TE OGH 2011/5/31 Bsw5829/04

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Veröffentlicht am 31.05.2011
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Khodorkovskiy gg. Russland, Urteil vom 31.5.2011, Bsw. 5829/04.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 18 EMRK - U-Haft eines politisch einflussreichen Industriellen.

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Haftbedingungen für die Zeit von 25.10.2003 bis 27.10.2003 (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Haftbedingungen für die Zeit von 27.10.2003 bis 8.8.2005 (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Haftbedingungen für die Zeit von 8.8.2005 bis 9.10.2005 (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Bedingungen im Gerichtssaal (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK mit Bezug auf Verfahrensmängel hinsichtlich der Haftverhandlungen vom 22. bis 23.12.2003, vom 20.5. und vom 16.6.2004 (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK mit Bezug auf Verfahrensmängel hinsichtlich der Haftverhandlungen vom 25.10.2003 und vom 8.6.2004 (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK mit Bezug auf Verfahrensverzögerungen hinsichtlich der Haftanordnung vom 19.3.2004 (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK mit Bezug auf Verfahrensverzögerungen hinsichtlich der Haftanordnungen vom 25.10. und 23.12.2003 (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 18 EMRK (einstimmig).

Zurückweisung des Antrages des Bf. unter Art. 46 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden, € 14.543,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Bis zu seiner Festnahme 2003 war der Bf. einer der reichsten Personen Russlands und Hauptaktionär des Ölkonzerns Yukos. 2002/2003 ging er in die Politik, kündigte an, bestimmte Oppositionsparteien finanziell zu unterstützen, und übte öffentlich Kritik an der russischen Innenpolitik.

Im Juli 2003 wurde der Bf. als Zeuge in einem Verfahren gegen das an Yukos angegliederte Unternehmen Apatit befragt. Das Verfahren betraf den Erwerb von Apatit-Anteilen, Steuerhinterziehung und gewerblichen Betrug. In seinem Verlauf wurden mehrere Führungskräfte von Yukos verhaftet. Einige ließen sich im Vereinigten Königreich nieder. Ihre Auslieferung wurde verweigert, da man befürchtete, ihre Verfolgung sei politisch motiviert und ihnen würde in Russland kein faires Verfahren zu teil.

Am 23.10.2003 wurde der Bf. als Zeuge zu einer Befragung in Moskau geladen, zu der er jedoch nicht erschien, da er sich auf Geschäftsreise im Osten Russlands befand. Obwohl den Ermittlungsbeamten der Grund für seine Abwesenheit mitgeteilt worden war, wurde der Bf. am Morgen des 25.10. von bewaffneten Vollzugsbeamten in Novosibirsk auf einem Flugplatz festgenommen und nach Moskau geflogen, wo er zunächst als Zeuge befragt, danach jedoch darüber informiert wurde, dass man ihn in Zusammenhang mit mehreren Straftaten – unter anderem dem betrügerischen Erwerb von Apatit-Anteilen, Veruntreuung und Steuerhinterziehung – anklage. Ebenfalls am 25.10. wurde mittels eines neunseitigen Antrags die Verhängung der Untersuchungshaft über den Bf. begehrt und in der Folge vom Bezirksgericht Basmanniy unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Festlegung der Haftdauer auch verhängt.

Am 10.11.2003 wurde der Bf. von seiner Anwältin besucht. Als sie das Gefängnis verließ, wurde sie durchsucht und eine handgeschriebene Notiz zum Fall des Bf. sowie ein Entwurf der rechtlichen Position des ebenfalls angeklagten Herrn Lebedev beschlagnahmt.

Am 25.11.2003 wurden die Anwälte des Bf. darüber informiert, dass die Voruntersuchungen abgeschlossen seien. Am 17.12. beantragte die Anklagevertretung in einem 300 Seiten umfassenden Dokument die Verlängerung der Untersuchungshaft und bezog sich dabei auf die beschlagnahmte Notiz, von der sie ausging, dass sie Anweisungen des Bf. enthielt, Druck auf Zeugen auszuüben. Am Morgen des 19.12., einem Freitag, erfuhren die Anwälte des Bf. von der Anberaumung einer diesbezüglichen Verhandlung am folgenden Montag, erhielten jedoch keine Kopie des Antrags. Die Verhandlung wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Erst am zweiten Verhandlungstag, dem 23.12.2003, erhielt die Verteidigung eine Kopie des Haftverlängerungsantrags. Die Haft wurde bis zum 25.3.2004 verlängert.

Am 19.3.2004 wurde erneut eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der die Untersuchungshaft des Bf. bis zum 25.5.2004 ausgedehnt wurde.

Am 14.5.2004 legte die Anklage dem Bezirksgericht Meshchanskiy den Fall des Bf. zur Verhandlung vor, welches am 20.5. die fortgesetzte Anhaltung des Bf. ohne Nennung von Gründen anordnete. Am 8.6.2004 wurde die Untersuchungshaft des Bf. ein weiteres Mal ohne Angabe von Gründen verlängert.

Am 16.6.2004, dem ersten Strafverhandlungstag, lehnte das Bezirksgericht Meshchanskiy einen Antrag auf Haftentlassung ab und erklärte sich für unzuständig, die früheren Haftanordnungen zu überprüfen. Am 1.11.2004, 28.1.2005 und 24.3.2005 wurde die Untersuchungshaft des Bf. erneut verlängert. Am 31.5.2005 befand man den Bf. für schuldig im Sinne der Anklage.

Der Bf. erhob erfolglos Berufung gegen die Haftanordnungen bzw. -verlängerungen. Darin rügte er auch – ebenfalls erfolglos – die Bedingungen in den Gefängnissen Nr. IZ-99/1 und Nr. IZ-77/1, in denen er angehalten wurde.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und von Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK – Haftbedingungen

Der Bf. beschwert sich über die Haftbedingungen in den Untersuchungsgefängnissen Nr. IZ-99/1 und Nr. IZ-77/1 in Moskau, in denen er vom 25.5.2003 bis zum 9.10.2005 angehalten wurde.

Was die Bedingungen im Gefängnis Nr. IZ-77/1 in der Zeit von 25. bis 27.10.2003 betrifft, kann der GH keine Verletzung von Art. 3 EMRK feststellen (einstimmig).

In Bezug auf die Haftbedingungen im Gefängnis Nr. IZ-99/1 in der Zeit von 27.10.2003 bis 8.8.2005 bemängelt der Bf. die Sanitär- und Hygienebedingungen und rügt unzureichende Belüftung und mangelnde Privatsphäre bei der Benützung der Toilettenanlagen.

Die Sanitär- und Hygienebedingungen in Moskauer Untersuchungsgefängnissen waren bereits Gegenstand einer großen Zahl an Beschwerden vor dem GH. Diese Fälle können in casu nicht entscheidend für die Untersuchung sein, verleihen den Behauptungen des Bf. aber Glaubwürdigkeit. Der Bf. hat sich über die Haftbedingungen beschwert, jedoch keine aussagekräftige Reaktion erhalten. Unter diesen Umständen ist es möglich, die Beweislast auf die Regierung übergehen zu lassen.

Die von der Regierung beigebrachten Fotos der Zellen sind nicht sehr überzeugend, da sie nicht geeignet sind, die Behauptungen des Bf. zu widerlegen oder erst nach Renovierungsarbeiten aufgenommen wurden. Ebenfalls vorgelegte Berichte von Gefängnisbeamten wurden erst Jahre nach 2005 erstellt und scheinen nicht auf exakten Messungen oder auf zur relevanten Zeit durchgeführten Inspektionen zu basieren. Die Regierung hat es somit verabsäumt, die Behauptungen des Bf. hinsichtlich Belüftung und Toilettenanlagen zu widerlegen.

Dies bedeutet jedoch noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Bf. teilte sich die Zelle mit maximal drei Personen. Die Bedingungen waren demnach nicht so schlecht wie in Zellen mit weit höherer Insassenzahl. Aus den Dokumenten der Regierung geht ferner hervor, dass es dem Bf. möglich war, gegen Bezahlung einen Fitnessraum zu benutzen. Weiters konnte er auf Anfrage und damit öfter als einmal pro Woche, wie es das übliche Regime vorsieht, duschen. Auch wenn die Haftbedingungen für den Bf. unangenehm waren, erreichten sie nicht das von Art. 3 EMRK geforderte Maß an Schwere. Im Zeitraum von 27.10.2003 bis 8.8.2005 wurde diese Bestimmung daher nicht verletzt (einstimmig).

Von 8.8.2005 bis 9.10.2005 wurde der Bf. wieder im Gefängnis Nr. IZ-77/1 inhaftiert. Dort standen ihm nur wenig mehr als 4 m2 Raum zur Verfügung und er wurde zusammen mit 13 weiteren Häftlingen angehalten. Laut Regierung besuchte er zu dieser Zeit keinen Fitnessraum mehr und es gibt keine Information darüber, ob er Duschgelegenheiten auf Anfrage erhielt. Er verbrachte die meiste Zeit in seiner Zelle. Seine Behauptungen bezüglich der schlechten hygienischen Zustände wurden nicht widerlegt. Über zwei Monate verbrachte er unter solchen Zuständen, was eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt. Für den Zeitraum von 8.8.2005 bis 9.10.2005 ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK – Bedingungen im Gerichtssaal

Der Bf. beschwert sich darüber, während der Gerichtsverhandlungen in einen Metallkäfig gesperrt und in dieser Weise auch der Öffentlichkeit und den Medien vorgeführt worden zu sein.

Der Bf. wurde nicht wegen Begehung von Gewaltverbrechen angeklagt, war nicht vorbestraft und nichts deutete darauf hin, dass er gewaltbereit war. Der Metallkäfig scheint eine permanente Einrichtung zu sein und wurde nicht wegen einer tatsächlichen Gefahr der Flucht oder Gewaltausübung benötigt, sondern war schlicht der für einen Angeklagten vorgesehene Platz. Schließlich wurde der Prozess von fast allen nationalen und internationalen Massenmedien verfolgt, weshalb der Bf. der Öffentlichkeit in großem Umfang unter den genannten Umständen ausgesetzt war. Wie in früheren Fällen befindet der GH, dass eine solche Darstellung einen durchschnittlichen Beobachter glauben lassen könnte, ein extrem gefährlicher Krimineller stehe vor Gericht. Die Sicherheitsvorkehrungen im Gerichtssaal waren exzessiv und konnten vom Bf. und der Öffentlichkeit leicht als erniedrigend aufgefasst werden. Es liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK

Nach Ansicht des Bf. verstieß seine Festnahme in Novosibirsk gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK.

Dem Bf. wurde die Freiheit zwecks »Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung« entzogen. Die Situation fällt daher unter Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK. Die Festnahme hatte eine Grundlage im russischen Recht. Sie ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn die gesetzliche Verpflichtung nicht durch gelindere Mittel erfüllt werden kann.

Der Bf. ist seiner Ladung als Zeuge nicht nachgekommen, weshalb auf ihm eine unerfüllte Verpflichtung lastete. Sein Verhalten ließ jedoch keine begründete Sorge dahingehend aufkommen, dass er sich der Befragung entziehen würde. Er wurde zudem mehr wie ein gefährlicher Straftäter denn ein einfacher Zeuge festgenommen. Schließlich wurde gleich nach seiner Befragung Anklage gegen ihn erhoben und ein neunseitiger Antrag auf Untersuchungshaft gestellt. Diese Geschwindigkeit deutet an, dass der Ermittler auf solche Entwicklungen vorbereitet war und den Bf. als Beschuldigten, nicht als Zeugen haben wollte.

Eine Festnahme kann rechtswidrig sein, wenn ihr augenscheinliches Ziel sich vom tatsächlichen unterscheidet. Wäre der Bf. als Verdächtiger in Novosibirsk festgenommen worden, hätte man ihn vor ein lokales Gericht gebracht. Als Zeuge musste er nach Moskau zurückkehren. Die Umstände des Falles zeigen, dass es tatsächliche Absicht des Ermittlers war, den Bf. als Beschuldigten anzuklagen und auf diese Weise einen bequemeren Ort für mögliche Haftverhandlungen zu bestimmen. Im Ergebnis ist deshalb eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK festzustellen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK

Der Bf. rügt, seine Untersuchungshaft sei nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise verhängt bzw. verlängert worden.

Das Vorbringen des Bf. in Bezug auf die ersten beiden Haftanordnungen (25.10. und 23.12.2003) betrifft in erster Linie die Tatsache, dass die diesbezüglichen Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfanden. Es ist zu klären, ob dieses Vorgehen nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren erlaubt war. Nicht jede Missachtung der nationalen Formalitäten bewirkt dabei automatisch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK. Der GH soll sich nur dann mit der Sache befassen, wenn ein »schwerer und offensichtlicher Verstoß« vorliegt.

Die Rechtsprechung des GH enthält kein Erfordernis einer öffentlichen Verhandlung als verfahrensrechtliche Kerngarantie in Zusammenhang mit Haftverfahren. Der Ausschluss der Öffentlichkeit stellte, auch wenn die Gerichte das nationale Recht falsch ausgelegt und die Entscheidung ohne guten Grund getroffen haben, keinen »schweren und offensichtlichen Verstoß« und damit keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK dar.

Was die fehlende Nennung einer Haftdauer in den ersten beiden Haftanordnungen betrifft, so ist dieser Umstand zwar bedauerlich, stellt jedoch keinen »schweren und offensichtlichen Verstoß« dar, dies insbesondere deshalb, weil der Bf. gut vertreten war und die maximale Dauer einer Haftanordnung dem Gesetz entnommen werden konnte. Die Verhängung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft am 25.10. und 23.12.2003 und auch am 19.3.2004 erfolgte rechtmäßig und im Einklang mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren. In dieser Hinsicht liegt keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).

Was die anschließende Haft betrifft, so enthielt die Anordnung zur Haftverlängerung vom 20.5.2004 keinerlei Begründung. Grundsätzlich mag dies zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK führen. Da sich der diesbezügliche Beschwerdepunkt aber weitgehend mit dem unter Art. 5 Abs. 3 EMRK vorgebrachten deckt, hält es der GH für angemessener, ihn unter letzterer Bestimmung zu untersuchen und den Vorwurf der Unvereinbarkeit mit verfahrensrechtlichen Regelungen unter Art. 5 Abs. 4 EMRK zu prüfen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK

Nach Ansicht des Bf. war die Haft nicht gerechtfertigt und erfüllte nicht das Erfordernis der »angemessenen Frist«.

Die Untersuchungshaft des Bf. dauerte ein Jahr, sieben Monate und sechs Tage. Er wurde am 25.10.2003 als Verdächtiger inhaftiert. Das Bezirksgericht Basmanniy nannte dafür drei Gründe, nämlich die Gefahr, dass der Bf. flüchten, die Justiz behindern oder seine kriminellen Aktivitäten fortsetzen werde. Es stützte sich auf folgende Tatsachen: der Bf. war mit einer langen Freiheitsstrafe bedroht, vermutlich in organisierte Kriminalität involviert, hatte Einfluss, Geld im Ausland und einen Reisepass, seine angeblichen Komplizen waren aus Russland geflohen und der Bf. kontrollierte weiterhin Unternehmen, in denen mögliche Zeugen arbeiteten. Der GH ist der Ansicht, dass es bei erstmaliger Ergreifung einer Beschränkungsmaßnahme möglich ist, sich auf lose Vermutungen zu stützen. Deshalb ist der Überprüfungsstandard des GH für eine ursprüngliche Haftanordnung normalerweise auch relativ locker. Das Bezirksgericht hat somit eine angemessene Schlussfolgerung in Bezug auf die vom Bf. ausgehenden potentiellen Gefahren getroffen, auch wenn es bedauerlich ist, dass es die Unmöglichkeit alternativer Beschränkungsmaßnahmen wie Hausarrest oder Kaution nicht erläutert hat. Die Argumente konnten die Haft des Bf. für einige Zeit rechtfertigen, doch ist zu prüfen, ob dies für die gesamte Dauer der Untersuchungshaft zutrifft.

Die beiden nachfolgenden Haftanordnungen wurden unter Bezugnahme auf weitgehend dieselben Gefahren gerechtfertigt wie die erste. Die persönliche Situation des Bf. hatte sich jedoch zwischenzeitlich geändert. Er nahm keine Managerfunktionen bei Yukos mehr wahr und hatte seinen Reisepass abgegeben. Das Ermittlungsverfahren war bereits abgeschlossen, was die Gefahr der Beweisfälschung nahezu ausschloss und die Möglichkeit der Zeugeneinschüchterung erheblich reduzierte. Dennoch akzeptiert der GH, dass der Bf. eine reiche und einflussreiche Person mit internationalen Verbindungen und ausländischem Vermögen blieb, weshalb ein Leben in einem anderen Land relativ einfach möglich war.

Der GH ist betroffen darüber, dass die Haftanordnungen vom 20.5. und 8.6.2004 keinerlei Begründung enthielten, obwohl eine solche insbesondere dann enthalten sein sollte, wenn, wie vorliegend, ein Fall von der Ermittlungs- in die Verhandlungsphase übergeht. Diese Haftverlängerungen waren somit nicht gerechtfertigt.

Weiters haben es die Gerichte während der gesamten Untersuchungshaft des Bf. verabsäumt zu erklären, weshalb es unmöglich war, eine Kaution oder Hausarrest zu verhängen oder »persönliche Sicherheiten« zu akzeptieren. Der Kontext des Falls schloss die Verhängung einer Kaution nicht offensichtlich aus. Der Bf. wurde keiner Gewaltverbrechen angeklagt, war nicht vorbestraft und lebte dauerhaft mit seiner Familie in Moskau. Die Gerichte hätten prüfen müssen, ob gelindere Maßnahmen verhängt hätten werden können.

Der GH ist darüber betroffen, dass sich das Bezirksgericht bei seiner zweiten Haftanordnung unqualifiziert auf die der Anwältin des Bf. entzogene Notiz gestützt hat. Die Notiz war von der Anwältin bei einem Gespräch mit dem Bf. verfasst worden und betraf dessen strafrechtlichen Fall. Für jeden vernünftigen Beobachter hätte sie, in Anbetracht der Achtung der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Klienten, zumindest a priori privilegiertes Material darstellen müssen. Die Regierung hat auf keine gesetzliche Bestimmung hingewiesen, die das Verhalten der Anwältin und des Bf. verboten hätte. Der GH gelangt zu dem Schluss, dass die Notiz privilegiertes Material darstellte, die Behörden keinen Grund zur Annahme hatten, das Anwalt-Klienten-Privileg werde missbraucht, und dass die Notiz vorsätzlich und willkürlich entzogen wurde. Sie wurde danach als Beweis zugelassen und zur Substantiierung der Haftanordnung herangezogen, ohne ihre Zulässigkeit oder Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob die Notiz objektiv rechtswidrige Instruktionen enthielt, nicht so bedeutend.

Die Haftverlängerungsverfahren waren somit in vielerlei Hinsicht fehlerhaft. Die fortdauernde Anhaltung des Bf. war nicht aus zwingenden Gründen gerechtfertigt. Es liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK – Verfahrensmängel

Der Bf. beschwert sich über diverse Verfahrensmängel in Hinblick auf die Haftanordnungen vom 25.10. und 23.12.2003 sowie vom 20.5, 8.6. und 16.6.2004.

In Hinblick auf die erste Haftverhandlung wirft der Ausschluss der Öffentlichkeit keine Frage unter der Konvention auf. Die Tatsache, dass die Verteidigung wenig Vorbereitungszeit hatte, ist zwar bedauerlich, führte jedoch zu keiner ernsthaften Benachteiligung. Auch die kurze Analyse der Umstände der ersten Haftanordnung machte diese in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums nicht willkürlich. Die erste Verhandlung war demnach mit Art. 5 Abs. 4 EMRK vereinbar.

Was die zweite Haftverhandlung betrifft, ist hinsichtlich des Vorwurfs der fehlenden Öffentlichkeit keine mangelnde Fairness zu erkennen, andere Punkte bedürfen jedoch einer eingehenderen Betrachtung.

Der Bf. rügt, erst am zweiten Verhandlungstag eine Kopie des Haftantrags und zu wenig Zeit zur Durchsicht weiterer Dokumente erhalten zu haben. Er wurde durch fachkundige Anwälte vertreten, die mit großer Wahrscheinlichkeit erst am zweiten Tag der Verhandlung Kenntnis von den Hauptargumenten der Anklage und dem von ihr beigebrachten Material erhielten. Es ist zwar vorstellbar, dass nicht alle 300 Seiten des Haftantrags relevant waren. Um das heraus zu finden, musste die Verteidigung aber unter enormem Druck arbeiten. Die Zeitbeschränkung lässt sich nicht mit der Dringlichkeit der Situation erklären. War der GH bereit, bei der ersten Haftverhandlung einige Eile zu akzeptieren, so ist dies bei Haftverlängerungsanträgen nicht der Fall, insbesondere wenn, wie vorliegend, die Ermittlungen bereits abgeschlossen waren.

Der Bf. rügt weiters, er habe während der Haftverhandlungen nur in Anwesenheit eines Beamten und durch die Stäbe des Käfigs mit den Anwälten kommunizieren können. Eine Situation, in der das Gespräch im Gerichtssaal von Vollzugsbeamten mitgehört werden kann, kann für sich selbst eine Frage unter der Konvention aufwerfen. Effektive rechtliche Vertretung ist ohne Achtung der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Klienten unvorstellbar. Die wohlbegründete Vermutung, ein Gespräch werde mitgehört, kann ausreichen, um die Effektivität der Rechtshilfe zu beschränken. Vorliegend hatte der Bf. jeden Grund, ein Mithören anzunehmen. Die Vorkehrungen stellten ein ernsthaftes Hindernis für eine effektive Rechtshilfe während des Haftverfahrens dar.

Die Haftverhandlung vom 22. bis 23.12.2003 war vom verspäteten Erhalt des Haftantrags und von der Unmöglichkeit einer freien Kommunikation zwischen dem Bf. und seinen Anwälten geprägt, wodurch die Verteidigung erheblich schlechter gestellt war als die Anklage. Dies entspricht nicht den minimalen verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 EMRK.

Die Haftverhandlung vom 20.5.2004 wurde ohne Beteiligung des Bf. oder seiner Anwälte abgehalten. Die Haft wurde dabei um sechs Monate verlängert. Es handelte sich um die erste Haftverlängerung nach Übermittlung des Akts an das Gericht für das bevorstehende Strafverfahren. Unter diesen Umständen hätte dem Bf. – persönlich oder über seine Anwälte – eine Möglichkeit zur Verteidigung gegeben werden müssen, was jedoch aus unbekannten Gründen nicht der Fall war. Dies stellt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK dar.

Die Verhandlung vom 8.6.2004 war mit Art. 5 Abs. 4 vereinbar.

Der Antrag des Bf. auf Haftentlassung vom 16.6.2004 wurde vom Bezirksgericht Meshchanskiy wegen Unzuständigkeit nicht untersucht. Auch wenn das Gericht nicht zur Überprüfung früherer Haftanordnungen zuständig war, war es jedoch nicht daran gehindert, die Notwendigkeit der fortdauernden und künftigen Haft zu untersuchen. Das anwendbare Recht sieht diesbezüglich keine Beschränkungen vor. Die Konvention garantiert Haftüberprüfungen in »angemessenen Abständen«. Da solche Abstände gesetzlich nicht vorgesehen waren, hatte der Bf. keinen Anhaltspunkt, wann ein neuer Haftantrag angemessen gewesen wäre. In Russland ist eine Haftverlängerung während des Verfahrens für bis zu sechs Monate zulässig. Ein solch langer Zeitraum ohne Überprüfungsmöglichkeit stünde klar Art. 5 Abs. 4 EMRK entgegen, insbesondere wenn die zwei vorangehenden Haftanordnungen klar mangelhaft waren und keine Gründe enthielten. Das Gericht hätte daher den Antrag des Bf. zumindest in Hinblick auf die fortdauernde Haft prüfen müssen. Durch sein Unterlassen hat es die Rechte des Bf. nach Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzt.

In Hinblick auf die Haftverhandlungen vom 22. bis 23.12.2003, vom 20.5. und vom 16.6.2004 ist eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK festzustellen (einstimmig). Bezüglich der Verhandlungen vom 25.10.2003 und vom 8.6.2004 ist eine solche zu verneinen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK – Verfahrensverzögerungen

Der Bf. wirft dem Moskauer Stadtgericht, das die Haftanordnung vom 25.10.2003 und die Verlängerungen vom 23.12.2003 und vom 19.3.2004 überprüft hat, Verzögerungen vor.

Es erscheint angemessen, die Dauer der Verzögerung ab dem Zeitpunkt der Berufungserhebung zu berechnen. Hinsichtlich der ersten beiden Haftanordnungen betrug diese Dauer fünf bzw. 16 Tage. Dies bedeutet noch keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig). Hinsichtlich der dritten Anordnung betrug die Verzögerung ein Monat und neun Tage. Unter den Umständen des Falles war diese Dauer exzessiv, weshalb eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK festzustellen ist (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 18 EMRK

Der Bf. ist der Ansicht, die gesamte strafrechtliche Verfolgung der Manager von Yukos sei politisch und wirtschaftlich motiviert gewesen. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass Art. 18 EMRK keine autonome Rolle hat, sondern nur zusammen mit anderen Konventionsartikeln anwendbar ist. Der GH wird die Behauptungen des Bf. unter dieser Bestimmung in Verbindung mit seinen Beschwerden unter Art. 5 EMRK prüfen.

Die Konvention gründet auf der generellen Annahme, dass die Behörden in gutem Glauben handeln. Der bloße Verdacht, dass sie ihre Gewalt für andere Ziele als die in der Konvention definierten verwenden, reicht nicht aus, um eine Verletzung von Art. 18 EMRK festzustellen. Nach Ansicht des GH soll die Beweislast dem Bf. obliegen.

Der Bf. hat auf diverse Quellen verwiesen, die seine Behauptungen eines »ungebührlichen Motivs« bestätigen. Der GH erkennt an, dass der Bf. politische Ziele hatte, die der hauptsächlichen Linie der Amtsführung des Präsidenten zuwiderliefen, dass der Bf. als einflussreicher, reicher Mann ein ernsthafter politischer Spieler werden hätte können und bereits die Opposition unterstützt hat und dass es ein staatliches Unternehmen war, dass von der Zerlegung seines industriellen Imperiums am meisten profitierte. Andererseits könnte jede Person in der Position des Bf. ähnliche Behauptungen aufstellen. Es wäre unmöglich, einen Verdächtigen vom Profil des Bf. ohne weitreichende politische Konsequenzen zu verfolgen. Ein hoher politischer Status garantiert keine Immunität. Der GH ist überzeugt, dass die Vorwürfe gegen den Bf. einen begründeten Verdacht iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK bedeuteten.

Dennoch haben die genannten Faktoren viele Personen glauben lassen, dass die Verfolgung des Bf. von dem Wunsch geleitet war, ihn von der politischen Szene zu entfernen. Der GH nimmt Notiz von diesbezüglichen Resolutionen und Stellungnahmen politischer Institutionen, NGOs und Personen des öffentlichen Lebens. Entscheidungen diverser europäischer Gerichte in Verfahren betreffend Manager und Vermögen von Yukos sind vielleicht das stärkste Argument zugunsten der Beschwerde des Bf. unter Art. 18 EMRK. Der auf diese Bestimmung angewandte Beweisstandard ist aber sehr hoch und kann von nationalen Standards abweichen. Der Fall des Bf. mag zwar einen gewissen Verdacht in Hinblick auf die tatsächliche Intention der Behörden aufwerfen, doch ist dies für den GH nicht ausreichend, um festzustellen, dass die gesamte Rechtsmaschinerie des Staates vorliegend ab initio missbraucht wurde und dass die Behörden bösgläubig und unter offenkundiger Missachtung der Konvention gehandelt haben. Dieser Vorwurf ist sehr ernst und erfordert unmissverständliche und direkte Beweise, die nicht vorliegen. Unter diesen Umständen kann keine Verletzung von Art. 18 EMRK festgestellt werden (einstimmig).

Art. 41 und Art. 46 EMRK

€ 10.000,– für immateriellen Schaden; € 14.543,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Der GH weist außerdem den Antrag des Bf., dem russischen Staat unter Art. 46 EMRK spezifische Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils aufzuzeigen, zurück (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Gusinskiy/RUS v. 19.5.2004 = NL 2004, 123

Reinprecht/A v. 15.11.2005 = NL 2005, 291 = ÖJZ 2006, 511

Lebedev/RUS v. 25.10.2007 = NL 2007, 264

Kokoshkina/RUS v. 28.5.2009

Ashot Harutyunyan/ARM v. 15.6.2010

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.5.2011, Bsw. 5829/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 154) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_3/Khodorkovskiy.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM01080

Im RIS seit

13.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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