TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/22 2000/07/0082

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 lita;
B-VG Art140;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des GL in X, vertreten durch Dr. Karl Safron, Dr. Franz Grossmann und Dr. Leopold Wagner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Wienergasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Kärnter vom 7. November 1997, Zl. KUVS-K1-1215/5/97, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (weitere Partei: nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 28. September 1994 von der KELAG, Zentrallager Villach, 519 kg gebrauchte Ölbindematerialien der Schlüsselnummer 54.926, welche gemäß Ö-NORM S 2101 als gefährlicher Abfall gelten, übernommen zu haben, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes für Kärnten gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 leg. cit. verletzt. Über ihn wurde gemäß § 39 Abs. 1 lit. a AWG eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Mit hg. Beschluss vom 6. August 1998, Zl. A 4/98, wurde vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG der Antrag gestellt, die Wortfolge "von 50.000" in § 39 Abs. 1 lit. a (Einleitungssatz) des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 16. März 2000, G 312/97-18 u.a., wurde die Wortfolge "von 50.000" in § 39 Abs. 1 lit. a Abfallwirtschaftsgesetz 1990, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 434/1996, vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (kurz: AWG), BGBl. Nr. 325/1990, begeht, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen (lit. a) mit Geldstrafe von 50.000 bis 500.000 Schilling, wer (Z. 1) die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt.

Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Bestrafung des Beschwerdeführers im Ausmaß der für eine Übertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG vorgesehenen Mindeststrafe von der belangten Behörde bestätigt. Da der Beschwerdefall einer der Anlassfälle für die Aufhebung der Wortfolge von "50.000" in § 39 Abs. 1 lit. a AWG war (vgl. das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2000) und somit die Rechtsgrundlage für die Verhängung dieser Mindeststrafe weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070082.X00

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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