Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Franz Kisling als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** E*****, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, 1150 Wien, Linke Wienzeile 246, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 498 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2011, GZ 11 Rs 8/11t-10, womit der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. November 2010, GZ 11 Cgs 252/10d-6, keine Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 ASGG).
Der Kläger hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger war vom 17. 3. 2008 bis zu seinem Austritt am 24. 12. 2009 bei der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 16. 11. 2009 der Konkurs eröffnet wurde, als Angestellter beschäftigt. Neben dem laufenden Gehalt sowie Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte hatte er den einzelvertraglichen Anspruch auf einen jährlichen Bonus, dessen Höhe von variablen Zielvereinbarungen aufgrund einer vom Vorstand jährlich festgelegten Systematik abhing. Von der Dienstgeberin wurde dieser Bonus sozialversicherungsrechtlich als Sonderzahlung abgerechnet.
Der Kläger meldete bei der Beklagten (unter anderem) seinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für den Bonus des Geschäftsjahrs 2008/09 als „3. Sonderzahlung“ in Höhe von 4.620 EUR netto an. Die Beklagte anerkannte davon mit Teilbescheid einen Betrag von 4.122 EUR netto und lehnte mit dem klagsgegenständlichen Bescheid (unter anderem) die Gewährung des Mehrbetrags von 498 EUR netto wegen Überschreitung des Grenzbetrags für Sonderzahlungen nach § 1 Abs 4 IESG ab.
Das Erstgericht wies das auf Zahlung des Bonusmehrbetrags gerichtete Klagebegehren ab. Unstrittig handle es sich bei dem betroffenen Anspruch um eine einmal jährlich abzurechnende Sonderzahlung. Mit dem abgelehnten Betrag würde der für alle Sonderzahlungen geltende Grenzbetrag nach § 1 Abs 4 IESG iVm § 54 Abs 1 ASVG überschritten, dieser Teil der Forderung sei daher nicht gesichert.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Frage, ob der für Sonderzahlungen geltende Grenzbetrag der in § 54 Abs 1 ASVG normierten Höchstbeitragsgrundlage für jede Sonderzahlung einzeln oder für alle Sonderzahlungen zusammen gilt, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung aufgefunden werden könne.
Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers wirft entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seit der Entscheidung 8 ObS 121/00b (ebenso bereits VwGH 27. 6. 1989, 88/11/0201 = VwSlg 12.957 A; vgl auch RIS-Justiz RS0065401).
Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen im Sinn des § 49 Abs 2 ASVG beträgt nach § 54 Abs 1 ASVG das 60-fache des gemäß § 45 Abs 1 ASVG auf den Kalendertag entfallenden Betrags. Diese Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut sämtliche während des Jahres gewährten Sonderzahlungen, ohne nach deren Anzahl oder Benennung zu differenzieren.
Nach § 1 Abs 4 IESG sind Ansprüche auf Sonderzahlungen nur bis zum Grenzbetrag der doppelten Höchstbeitragsgrundlage (hier nach § 54 Abs 1 ASVG, siehe 8 ObS 121/00b), gesichert. Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dieser Grenzbetrag gelte nur für bis zu zwei jährliche Sonderzahlungen, sodass eine dritte bzw weitere Sonderzahlung zusätzlich wieder jeweils bis zum Grenzbetrag gesichert sein müsse, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.
Auch wenn eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung fehlt, liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).
Eine unsachliche Benachteiligung jener Arbeitnehmer, deren Bezüge aufgrund eines Kollektivvertrags oder einzelvertraglich mehr als 14-mal jährlich ausbezahlt werden, ist nicht zu erkennen. Nach der sozialen Zweckbestimmung des IESG und zur Vermeidung einer darüber hinausgehenden übermäßigen Beanspruchung des Fonds soll das Entgelt der von Insolvenz des Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer generell nur bis zu bestimmten Höchstbetragsgrenzen gesichert werden (Liebeg IESG³ § 1 Rz 504 mwN). Solange sich die Ansprüche im Rahmen des Höchstbetrags nach § 54 Abs 1 ASVG bewegen, kommt es aber auf die Anzahl und Aufteilung der jährlichen Sonderzahlungen ohnedies nicht an.
Gegen die rechtliche Qualifikation des streitgegenständlichen Zielbonus als Sonderzahlung im Sinn des § 49 Abs 2 ASVG, die auch dem vom Kläger selbst in seiner Forderungsanmeldung eingenommenen Standpunkt entspricht, äußert die Revision keine begründeten Bedenken. Unter dieser Prämisse muss aber die vom Kläger angestrebte (teilweise) Umdeutung dieses Anspruchs in laufendes Entgelt mit dem Ziel, eine Sicherung der Differenz im Rahmen des Jahresgrenzbetrags zu erreichen, jedenfalls scheitern (vgl RIS-Justiz RS0109938). Die vom Revisionswerber für seinen Standpunkt herangezogene Entscheidung des erkennenden Senats 8 Ob 5/10h hatte gerade keine Sonderzahlung zum Gegenstand, sondern eine Umsatzprovision, die als „nicht nach Zeiträumen bemessener Entgeltanspruch“ im Sinn des § 1 Abs 4 Z 2 IESG zu beurteilen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 66 Abs 1, 77 Abs 1 Z 2 ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht.
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E97524European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBS00007.11D.0525.000Im RIS seit
22.06.2011Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013