TE OGH 2011/5/26 5Ob248/10x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inge K*****, vertreten durch Dr. Alois Autherith LL.M., Dr. Herwig Hammerer, und Mag. Rainer Samek, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Wilhelm, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Gertraud R*****, vertreten durch Mag. Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in Melk, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2010, GZ 1 R 13/10g-14, mit dem infolge Berufung der Nebenintervenientin das Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 27. Oktober 2009, GZ 8 C 22/09i-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach mit seinem Urteil aus, dass die gerichtliche Aufkündigung rechtswirksam und die Beklagte schuldig sei, das näher bezeichnete Bestandobjekt geräumt an die Klägerin zu übergeben.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der (nur) von der Nebenintervenientin erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen das am 15. 10. 2010 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts erhob (nur) die Nebenintervenientin mit dem am 5. 11. 2010 zur Post gegebenen Rechtsmittelschriftsatz außerordentliche Revision. Die Beklagte erklärte mit ihrem am 30. 11. 2010 eingebrachten Schriftsatz, dass sie auf ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts verzichte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig:

Wenn die Hauptpartei - auch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - die Erklärung abgegeben hat, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, ist das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel unzulässig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen (3 Ob 721/51 = SZ 24/341; RIS-Justiz RS0035560; Klauser/Kodek, § 19 ZPO E 22; Schubert in Fasching/Konecny², § 19 ZPO Rz 8 und § 20 ZPO Rz 16; Fucik in Rechberger³, § 19 ZPO Rz 3).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das Rechtsmittel inhaltlich weiter einzugehen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E97531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00248.10X.0526.000

Im RIS seit

22.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten