Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Johannes S*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 6. April 2011, GZ 22 R 20/11p-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 24. Jänner 2011, GZ 1 Nc 15/10h-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Zurückweisung mehrerer Anträge, Verfahrenshilfe für die Einbringung von Klagen zu gewähren, mit der Maßgabe, dass es statt „zurückgewiesen“ richtig „abgewiesen“ zu lauten habe. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 22/10d uva).
Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E97693European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00091.11P.0530.000Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011