Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Franz Kisling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** S*****, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und Mag. Silke Pachner, Rechtsanwälte in Velden, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 12.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2010, GZ 8 Ra 18/10v-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unverbindlichkeitsvorbehalte weisen darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird, während der Widerrufsvorbehalt einen Anspruch des Arbeitnehmers voraussetzt, der durch den Widerruf wieder vernichtet werden kann (ausführlich, auch zu den rechtlichen Konsequenzen dieser Unterscheidung: 9 ObA 113/08w mwH). Das Berufungsgericht hat die festgestellten Erklärungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten dahin ausgelegt, dass diese der Klägerin im Zusammenhang mit den jeweils als „einmaliger Betriebskostenzuschuss ohne Präjudiz für die Zukunft“ in teilweise unterschiedlicher Höhe gewährten Zahlungen keinen Anspruch eingeräumt, sondern die Unverbindlichkeit dieser Zahlungen hinreichend klargestellt hat. Ob diese Auslegung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht verwirklicht. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.
Aus der Entscheidung 9 ObA 35/09a ist für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil dieser Entscheidung - im Gegensatz zu hier - ein dem Tankstellenpächter eingeräumter, mit einem Widerrufsvorbehalt verbundener Rechtsanspruch zugrunde lag.
Den Einwand der Unzulässigkeit des hier von der zweiten Instanz angenommenen Unverbindlichkeitsvorbehalts hat das Berufungsgericht als unzulässige Neuerung qualifiziert. Die dem zugrunde liegende Auslegung des erstinstanzlichen Prozessvorbringens der Klägerin verwirklicht ebenfalls keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. Auf diesen Einwand ist daher ebenso wenig einzugehen, wie auf die Frage, ob die ihm zugrunde liegenden Aussagen der Entscheidung 9 ObA 113/08w überhaupt auf das Verhältnis der Streitteile, das kein Arbeitsverhältnis ist, übertragen werden kann.
Schlagworte
11 Arbeitsrechtssachen,Textnummer
E97592European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00055.10M.0525.000Im RIS seit
30.06.2011Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011