme die Bestimmung eines österreichischen Landesgerichts in Anwendung des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht (Schragel, AHG³ Rz 247, 256; 1 Nc 63/10w).
Die vom Kläger angesprochene notwendige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG setzt die Einleitung eines Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus. Ohne eine solche kann eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgen.
Textnummer
E97479European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010NC00044.11B.0512.000Im RIS seit
18.06.2011Zuletzt aktualisiert am
18.06.2011