Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Resch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kader M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Jänner 2011, GZ 021 Hv 72/10s-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kader M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. Oktober 2010 in Wien Claudia J***** dadurch, dass er sie
(1) würgte, ihr Schläge ins Gesicht versetzte und ihr sinngemäß androhte, ihr den Kopf abzuschneiden, zur Vornahme eines Oralverkehrs an ihm und zur Duldung des Einführens von Fingern in ihre Scheide genötigt sowie
(2) an den Haaren niederriss und über den Boden schleifte, was Abschürfungen und Hämatome zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Auseinandersetzung mit dem Aktenvermerk vom 5. November 2010 (ON 34 S 49 iVm ON 1 S 15) über einen Disput zwischen dem Zeugen Velibor Z***** und einem Justizwachebeamten vermisst (Z 5 zweiter Fall, nominell verfehlt auch Z 5a), bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen.
Das damit verbundene Vorbringen, dieser Aktenvermerk hätte - solcherart wesentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit (§ 258 Abs 2 erster Satz StPO) - die Verantwortung des Beschwerdeführers gestützt, mit dem Zeugen Z***** zerstritten zu sein, geht schon im Ansatz fehl, weil das Erstgericht diesen Umstand seinen Beweiswerterwägungen ohnedies zu Grunde gelegt hat (US 5).
Unschärfen in den Aussagen der Zeugin J***** haben die Tatrichter sehr wohl berücksichtigt und dabei in logisch wie empirisch einwandfreier Begründung dargelegt (Z 5 vierter Fall), weshalb sie trotzdem von der Glaubwürdigkeit der Angaben dieser Zeugin ausgegangen sind (US 5).
Der Einwand, die Urteilspassage, wonach die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens zweifelsfrei widerlegt sei (US 6), stelle eine Scheinbegründung dar, übergeht die zu dieser tatrichterlichen Schlussfolgerung führenden Urteilserwägungen (US 4 bis 6) zur Gänze und verfehlt solcherart den Bezugspunkt der Mängelrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus - wie dargelegt vom Erstgericht ohnedies berücksichtigten (US 5) - Abweichungen zwischen den einzelnen Aussagen der Zeugin J***** anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E97246European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00030.11B.0512.000Im RIS seit
23.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011