TE OGH 2011/5/26 9Ob18/11d

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Veröffentlicht am 26.05.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache G***** L*****, geboren *****, vertreten durch Mag. Klaus Kabelka, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2010, GZ 44 R 477/10p, 44 R 478/10k, 44 Fs 7/10d-668, womit die Rekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. Juni 2010, GZ 3 P 136/10p-632 und vom 30. Juli 2010, GZ 3 P 136/10p-641, bestätigt und ein Fristsetzungsantrag abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

1. Der Revisionsrekurswerber lehnt in seinem Rechtsmittel die dem Rekursgericht angehörenden Senatsmitglieder Dr. J***** M***** und Mag. K***** T***** wegen Befangenheit aus den Gründen ab, die er „bereits anlässlich des Verfahrens zu 44 R 96/07d“ geltend gemacht habe.

Rechtliche Beurteilung

Im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sind Verweise im Rechtsmittel auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen unzulässig und unbeachtlich, weil die Rechtmittelschrift nicht durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteten Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RIS-Justiz RS0043616; RS0007029; RS0043579). Mit dem bloßen Verweis auf das genannte Verfahren des Rekursgerichts werden daher keine beachtlichen Befangenheitsgründe aufgezeigt.

In Ermangelung solcher besteht kein Anlass, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel die Entscheidung des zuständigen Senats des Gerichtshofs über die Ablehnungserklärung einzuholen (1 Ob 623/92 ua; s auch Rechberger, ZPO3, § 21 JN Rz 3). Es ist daher sogleich über den Revisionsrekurs zu entscheiden.

2. Inhaltlich bekämpft der Revisionsrekurswerber den Beschluss des Rekursgerichts hinsichtlich der von ihm beantragten, von den Vorinstanzen abgelehnten Beendigung der Sachwalterschaft und der ebenfalls abgelehnten Umbestellung des Sachwalters.

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, die nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist und damit grundsätzlich keine revisible Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung betrifft (RIS-Justiz RS0106166). Dies gilt in gleicher Weise für die Frage der Umbestellung eines Sachwalters (RIS-Justiz RS0117813 [T2]).

Der Revisionsrekurswerber zeigt auch keine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf: Seinem Vorbringen, das Rekursgericht - wie auch das Erstgericht - hätte sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen zu den nun verfahrensgegenständlichen Anträgen befasst und seinen Beschluss so mangelhaft begründet, dass die Beschlussbegründung nicht einmal den Mindestanforderungen des § 60 Abs 2 AußStrG entspreche, ist § 60 Abs 2 Satz 2 AußStrG entgegenzuhalten. Danach kann sich das Rekursgericht, soweit es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachtet, unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. Das ist hier der Fall. Damit ist aber auch die Rüge, dass aufgrund der Begründungsmängel die Überprüfung des Beschlusses nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne und der Beschluss „keine Begründung enthält“, unzutreffend.

Soweit der Revisionsrekurswerber meint, aufgrund des von ihm vorgelegten Privatgutachtens wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, das die Voraussetzungen für die Beendigung der Sachwalterschaft erwiesen hätte, macht er einen Verfahrensmangel geltend, der dann, wenn ihn das Rekursgericht bereits verneint hat, keinen Revisionsrekursgrund mehr bilden kann (RIS-Justiz RS0042963). Dasselbe gilt für in zweiter Instanz nicht geltend gemachte Verfahrensmängel (RIS-Justiz RS0043111).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E97561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00018.11D.0526.000

Im RIS seit

28.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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