Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** H*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. August 2010, GZ 39 R 214/10z-68, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs des Bestandobjekts verwirklicht ist und ob - was im Revisionsverfahren strittig ist - dem Bestandnehmer die Nachteiligkeit des Gebrauchs bewusst ist oder bewusst sein musste, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0068103; RS0021018). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt die Revisionswerberin mit ihren ausschließlich einzelfallbezogenen Ausführungen nicht auf.
Auf die erstmals in der Revision vorgebrachten Ausführungen der Revisionswerberin zur (von ihr behaupteten) günstigen Zukunftsprognose ist nicht einzugehen; eine in der Berufung unterbliebene Rechtsrüge kann in der außerordentlichen Revision nicht nachgetragen werden.
Textnummer
E97580European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00140.10M.0525.000Im RIS seit
30.06.2011Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011