Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Resch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Balwinder S***** wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 bis 3 und Abs 4 erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Jänner 2011, GZ 22 Hv 242/10b-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Balwinder S***** des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 bis 3 und Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.
Danach hat er am 18. November 2010 zwischen G***** am Brenner und R***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten und einem unbekannten Mittäter gewerbsmäßig (§ 70 StGB) die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden nach und durch Österreich, einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er 19, mithin eine größere Zahl, afghanische Staatsangehörige ohne gültigen Aufenthaltstitel mit einem Kastenwagen von Italien über den Brennerpass nach Österreich zum Zweck der Durchreise brachte, wobei die Fremden, die auf der durchgehend von Brescia bis zumindest Dänemark geplanten Fahrt das Auto nicht verlassen durften und weder zu essen noch zu trinken erhielten, während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.
Die dagegen aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Argument offenbar unzureichender Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) bekämpft der Beschwerdeführer ausschließlich die Annahme der Begehung der Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 114 Abs 4 erster Fall FPG). Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht die dazu getroffenen Feststellungen nicht ausschließlich auf den Umstand der Begleitung der Schlepperfahrt durch ein weiteres Fahrzeug gestützt, dessen Fahrer die Aufgabe hatte, den Beschwerdeführer vor Polizeikontrollen zu warnen. Vielmehr verweisen die Tatrichter - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich - insbesondere auch auf jenen Teil der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er mit den beiden Mittätern die gemeinsame Durchführung weiterer derartiger Schleppungen „bis Jänner“, also über einen Zeitraum von mehreren Wochen (vgl RIS-Justiz RS0119848, RS0125232), geplant habe (US 7 f iVm ON 5 S 39 ff und ON 28 S 3).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E97338European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00035.11P.0512.000Im RIS seit
18.06.2011Zuletzt aktualisiert am
18.06.2011