TE OGH 2011/5/25 15Os53/11z

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Veröffentlicht am 25.05.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bütler als Schriftführerin in der Medienrechtssache der Antragstellerin A***** GmbH gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen §§ 14 Abs 1, 18 Abs 1 MedienG, AZ 091 Hv 11/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. August 2010, AZ 17 Bs 154/10m, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, sowie des Vertreters der Antragstellerin Dr. Rami, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Medienrechtssache der Antragstellerin A***** GmbH gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen §§ 14 Abs 1, 18 Abs 1 MedienG, AZ 091 Hv 11/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzt die Kostenentscheidung des Urteils des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. August 2010, AZ 17 Bs 154/10m, im Unterbleiben des Ausspruchs, dass der Antragstellerin die durch die ganz erfolglos gebliebene Berufung der Antragsgegnerin verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zur Last fallen, § 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache der Antragstellerin A***** GmbH gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen §§ 14 Abs 1, 18 Abs 1 MedienG wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. März 2010, GZ 091 Hv 11/10v-8, mit Beziehung auf einen in der Ausgabe des periodischen Druckwerks „Ö*****“ Nr 1163 vom 21. November 2009 auf Seite 8 mit der Überschrift „Ö***** zahlten 2 Millionen an ‚K*****’“ veröffentlichten Artikel gemäß § 14 Abs 1 MedienG die Veröffentlichung eines Teils der begehrten Gegendarstellung angeordnet und der Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung weiterer Teile derselben ebenso wie der Antrag auf Auferlegung einer Geldbuße gemäß § 18 Abs 1 MedienG abgewiesen. Gemäß § 19 Abs 2 (richtig:) Z 2 MedienG wurde - entsprechend dem Verfahrensausgang - ausgesprochen, dass die Antragstellerin ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel der Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Den dagegen erhobenen Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 11. August 2010, AZ 17 Bs 154/10m (ON 22 der Hv-Akten), nicht Folge. Im Kostenpunkt wurde ausgesprochen, dass gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG „der Antragstellerin ein Drittel und der Antragsgegnerin zwei Drittel der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last“ fallen, „sofern sie nicht durch die gänzlich erfolglos gebliebene Berufung der Antragstellerin verursacht worden sind“. Sodann wurden die wechselseitig zu ersetzenden Kostenbeträge ziffernmäßig festgesetzt (§ 19 Abs 6 und 7 MedienG).

Rechtliche Beurteilung

Der Kostenausspruch des Urteils des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach der - gemäß § 14 Abs 3 MedienG auch im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung anzuwendenden - Bestimmung des § 390a Abs 1 erster Satz StPO fallen den nach den §§ 389 und 390 zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, „sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind“. Demnach gilt - abweichend vom Grundsatz der Ersatzpflicht der Kosten des Rechtsmittelverfahrens entsprechend dem (endgültigen) Ergebnis des (Straf-)Verfahrens - eine Sonderregelung bezüglich der Kosten des Verfahrens über ein ganz erfolgloses Rechtsmittel des Gegners des nach dem Ausgang des Strafverfahrens Kostenersatzpflichtigen dahin, dass jeglicher (nach dem materiellen Verfahrensausgang) Kostenersatzpflichtige diese Kosten niemals zu ersetzen hat, wobei bei mehreren Rechtsmitteln die Kostenersatzpflicht unter Anwendung dieser Grundsätze nach dem jeweiligen Erfolg gesondert zu beurteilen ist (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8, 10; Fabrizy, StPO10 § 390a Rz 1; Fischer, Kostenersatz im Strafprozess [2006] Rz 258, 275, 277).

Da somit eine Haftung jedweder Verfahrenspartei für die durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel eines Gegners verursachten Kosten nach dem Gesetz jedenfalls ausgeschlossen ist, hätte das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht (ON 1 S 5) die durch die erfolglos gebliebene Berufung der Antragsgegnerin verursachten Kosten von der Kostenersatzpflicht der Antragstellerin auszunehmen gehabt, anstatt diese mit dem sich aus dem Verfahrensausgang ergebenden Anteil der Antragstellerin aufzuerlegen.

Da sich diese Gesetzesverletzung nicht zu Lasten der Antragsgegnerin ausgewirkt hat, hat es bei ihrer Feststellung zu bleiben.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00053.11Z.0525.000

Im RIS seit

11.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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