Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G***** S*****, vertreten durch den Verfahrenssachwalter Mag. Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. Dezember 2010, GZ 15 R 345/10a-91, womit über Rekurs des Verfahrenssachwalters der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 16. April 2010, GZ 20 P 58/08s-69, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrags des Verfahrenssachwalters auf Einstellung des Sachwalterverfahrens. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Innerhalb offener Frist erhob der Betroffene selbst - die Unterfertigung des Rechtsmittels durch Rechtsanwalt oder Notar fehlt - einen außerordentlichen Revisionsrekurs, welchen das Erstgericht - in Entsprechung des Auftrags des Obersten Gerichtshofs vom 22. März 2011 - dem Betroffenen zur Verbesserung durch Unterfertigung durch Rechtsanwalt oder Notar binnen 14 Tagen zurückstellte. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Betroffenen am 19. April 2011 zugestellt. Erst am 5. Mai 2011 wurde der - nunmehr durch den Verfahrenssachwalter anwaltlich gefertigte - Revisionsrekurs persönlich beim Erstgericht überreicht.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens (unter anderem) die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).
Leidet das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, so hat es das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. War bei dem Anbringen eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu verbessern (§ 10 Abs 4 AußStrG). Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden (§ 10 Abs 5 AußStrG).
Da die Erhebung des Revisionsrekurses fristgebunden ist, war der zur Behebung des die Behandlung des Rechtsmittels hindernden Mangels (fehlende anwaltliche/notarielle Unterschrift) erteilte Verbesserungsauftrag zu befristen. Da nur die innerhalb der gesetzten und nicht verlängerbaren Frist eingebrachten verbesserten Rechtsmittel als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht und somit im Fall der ursprünglich rechtzeitigen Anbringung auch nach erfolgreicher Verbesserung als rechtzeitig gelten, ist das hier nicht rechtzeitig verbesserte Rechtsmittel verspätet.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs, nach § 127 letzter Satz AußStrG jedoch nicht bei Rekursen in Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (zuletzt 2 Ob 101/10g mwN; RIS-Justiz RS0122777, RS0007137). Unter den „Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters“ sind insbesondere die §§ 117 bis 127 AußStrG zu verstehen (2 Ob 101/10g mwN), also auch die Bestimmung des § 122 AußStrG über die Einstellung des Sachwalterverfahrens, wenn das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist. Der verspätet verbesserte Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Abgesehen von der Verspätung des außerordentlichen Revisionsrekurses vermag der Betroffene überdies keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Der Oberste Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Einleitung und Fortsetzung dieses Sachwalterverfahrens bereits überprüft (3 Ob 39/09w). Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt aber schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts bei (neuerlicher) Prüfung der Berechtigung der Fortsetzung des Sachwalterverfahrens ist nicht zu erkennen.
Textnummer
E97610European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00042.11I.0609.000Im RIS seit
04.07.2011Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013