Index
L78000 Elektrizität;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1.) der Dr. E und 2.) des J, beide in L und vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) vom 20. Dezember 1999, Zl. 556.115/143- VIII/6/99, betreffend Verfahren gemäß § 4 EnWG (mitbeteiligte Partei: O AG in Linz, vertreten durch S & P, Rechtsanwälte in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde wie folgt (auszugsweise wiedergegeben) abgesprochen:
"Spruch
I.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten trifft auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), GBlfdLÖ Nr. 156/1939, des Art. 2 der zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes vom 17.1.1940, DRGBl. 1939 I S. 1950, GBlfdLÖ Nr. 1381/1939, der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27.9.1939, GBlfdLÖ Nr. 1381/1939, des § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945 sowie unter Beachtung der §§ 40 ff AVG 1995, BGBl. Nr. 51, die Feststellung
Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026 'Bad Leonfelden - Linz' und der EHDL 026/2 'ESG FHKW Linz Mitte' der OÖ. Ferngas dient der öffentlichen Versorgung mit Erdgas. Die mit diesen Anlagen ermöglichte Erdgasversorgung ist aus volkswirtschaftlichen Gründen und aus Erwägungen des Umweltschutzes erforderlich und dient dem Gemeinwohl.
Das Detailprojekt entspricht nach Maßgabe der folgenden Auflagen den bei Beurteilung derartiger Energieversorgungsanlagen im Sinne des Vorspruches zum Energiewirtschaftsgesetz zu beachtenden und von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen, sodass dieses Detailprojekt vom Standpunkt der öffentlichen Interessen bei projektgemäßer Ausführung weder zu beanstanden noch zu untersagen ist.
Es sind folgende Auflagen einzuhalten:
1. Die EHDL sind projektsgemäß entsprechend den einschlägigen ÖNORMEN und ÖVGW-Richtlinien auszuführen und sind entsprechend diesen technischen Regelwerken zu betreiben und zu warten.
...
53. Über Antrag von Dr. E und J soll möglichst die 'Westtrasse' realisiert werden. Die OÖ. Ferngas hat sich um die Zustimmungen der dadurch betroffenen Grundeigentümer zu bemühen. Diese Trasse ist im Plan vom 24.2.1999 (Maßstab 1 : 2000, zu L 18) eingezeichnet.
...
III.
Alle Anträge auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den Fragen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der EHDL 026, auf Ergänzung des Gutachtens von DI S, auf Übermittlung des Gutachtensentwurfes und der vertraulichen Datenmappe zum Gutachten von DI S, auf Verlesung der vertraulichen Datenmappe bzw. Einsicht in diese, auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Parallelführung der EHDL 026 mit der bestehenden EHDL 027, auf Beischaffung des Aktes des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr die EHDL Penta-Line der OMV betreffend, werden als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen.
...
VIII.
Die Einwendungen der Familie Dr. E und J vom 19.11.1999 mit einer Beilage sowie die Anträge auf Einräumung einer Frist von 6 Monaten zur Erstellung eines privaten Gutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme sowie auf Ergänzung des Gutachtens von DI S werden - soweit nicht bereits durch die Spruchteile I. bis VII. sowie XII. eine Behandlung erfolgt - als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen.
..."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, die belangte Behörde habe als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 2 EnWG im Sinn ihrer Funktion "als Behörde zur Erteilung der energiewirtschaftsrechtlichen Genehmigung" und zur Überprüfung energiewirtschaftlicher Investitionen auf Übereinstimmung mit den öffentlichen Interessen und Zielen der allgemeinen Energieversorgung auf Grund einer Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 EnWG festzustellen, ob der Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stilllegung von Energieanlagen, die der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Gas dienten, zu beanstanden seien. Das angezeigte Detailprojekt sei für die Erfüllung der öffentlichen Erdgasversorgung, insbesondere für die Errichtung einer zweiten Anspeisung für den Großraum Linz erforderlich und zweckmäßig. Die Detailplanung des Projektes sei unter Berücksichtigung der Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt. Es sei unter Beachtung der öffentlichen Interessen technisch und wirtschaftlich im öffentlichen Energieversorgungsinteresse gewählt worden. Die technischen Details des Projektes wiesen den auf Grund der derzeitigen technischen Standards geforderten hohen Grad an Versorgungssicherheit auf. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten die durch die Trassenführung der EHDL betroffenen Grundeigentümer im Prüfverfahren nach dem EnWG Parteistellung und damit das Recht zur Einwendung, dass das Projekt vom Standpunkt der zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht in der projektierten Form ausgeführt werden müsse. Das Prüfverfahren sei unter strikter Einhaltung dieser Prämissen durchgeführt worden. Viele Einwendungen und Stellungnahmen der Parteien seien aber weit außerhalb dieses klar umrissenen energiewirtschaftlichen Prüfrahmens angesiedelt und beträfen naturschutzrechtliche, forstrechtliche und wasserrechtliche Fragen. Diese Einwendungen und Stellungnahmen seien daher zurückzuweisen und auf die einzelnen naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen und wasserrechtlichen Verfahren zu verweisen gewesen. Andere Einwendungen und Stellungnahmen seien hinsichtlich befürchteter Emissionen der EHDL 026 und in Bezug auf sicherheitstechnische Aspekte formuliert worden. Dazu sei festzustellen, dass die technische Sicherheit von Erdgasversorgungsanlagen im Verfahren nach dem EnWG zwar mitzubeachten sei, jedoch nach dem Gesetzeswortlaut keinen "primären Prüfungsmaßstab" bilde. Diese Vorbringen seien daher auf das gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu verweisen gewesen, also auf jenes Verfahren, das die Abwehr von Gefahren für Dritte zum Gegenstand habe und die primäre gesetzliche Grundlage für technische Sicherheitsvorschriften bei Erdgasversorgungsanlagen bilde. Der mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Errichtung der EHDL 026 beauftragte, "Betreiber unabhängige" DI S habe diese Fragen positiv beantwortet. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit, gemessen am Projektszweck, nämlich der Sicherstellung der Erdgasversorgung, habe der Gutachter eine Reihe von maßgeblichen Faktoren (zukünftiger Gasbedarf in einem definierten Versorgungsgebiet innerhalb eines Prognosezeitraumes, Anbindung des Versorgungsgebietes an übergeordnete Systeme, Transportverpflichtungen gegenüber anderen Landesgesellschaften bzw. Energieversorgern, absehbare Änderungen in übergeordneten bzw. lokalen Versorgungssystemen, Existenz technischer Alternativen, Existenz logistischer Alternativen und Sicherheit bzw. Ausfallssicherheit der Erdgasversorgung) analysiert. Nach eingehender Analyse dieser Faktoren und nach Untersuchung der Wirtschaftlichkeit einzelner Alternativen habe der Gutachter klare Vorteile zu Gunsten der EHDL 026 festgestellt. Die Einwendungen zu diesem Gutachten seien abzuweisen gewesen, weil sie nicht geeignet seien, die schlüssigen Aussagen des Gutachtens zu entkräften. Abgesehen davon bewegten sich diese Einwendungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene mit dem in Rede stehenden Gutachten. Unsere heutige Zeit sei erfreulicher Weise nicht nur am Energiesektor von größtmöglicher Versorgungssicherheit geprägt. Der Energiekonsument erachte es als Selbstverständlichkeit, dass die von ihm gewählten bzw. zur Verfügung stehenden Energiearten immer dann, wenn er es wolle, in ausreichender Menge und Qualität geliefert würden. Die Energieversorgung an sich werde nicht mehr, so wie in ihren Pioniertagen, als Sensation angesehen, vielmehr führe jede noch so kurze Versorgungsunterbrechung zur Frustration des Energiekonsumenten. Diese Feststellungen würden deswegen getroffen, weil sie zum Verständnis des Begriffes "Notwendigkeit einer EHDL" beitrügen. Daraus folge, dass eine EHDL nicht erst dann notwendig sei, wenn ohne sie die Erdgasversorgung hoffnungslos zusammenbreche, sondern schon dann notwendig sei, wenn mit ihr die Versorgungssicherheit - gemessen am heutigen hohen Standard - weiterhin aufrecht erhalten werden könne. Derzeit werde der Großraum Linz vom Süden über zwei parallel verlegte EHDL versorgt. Ein Ausfall eines Stranges hätte notfalls auch die Abschaltung des knapp parallel dazu verlaufenden Stranges zur Folge. Die Folgen für die Linzer Erdgasversorgung wäre negativ. Mit der EHDL 026 könne die Erdgasversorgung des Großraumes Linz auf ein sicheres zweites Standbein gestellt werden. Die EHDL 026 sei so dimensioniert, dass sie bei Ausfall der Südanspeisung die Versorgung von Linz übernehmen könne. Diese Dimensionierung ermögliche es ferner, dass in einem realistisch überblickbaren Zeitraum keine weitere, zusätzliche Anspeisung von Linz verlegt zu werden brauche. Die Nordanspeisung ermögliche es weiters, dass die ESG ihre derzeit überwiegend mit Heizöl schwer befeuerten Kraftwerksanlagen im Fernheizwerk Linz-Mitte auf Erdgasbetrieb (Gas- und Dampfturbinenanlagen mit höchstem Wirkungsgrad bei geringster Umweltbelastung) umstellen könne. Durch die Substitution der bisherigen Ölbefeuerung durch Erdgas ergäben sich positive Umweltaspekte. Die vertrauliche Datenmappe zum Gutachten von DI S enthalte Informationen, deren vertrauliche Behandlung für den Projektwerber OÖ. Ferngas wesentlich sei. Der Projektwerber habe also ein schutzwürdiges Interesse am vertraulichen Umgang mit diesen Informationen. Der im Verwaltungsverfahren zu ermittelnde Sachverhalt sei auf Grund des vorliegenden, schlüssigen Gutachtens von DI S und auf Grund der oben dargelegten energiewirtschaftlichen Überlegungen der erkennenden Behörde ausreichend geklärt und spruchreif. Die Behörde habe sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltsmomente machen können, sodass ein weiteres Sachverständigengutachten zu den Fragen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der EHDL 026 auch nicht zu einem anderen Ermittlungsergebnis führen würde. Bei einem Lokalaugenschein durch den Verhandlungsleiter und den technischen Amtssachverständigen am 24. November 1999 sei die im Verfahren ventilierte Parallelverlegung der EHDL 026 mit der bestehenden EHDL 027 "Rainbach - Enns" untersucht worden. Vorweg sei festzustellen, dass die Parallelverlegung ab Rainbach erfolgen müsste, weil die von der OMV geplante "Verdichterstation Rainbach", die allerdings noch nicht nach dem Rohrleitungsgesetz beantragt worden sei, ganz andere Zielsetzungen verfolge. Die von der OMV ins Auge gefasste Verdichterstation Rainbach werde der Kapazitätserhöhung der West-Austria-Gasleitung (WAG) dienen und auch auf diese Transporterfordernisse ausgelegt. Eine Adaptierung der Druckverhältnisse in der EHDL 027 sei nicht durch die Verdichterstation vorgesehen. Was die ins Treffen geführte "Penta Line" der OMV betreffe - der OMV sei dafür eine Konzession nach dem Rohrleitungsgesetz erteilt worden -, spiele der Zeitfaktor eine entscheidende Rolle. Für die OMV hätten derzeit ganz andere Projekte Vorrang. Eine Realisierung der "Penta-Line" sei in den nächsten Jahren nicht geplant. Die zweite Anspeisung des Großraumes Linz müsse aber zügig erfolgen, sodass eine allfällige Realisierung der "Penta-Line" nicht abgewartet werden könne. Die EHDL 026 müsste also ab Rainbach parallel zur EHDL 027 bis zur Schieberstation Wartberg ob der Aist und von dort prallel zur Abzweigleitung 027/2 nach Gallneukirchen (Engerwitzdorf) und dann weiter südlich parallel zur A 7 Mühlkreisautobahn bis nach Katzbach verlegt werden, um ab Katzbach wieder in die Trasse der verhandlungsgegenständlichen EHDL 026 einzubinden. Es seien zwischen Rainbach und Wartberg ob der Aist neuralgische Punkte, die bei einer Parallelführen entstünden, festgestellt worden. Im Bereich des Sportplatzes in Neumarkt im Mühlkreis sei auf beiden Seiten der EHDL 027 eine Wohnsiedlung entstanden. Über die Trasse der EHDL 027 führten zwei Zufahrtsstraßen. Über der EHDL befänden sich auch Parkplätze. Die EHDL werde ferner durch die in einer Wohnsiedlung üblichen, unterirdischen Einbauten gequert. Westlich der EHDL befinde sich der Großteil der Siedlung, östlich befänden sich ebenfalls Wohnungen, ferner der Sportplatz und der Ortskern von Neumarkt. Im Ortsteil Matzelsdorf der Gemeinde Neumarkt - im Bereich von Leitungs-km 16 der EHDL 027 - müsste die neue EHDL die bestehende EHDL 027 höchstwahrscheinlich mehrmals queren, um Bauerwartungsland nicht über Gebühr zu beanspruchen. Es stimme, dass im Gutachten von DI S die Trasse der EHDL 027 bei Leitungskm 17 auf einem Foto nicht richtig eingezeichnet sei. In Wirklichkeit verlaufe dort die Trasse am Rand der Siedlung vorbei und nicht zwischen zwei Häusern. Allerdings entwickle sich die Bebauung in Richtung zur Gasleitung, sodass eine zweite, neue EHDL die Bebauungsentwicklung beeinträchtigten würde. Im Ortsteil Scheiben Obervisnitz der Gemeinde Wartberg durchquere die EHDL 027 gewidmetes Industriegebiet. Dort sei die Bebauungsentwicklung durch die vorhandene EHDL 027 gehemmt. Eine zweite EHDL wäre der zukünftigen Bebauung nicht förderlich. Eine Parallelverlegung der neuen EHDL entlang der bestehenden EHDL 027 wäre in diesen Problembereichen zwar machbar, allerdings würde diese Vorgangsweise nicht den generellen leitungsbautechnischen Grundsätzen (Vermeidung von besiedeltem Gebiet, Rücksichtsnahme auf künftige Bebauungsentwicklung) entsprechen und ebenfalls kein Verständnis der betroffenen Ortsbevölkerung hervorrufen. Großräumige Umgehungstrassen müssten angestrebt werden. Dadurch würde die Trasse länger werden. Bestehende Waldschneisen könnten zwar genutzt, müssten aber verbreitert werden, weil ein Mindestabstand von 6 m zwischen dem neuen Leitungsrohr und der bestehenden Leitung eingehalten werden müsste. Eine Verringerung des 6 m-Abstandes hätte in Folge der Verringerung der Mindestüberdeckung von 1 m durch die Wegnahme des Humus auf ca. 80 cm zur Folge, dass die bestehende EHDL-Trasse nicht resistent gegen das Befahren mit schwerem Gerät während der Bauzeit wäre und beschädigt würde. Eine Parallelverlegung der neuen EHDL südlich der A 7 bis nach Katzbach wäre teilweise in Bauverbotsstreifen der A 7 möglich, speziell dort, wo die A 7 niveaugleich mit dem Umgebungsgelände sei oder auf einem Damm verlaufe, wobei aber eine Parallelführung im Güterwegbereich anzustreben wäre. Eine durchgehende Parallelverlegung sei aber nicht möglich. Oft sei der mögliche Verlegestreifen auf Autobahngrund zwischen der A 7 und dem Güterweg zu schmal, um mit Baugeräten befahren zu werden. In diesem schmalen Streifen befänden sich zahlreiche Einbauten (Inundationsöffnungen, Entwässerungsrinnen, Regenrückhaltebecken). Dort wo die A 7 in das Gelände eingeschnitten worden sei, würden sich neben der A 7 steile, bewaldete Böschungen erheben. Eine Verlegung der EHDL in der steilen Böschung über eine längere Strecke sei nicht unproblematisch, weil der Künetteneinschnitt auf der Hangseite extrem tief wäre und Stabilisierungsprobleme zu erwarten seien. Nicht abzuschätzen wären in der Folge die Auswirkungen auf die Instandhaltungsarbeiten an der Autobahn und an der Gasleitung in diesem Bereich. In Holzwiesen (Heideweg/Holzweg) befinde sich eine Engstelle. Beim Feuerwehrhaus Treffling im Bereich der Brücke über die Autobahn sei die Böschungskante nur 4 m breit; die Verlegung der EHDL sei dort unmöglich; daneben befänden sich Gärten. Überhaupt ende die Böschungsoberkante abschnittsweise beim Wegzaun. In allen diesen Bereichen müsste der Bauverbotsstreifen der Autobahn immer wieder verlassen werden, was eine Benutzung privater Grundstücke nach sich ziehen würde. Schließlich befände sich dort, wo die Freistädter-Bundesstraße die A 7 unterquere (Bundesstraßen-km 4,4) eine durch ein Siedlungsgebiet, den Katzbach, die Bundesstraße und einen steilen, bewaldeten Hang gekennzeichnete Engstelle. Die mitbeteiligte Partei habe diese Alternativtrasse grob trassiert. Eine Einsicht in die Arbeitsunterlagen habe ergeben, dass die Länge der Alternativtrasse 41,5 km betrage (ohne Umfahrung Neumarkt, mit Umfahrung noch etwas länger); es würden insgesamt 207 Grundeigentümer betroffen (schon jetzt Betroffene mit eingerechnet); auf 3,5 km Länge erfolge eine Waldberührung, wobei 64 Waldparzellen betroffen würden. Im Abschnitt der Parallelverlegung zur bestehenden Gasleitung zwischen Rainbach, Wartberg ob der Aist und Enterwitzdorf seien 140 Grundeigentümer betroffen. Dagegen betrage die Länge der verhandlungsgegenständlichen EHDL 026 32,3 km; es würden 149 Grundeigentümer betroffen. Auf einer Länge von 3,2 km erfolge eine Waldberührung, wobei 41 Waldparzellen betroffen würden. Da die verhandlungsgegenständliche EHDL 026 im Vergleich zur Alternativtrasse kürzer, bautechnisch nicht so schwierig und daher billiger sei und weniger Grundeigentümer berühre, sei die Alternativtrasse verworfen worden.
An anderer Stelle der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Beschwerdeführer hätten die Einräumung einer Frist von sechs Monaten beantragt, um auf gleicher Ebene dem Gutachten von DI S entgegnen zu können. Dieser Antrag sei abzuweisen gewesen, weil seit der Präsentation des Gutachtens von DI S am 21. Juli 1998 in Bad Leonfelden - die Erstbeschwerdeführerin sei anwesend gewesen - und der örtlichen mündlichen Verhandlung am 22. November 1999 in Linz 16 Monate verstrichen seien und die Familie L somit ausreichend Zeit gehabt habe, Stellungnahmen zu diesem Gutachten abzugeben, wovon sie auch mit Schriftsätzen vom 20. Juli 1998 und vom 21. September 1998 Gebrauch gemacht habe. In diesem Zeitraum von 16 Monaten hätte durchwegs auch die Möglichkeit bestanden, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage eines Gegengutachtens, eine Entgegnung einzubringen. Außerdem seien die Detailplanunterlagen bereits mit Schreiben vom 3. August 1999 an alle durch die EHDL 026 betroffenen Gemeinden ausgesendet und dort zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt gewesen. Die Kundmachung (Ladung) der örtlichen mündlichen Verhandlung in Linz am 22. November 1999 sei bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, diese mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde einzugehen, den Beschwerdeführern fehle die "Beschwer", weil der angefochtene Bescheid seit 1. Jänner 2000 keine Rechtserheblichkeit mehr habe. Er sei weder Voraussetzung noch Grundlage für weitere energierechtliche oder sonstige Bescheide, und ergebe auch keine rechtserhebliche "Berechtigung" in irgendeiner Richtung. Der Verfassungsgerichtshof habe nämlich mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G 454/97, § 4 EnWG aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dem nicht anzuschließen; dies schon im Hinblick auf das zwischenzeitig erlassene Gaswirtschaftsgesetz - GWG (Energieliberalisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 121/2000. Dessen § 79 Abs. 3 bestimmt nämlich (u.a.), dass "bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 4 EnWG" als Genehmigungen nach dem 6. Teil des GWG gelten.
Zweck der Regelung ist es offenkundig, dass Bescheide, in denen rechtsverbindlich im Grunde des § 4 EnWG darüber abgesprochen wurde, dass gegen das Projekt vom Standpunkt der zu wahrenden öffentlichen Interessen Einwendungen nicht oder unter bestimmten Auflagen nicht zu erheben seien (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1959, Zl. 1019/1020/56), als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes zu gelten haben. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber auf die Gestaltung solcher Bescheide - als positiven Feststellungsbescheid oder Genehmigungsbescheid oder "Nichtuntersagungsbescheid" - abstellen wollte (so ist der angefochtene Bescheid als positiver Feststellungsbescheid intentiert, während in dem dem hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zlen. 92/04/0021, 0022, zugrunde liegenden Fall eine energiewirtschaftsrechtliche "Bewilligung" im Grunde des § 4 EnWG erteilt wurde). Ein bloßes Abstellen auf die Gestaltung bestehender Bescheide würde zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierungen führen.
Dass es sich aber beim angefochtenen Bescheid seinem normativen Gehalt nach um einen solchen handelt, mit dem ausgesprochen wird, dass gegen das Projekt vom Standpunkt der zu wahrenden öffentlichen Interessen Einwendungen (unter bestimmten Auflagen) nicht zu erheben sind, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde ist weiters darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren gemäß § 4 EnWG auch diejenigen Grundstückseigentümer, auf deren Liegenschaft sich das Vorhaben bezieht, das Recht haben, Einwendungen gegen die Zulässigkeit dieses Vorhabens zu erheben. Demjenigen, auf dessen Liegenschaftseigentum sich ein derartiges Projekt bezieht, kommt also das Recht zur Einwendung zu, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, das Projekt nur in der geplanten Art auszuführen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/04/0133, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerde ist daher, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig.
§ 4 EnWG hatte in seiner ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1935 folgenden Wortlaut:
"(1) Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, vor dem Bau, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stilllegung von Energieanlagen dem Reichswirtschaftsminister Anzeige zu erstatten.
(2) Der Reichswirtschaftsminister kann den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stilllegung von Energieanlagen der Energieversorgungsunternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige beanstanden. Beanstandete Vorhaben kann er innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nach der Beanstandung untersagen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern.
Der Untersagung geht ein Untersuchungsverfahren voraus.
(3) Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Umfang der Anzeigepflicht nach Abs. 1. Er erlässt die Vorschriften über Formen und Fristen für die Anzeige und das Untersagungsverfahren. Er kann die im Abs. 2 bezeichnete Frist für die Untersagung verlängern.
(4) Der Reichswirtschaftsminister kann die Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 3 sowie die Anzeigepflicht nach Abs. 1 auch auf Energieanlagen erstrecken, die zum Betrieb anderer Unternehmen als Energieversorgungsunternehmen gehören."
Durch die Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft vom 27. September 1939 über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 EnWG, DRGBl 1939 I, S. 1950, GBlÖ Nr. 1381/1939, wurde die Bestimmung des § 4 EnWG abgeändert. Diese Vereinfachungsverordnung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 1
(1) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1451) über die Fristen für die Beanstandung und Untersagung energiewirtschaftlicher Vorhaben und über das Untersagungsverfahren werden bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Fristen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits laufen.
(2) Der Reichswirtschaftsminister kann energiewirtschaftliche Vorhaben auch ohne vorherige Beanstandung untersagen."
Wie bereits oben gesagt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Inhalt eines (positiven) Bescheides nach § 4 EnWG zulässigerweise die Feststellung, dass gegen das Projekt vom Standpunkt der zu wahrenden öffentlichen Interessen Einwendungen nicht oder nur unter bestimmten Auflagen zu erheben seien (vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 1959, Zl. 1019/1020/56). Dass ein solcher Bescheid - ob als "Feststellung bzw. 'Bewilligung'" - nicht ergehen dürfe, wurde im zitierten Erkenntnis (und auch in der nachfolgenden Rechtsprechung; vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/04/0133) nicht ausgesprochen (das mehrfach genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1998 deutet einen vergleichbaren Bescheid als positiven Feststellungsbescheid; siehe auch die in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Auffassung ( Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, I 182 ff), einen Bescheid wie den vorliegenden als "Freigabe-Erklärung" zu deuten; weiters Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, I 104 ff, die eine "Freigabe" als einen in der Form eines Verwaltungsaktes ergangenen Verzicht auf Einschreiten ansehen).
An dieser Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall fest.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Auflagen 1 und 53 seien nicht hinreichend bestimmt; sie verweisen dazu auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 18. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.359/A; vom 24. Jänner 1989, Zl. 88/04/0152, 18. April 1989, Zl. 87/04/0080, 27. März 1990, Slg. Nr. 13.149/A, und 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0022).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Das gilt auch für Auflagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, Zl. 99/07/0033).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, dass die Auflage 1 - unabhängig von der Frage der Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführer - nicht hinreichend bestimmt sei. Werden doch mit dem Verweis auf diese technischen Regelwerke (ÖNORMEN und ÖVGW-Richtlinien) diese in dem betreffenden Einzelfall verbindlich. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend vermerkt, ist die derart getroffene Anordnung jedem mit den entsprechenden Normen und technischen Regelwerken Vertrauten verständlich und damit auch "vollziehbar".
Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht zu finden, dass die - einer Anregung der Beschwerdeführer folgende - Auflage 53 nicht hinreichend bestimmt sei.
Die von den Beschwerdeführern angegebene hg. Rechtsprechung betraf andere Sachverhalte.
Die Beschwerdeführer wenden sich weiters dagegen, dass ihnen keine Frist zur Beiziehung eines Privatsachverständigen eingeräumt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten die Einräumung einer Frist von sechs Monaten zur Einholung eines Privatgutachtens beantragt, um auf gleicher Ebene dem Gutachten des DI S entgegnen zu können. Die belangte Behörde habe den Antrag mit der Begründung abgewiesen, das Gutachten des Sachverständigen DI S hätte bereits seit 16 Monaten vorgelegen. Es sei zwar richtig, dass dieses Gutachten bereits am 21. August 1998 präsentiert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch (und auch in den nachfolgenden Monaten) noch nicht erkennbar gewesen, ob überhaupt die Interessen der Beschwerdeführer durch das Projekt berührt würden, weil (damals) die vorgelegte Planung so grobe Züge aufgewiesen habe, dass der mitbeteiligten Partei aufgetragen worden sei, die Detailplanunterlagen nachzureichen (was erst am 28. Juli 1999 geschehen sei). Hätte die belangte Behörde eine sechsmonatige Frist zur Vorlage eines privaten Gegengutachtens eingeräumt, so hätten die Beschwerdeführer durch Vorlage eines derartigen Gutachtens bewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Beanstandung bzw. Untersagung des angezeigten Projekts gemäß § 4 Abs. 2 EnWG vorlägen, was die Erlassung eines entsprechenden Beanstandungs- bzw. Untersagungsbescheides zur Folge gehabt hätte.
Die Beschwerdeführer vermögen damit einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen.
Es trifft nun zwar zu, dass eine Partei das Recht hat, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 97/04/0024). Auch trifft es zu, dass es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis dessen, ob sie, wie die Beschwerdeführer vorbringen, in ihrer Rechtsstellung überhaupt betroffen ist, die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen aufzuwenden. Die Beschwerdeführer übergehen aber die unbestrittenen Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Detailplanunterlagen bereits mit Schreiben vom 3. August 1999 an die durch die EHDL 026 betroffenen Gemeinden ausgesendet und dort zur allgemeinen Einsicht aufgelegt worden seien; weiters dass die Kundmachung (Ladung) der örtlichen mündlichen Verhandlung am 22. November 1999 bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 erfolgt sei. Warum innerhalb dieser Frist die Beiziehung eines Sachverständigen nicht möglich gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG sind aber für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Überprüfung nur jene Verfahrensmängel relevant, bei deren Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei nach der hg. Rechtsprechung der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0139).
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, der Sachverständige DI S habe seinem Gutachten in wesentlichen Bereichen - insbesondere bei der Abschätzung des zukünftigen Gasbedarfes - Informationen aus einer "Datenmappe" zugrunde gelegt. Den Beschwerdeführern sei aber der Einblick in diese "Datenmappe" verweigert worden, obwohl ohne die Kenntnis der darin enthaltenen Informationen eine sachliche Auseinandersetzung mit wesentlichen Teilen des Gutachtens gar nicht möglich sei. Die Beschwerdeführer hätten dem Gutachten "auf gleicher fachlicher Ebene" nicht entgegentreten können, wenn die Beschwerdeführer zu jenen Daten, auf denen das Gutachten beruhe, keinen umfassenden Zugang hätten. Bei Gewährung von Einblick in die "Datenmappe" hätten die Beschwerdeführer (unter Beiziehung eines privaten Sachverständigen) nachgewiesen, dass das EHDL-Projekt - mangels öffentlichen Interesses an seiner Ausführung - gemäß § 4 Abs. 2 EnWG zu beanstanden bzw. zu untersagen sei.
Inwiefern die Kenntnis des Inhaltes der "Datenmappe" über die Abschätzung des künftigen Gasbedarfes zur Dartuung eines Versagungsgrundes - im Sinn der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das bereits genannte Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/04/0133) zu beachtenden, mit normativem Gehalt ausgestatteten Präambel des EnWG - erforderlich gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch der Auffassung, dass schon das - für die Notwendigkeit der EHDL an sich (und nicht für die konkrete Trassenführung) - von der belangten Behörde herangezogene Argument der Sicherung der Erdgasversorgung des Großraumes Linz durch ein "zweites Standbein", bei der hier noch anzuwendenden Rechtslage die Notwendigkeit der EHDL im Sinne des Gesetzes zu begründen vermag.
Wenn aber die Beschwerdeführer geltend machen, es sei nicht begründet und auch nicht einsichtig, weshalb der Ausfall eines Stranges der beiden EHDL im Süden des Großraumes Linz auf die Abschaltung des parallel dazu verlaufenden zweiten Stranges zur Folge haben sollte, so ist es für den Verwaltungsgerichtshof plausibel, wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, ein Ausfall eines Leitungsstranges habe zur Folge, dass eine Revision durchgeführt werde, wobei die Leitungstrasse mit schwerem Gerät befahren werden müsse; aus Gründen der Sicherheit müsse bei Abschaltung und Revision eines Stranges auch der andere Strang vom Netz genommen werden.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040023.X00Im RIS seit
28.09.2001