Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer im Verfahren des Antragstellers Thomas R***** wegen Gebührenbefreiung zur Einbringung einer Privatanklage (§ 8 GGG), AZ 4 Ns 1/10g des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, über den Fristsetzungsantrag des Thomas R***** betreffend die Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien mit der Entscheidung über seinen Fristsetzungsantrag vom 23. Februar 2011, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Fristsetzungsantrag vom 1. April 2011 behauptete Thomas R*****, dass er gegen die Säumigkeit des Landesgerichts Wiener Neustadt bei der Erlassung einer Beschwerdeentscheidung am 23. Februar 2011 einen Fristsetzungsantrag an das Oberlandesgericht Wien gestellt habe, über den dieses Gericht noch nicht entschieden habe. Dem Oberlandesgericht Wien möge daher eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag gesetzt werden.
Rechtliche Beurteilung
Laut Mitteilung des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Mai 2011 war jedoch ein derartiges Fristsetzungsverfahren zu keinem Zeitpunkt anhängig, sodass der Antrag des Einschreiters schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.
Bleibt anzumerken, dass das dem Fristsetzungsbegehren vom 23. Februar 2011 (vgl ON 263 in AZ 39 Hv 2/09d des Landesgerichts Wiener Neustadt) zugrunde liegende (Rechtsmittel-)Verfahren zufolge Ausgeschlossenheit aller Richter des Landesgerichts Wiener Neustadt mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. April 2011, AZ 31 Ns 8/11z, dem Landesgericht St. Pölten (AZ 20 Bl 68/11x dieses Gerichts) übertragen wurde und das vermeintlich säumige Landesgericht Wiener Neustadt daher nicht mehr zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers berufen ist. Für das weitere Verfahren über den Fristsetzungsantrag vom 23. Februar 2011 ist daher (zunächst - § 91 Abs 2 GOG) das Landesgericht St. Pölten zuständig.
Textnummer
E97547European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:011FSS00001.11B.0519.000Im RIS seit
03.07.2011Zuletzt aktualisiert am
03.07.2011