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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §32 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der B in Salzburg, geboren am 5. Mai 1973, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Oktober 2000, Zl. 216.842/14-XI/38/00, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsverhandlung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. August 2000 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2000 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid ab (vgl. zu diesem Wiedereinsetzungsbegehren das zur hg. Zl. 2000/20/0436 am heutigen Tage ergangene, den Berufungsbescheid vom 7. September 2000 über das Wiedereinsetzungsbegehren betreffende Erkenntnis).
In der gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass ihr der den Asylantrag abweisende Bescheid nicht, wie am Rückschein vermerkt, am 28. April 2000 zugestellt worden sei, sondern dass sie diesen (nicht durch Hinterlegung oder an einen Ersatzempfänger zugestellten, sondern von der Beschwerdeführerin persönlich übernommenen) Bescheid entgegen der Datumgsangabe auf dem Rückschein tatsächlich erst am 2. Mai 2000 von der Heimleitung der Caritas erhalten und diesen Tag deshalb als Zeitpunkt der Zustellung angesehen habe. Zum Beweis dafür beantragte sie ihre Einvernahme. Die belangte Behörde beraumte dazu eine mündliche Verhandlung für den 6. September 2000 an, welcher die Beschwerdeführerin fern blieb. Ein bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung teil.
Mit ihrem (weiteren) Antrag nach § 71 Abs. 1 AVG vom 22. September 2000 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung. Sie begründete diesen Antrag zusammengefasst mit ihrer Unkenntnis vom Verhandlungstermin, da ihre "direkte, unmittelbare und persönliche Ladung" durch die Berufungsbehörde nicht erfolgt sei. Eine Ladung zur Berufungsverhandlung sei lediglich ihrem Rechtsvertreter am 25. August 2000 zugestellt worden, welcher (infolge seines eigenen Urlaubs durch den assoziierten Rechtsanwalt Mag. Dr. R) alles in seinen Möglichkeiten Stehende getan habe, um die Beschwerdeführerin vom Termin zu verständigen. So habe Mag. Dr. R im Caritas-Flüchtlingshaus, in welchem die Beschwerdeführerin wohnhaft gewesen sei, angerufen, den dortigen Leiter vom Verhandlungstermin verständigt und ihn gebeten, die Beschwerdeführerin vom Termin zu informieren. Darüber hinaus habe Mag. Dr. R die Ladung per Telefax an das Caritas-Flüchtlingshaus übermittelt. Dennoch sei - aus heute nicht mehr erklärbaren Gründen - eine Verständigung der Beschwerdeführerin vom Verhandlungstermin unterblieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 22. September 2000 mit der Begründung ab, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25. August 2000 durch die an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgenommene Zustellung rechtmäßig erfolgt sei. Es sei ihr das über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Verschulden ihres eigenen Rechtsvertreters an der Versäumung der Verhandlung zuzurechnen. Ihr Rechtsvertreter habe nämlich nicht sichergestellt, dass ihr die Information über den Verhandlungstermin auch tatsächlich zugehe, da es dazu nicht ausreiche, die vertretene Partei lediglich über dritte Personen von solch verfahrensrelevanten Umständen zu verständigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher die unrichtige rechtliche Beurteilung der Bemühungen des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin vom Verhandlungstermin zu verständigen, geltend gemacht und die dazu ergriffenen Maßnahmen wiederholend aufgezeigt werden. Der in Rede stehende Ladungsbescheid habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung als Beteiligte einvernommen werden sollte. Ohne einen derartigen Hinweis sei es der belangten Behörde nicht gestattet gewesen, das Beweismittel der Einvernahme der Beschwerdeführerin als Beteiligte wegen ihres Nichterscheinens als präkludiert anzusehen. Im Übrigen habe es die belangte Behörde unterlassen, der Beschwerdeführerin vor Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages die nunmehr in der Bescheidbegründung dargelegten Gründe im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn (Z 1) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach der angeführten Gesetzesbestimmung setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Wiedereinsetzungswerber durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erlitten hat, was aber im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich auch dann kein sie besserstellendes Verfahrensergebnis herbeiführen können, wenn sie an der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist betreffenden Berufungsverhandlung teilgenommen hätte (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 95/09/0176).
Selbst wenn sich ihre durch die beantragte Einvernahme unter Beweis zu stellende Behauptung, die Übernahme des ihren Asylantrag abweisenden Bescheides habe entgegen den Angaben auf dem Rückschein erst am 2. Mai 2000 stattgefunden, als richtig erwiesen hätte, wäre ihrem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung der Erfolg versagt geblieben, weil in diesem Fall die Berufungsfrist nicht versäumt gewesen wäre. Die Postaufgabe der Berufung am 9. Mai 2000 wäre dann innerhalb der 10- tägigen Berufungsfrist (§ 32 Abs. 1 Asylgesetz) erfolgt. Ein allfälliges anderes Vorbringen in der Verhandlung zur Stützung ihres Wiedereinsetzungsantrages hätte aber nicht behandelt werden können, weil das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. dazu aus vielen das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0018).
Auch auf die Entscheidung der belangten Behörde über die Berufung gegen jenen den Asylantrag abweisenden Bescheid hätte sich ein solches Verhandlungsergebnis nicht (mehr) positiv auswirken können. Schon mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2000, der Beschwerdeführerin zugestellt am 26. Juni 2000, wurde diese Berufung als verspätet zurückgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin dagegen keine Beschwerde erhoben hat.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist somit im vorliegenden Fall ein Rechtsnachteil der Beschwerdeführerin im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG durch ihr Fernbleiben von der Berufungsverhandlung nicht ersichtlich, weshalb sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen erübrigt.
Da die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200534.X00Im RIS seit
24.04.2001