Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bütler als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Roland T***** gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen §§ 7 ff MedienG, AZ 95 Hv 13/10t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Februar 2011, AZ 18 Bs 290/10v, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur Generalanwältin Mag. Wachberger sowie der Vertreterin des Antragstellers Dr. Windhager zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Februar 2011, AZ 18 Bs 290/10v, verletzt
1./ durch das Unterbleiben einer Ausnahme der auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers Roland T***** entfallenden Kosten von der Verpflichtung der Antragsgegnerin M***** GmbH zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens § 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG;
2./ durch die Unterlassung einer Verpflichtung des Antragstellers Roland T***** zum Ersatz der auf seine ganz erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG.
Das genannte Urteil wird dahin ergänzt, dass gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG die Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin M***** GmbH um die auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers Roland T***** entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens eingeschränkt und dem Antragsteller Roland T***** gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG der Ersatz der auf seine ganz erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wird.
Text
Gründe:
In der Medienrechtssache des Antragstellers Roland T***** gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen §§ 7 ff MedienG wurde letztere mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 2010, GZ 95 Hv 13/10t-13, nach § 7a Abs 1 MedienG, teilweise auch nach § 7b Abs 1 MedienG zur Zahlung von Entschädigungen und gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG zum Kostenersatz verurteilt.
Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin erhoben gegen dieses Urteil Berufung. Mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Februar 2011, AZ 18 Bs 290/10v (ON 28 des Hv-Akts), wurde diesen Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG verpflichtete das Rechtsmittelgericht die Antragsgegnerin uneingeschränkt zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Eine Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz der durch sein erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten unterblieb.
Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde folgende Gesetzesverletzung auf:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO fallen den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (zweiter Satz leg cit).
Ganz erfolglos ist ein Rechtsmittel dann, wenn dem Rechtsmittelantrag in keinem Punkt Folge gegeben wurde. Die besonderen Kosten des Verfahrens über ihr erfolgloses Rechtsmittel haben Privatankläger und Privatbeteiligter unabhängig davon zu ersetzen, ob auch der Verurteilte ein Rechtsmittel eingelegt hat. Auf den Umfang des auf dieses erfolglose Rechtsmittel entfallenden zusätzlichen Aufwands im Rechtsmittelverfahren kommt es bei dieser grundsätzlichen Kostenentscheidung nicht an (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8, 10; 15 Os 174/08i, 15 Os 10/09y).
Im vorliegenden Fall hat es das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zum einen unterlassen, die auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens von der Ersatzpflicht der Antragsgegnerin auszunehmen. Zum anderen unterblieb - korrespondierend dazu - der Ausspruch über die Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz der auf seine gänzlich erfolglose Berufung entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Diese Gesetzesverletzung gereicht der Antragsgegnerin M***** GmbH zum Nachteil.
Die Gesetzesverletzung war daher festzustellen und es war darüber hinaus das angefochtene Urteil im gebotenen Ausspruch - ungeachtet des damit für den Antragsteller verbunden Nachteils - zu ergänzen (vgl Ratz WK-StPO § 292 Rz 29; 15 Os 174/08i; 15 Os 10/09y).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E97632European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00054.11X.0525.000Im RIS seit
11.07.2011Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011