Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*****, geboren am 18. August 1997, und der mj A*****, geboren am 13. September 1999, beide vertreten durch ihren Vater Dipl.-Ing. G*****, dieser vertreten durch Held Berdnik Astner Rechtsanwälte GmbH in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter C*****, vertreten durch Rath & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. Februar 2011, GZ 2 R 34/11a-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 24. 11. 2010 (ON 9) in dem gegen die Mutter anhängigen Unterhaltsfestsetzungsverfahren einen berufskundlichen Sachverständigen mit dem Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstatten, ab welchem Zeitpunkt es der Mutter möglich gewesen wäre, einer Ganztagsbeschäftigung nachzugehen, für welche Beschäftigungsverhältnisse die Mutter geeignet sei und welches Einkommen sie dabei erzielen könne.
Mit Eingabe vom 30. 11. 2010 (ON 10) beantragte die Mutter die „Abbestellung“ des berufskundlichen Sachverständigen, weil der Sachverständige Kosten verursache und aus prozessökonomischen Gründen daher vorerst die Einvernahme der Parteien zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung zweckmäßig sei.
Das Erstgericht wies diesen Antrag der Mutter mit der Begründung ab, dass die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mutter unbedingt erforderlich sei.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter zurück. Der verfahrensleitende Beschluss sei nach § 45 AußStrG nur mit dem Rekurs über die Hauptsache anfechtbar. Auch eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liege nicht vor. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist nicht zulässig.
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage wird nun in § 45 Satz 2 AußStrG ausdrücklich bestimmt, dass verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind. Soweit die Revisionsrekurswerberin für ihre Rechtsauffassung, ihr Rekurs gegen die Abweisung ihres Antrags auf „Abbestellung“ des berufskundlichen Sachverständigen durch das Erstgericht sei zulässig, auf Rechtsprechung zur alten Rechtslage verweist, setzt sie sich mit den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur nicht auseinander (1 Ob 250/07g).
Der Oberste Gerichtshof hat zu § 45 Satz 2 AußStrG bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ein verfahrensleitender Beschluss ist, der erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar ist (4 Ob 137/05h = SZ 2005/101; 1 Ob 250/07g ua; RIS-Justiz RS0120052; Klicka in Rechberger, AußStrG § 45 Rz 3 ua). Nichts anderes kann für den hier verfahrensgegenständlichen Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung des Antrags der Mutter auf „Abbestellung“ des berufskundlichen Sachverständigen gelten.
Soweit die Revisionsrekurswerberin im Revisionsrekurs neuerlich einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außersteitigen Verfahrens erster Instanz - mit der hier nicht relevanten Ausnahme der Bedachtnahme auf das Kindeswohl - keinen Revisionsrekursgrund darstellt (RIS-Justiz RS0050037).
Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses zeigen somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Schlagworte
UnterhaltsrechtTextnummer
E97604European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0100OB00038.11B.0531.000Im RIS seit
01.07.2011Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013