Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Wolfgang P***** und 2. Herta H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Melanie Polz, Rechtsanwältin in Unterpremstätten, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien 1. S***** Bank ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Schmied und Dr. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, und 2. Dr. Wolfgang K***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Mag. Oliver C*****, *****, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 30.000 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Juli 2010, GZ 3 R 93/10m-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit den von der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit § 9 Abs 3 BTVG hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Parallelentscheidung 5 Ob 193/10h auseinandergesetzt.
Der Beantwortung der weiteren aufgeworfenen Rechtsfragen, ob der Notar als Vertragserrichter verpflichtet wäre, den Erwerbern andere Sicherungsmodelle nach dem BTVG vorzuschlagen, und ob er mit der gebotenen Sorgfalt handelt, wenn er vor Begründung von Wohnungseigentum das schlichte Miteigentum der zukünftigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft nicht einverleibt, bedarf es nicht mehr, weil sich die Haftung des Beklagten bereits aus der Verletzung des § 9 Abs 3 BTVG ergibt.
Textnummer
E97613European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00178.10F.0530.000Im RIS seit
04.07.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011