Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Franz G*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hackenbuchner, öffentlicher Notar in Salzburg, wegen Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 10. März 2011, AZ 53 R 423/10b, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Die Revisionsrekursbeantwortung der Herma Anna O***** wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle an Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Grundbuchberichtigung bei ursprünglich unrichtigen, auf einer vertraglichen Grundlage beruhenden Eintragungen. Damit zeigt er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht auf:
1. Die vom Antragsteller reklamierte Anwendung des § 136 Abs 1 GBG erfolgt nach ständiger Rechtsprechung idR dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS-Justiz RS0079847; RS0060992) und dann mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (5 Ob 288/02t).
2. Gegen den Fall, dass die dazu erteilte bücherliche Bewilligung nicht den Eintragungsgrundlagen entsprochen haben sollte, bietet § 136 Abs 1 GBG dagegen - nach bereits vorliegender Rechtsprechung (vgl 5 Ob 191/98v; 5 Ob 288/02t; 5 Ob 88/11v) - keine Abhilfemöglichkeit. Die vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsfrage ist daher bereits beantwortet. Auch die Lehre (vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 136 GBG Rz 71 f; Rassi, Grundbuchsrecht, Rz 490 ff) lehnt - wie die Rechtsprechung - die Berichtigung bereits ursprünglich unrichtiger Eintragungen jedenfalls im Fall konstitutiver Eintragungen ab; eine solche liegt auch hier vor.
3. Die vom Antragsteller bereits in seinem Rekurs für seinen gegenteiligen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidungen 5 Ob 2/03k (= NZ 2003/578 [GBSlg], zust Hoyer) und 5 Ob 164/05m betrafen - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte - die fehlerhafte Verbücherung von Ergebnissen agrarischer Operationen, in welchen Fällen die Besonderheit zu berücksichtigen ist, dass dabei - im Unterschied zum vorliegenden Fall - nur deklarativ Rechtsänderungen nachvollzogen werden. Die genannten Entscheidungen sind daher hier nicht einschlägig. Auch Hoyer weist in seiner Glosse zu 5 Ob 2/03k (= NZ 2003/578 [GBSlg]) darauf hin, dass das dort auf § 136 GBG gestützte Ergebnis „freilich nicht erweiterbar ist“.
Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG stellt sich somit nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
4. Obwohl die grundbücherliche Eigentümerin bereits vom Rekursgericht - im Rahmen der Zurückweisungsbegründung ihrer Rekursbeantwortung - ausdrücklich auf die Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchsachen hingewiesen worden war, hat sie auch gegen den Revisionsrekurs erneut (und unter Kostenverzeichnung) auch eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, welche somit ebenfalls der Zurückweisung verfällt (§ 126 Abs 2 letzter Satz GBG; RIS-Justiz RS0116902; Kodek aaO § 124 Rz 10 mwN; Rassi aaO Rz 479). Die vermeintliche Unvereinbarkeit der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchsachen mit Art 6 MRK haben mehrere Senate des Obersten Gerichtshofs bereits ausdrücklich verneint (2 Ob 132/06k; zuletzt 5 Ob 195/08z mwN).
Schlagworte
GrundbuchsrechtTextnummer
E97689European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00104.11X.0526.000Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013