TE OGH 2011/6/9 3Ob85/11p

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Veröffentlicht am 09.06.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei P***** B*****, wegen 23.980,50 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. Dezember 2010, GZ 3 R 260/10x, 3 R 408/10m-30, womit die Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Telfs vom 14. Juni 2010 und 7. Juli 2010, GZ 6 E 4454/05z-24 und 25, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 wurde der Betreibenden zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 23.980,50 EUR sA wider den Verpflichteten die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt.

Die Betreibende beantragte in Bezug auf die Forderungsexekution die Zusammenrechnung (§ 292 EO) der vom Verpflichteten von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezogenen Pensionseinkünfte und dessen Anspruch auf ein monatliches Ausgedinge gegenüber seinem Sohn.

Das Erstgericht forderte den Verpflichteten mit Beschluss vom 14. Juni 2010 zur Äußerung zu diesem Zusammenrechnungsantrag binnen 14 Tagen auf und wies darauf hin, dass ansonsten seine Zustimmung zu diesem Antrag angenommen werde.

Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung des Verpflichteten eingelangt war, ordnete das Erstgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2010 an, dass die Forderungen des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einerseits und seinen Sohn andererseits zusammengerechnet werden und die unpfändbaren Grundbeträge für die dem Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zustehende Forderung zu gewähren sind.

Am 7. Juli 2010 langte der vom Verpflichteten auf der Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 14. Juni 2007 persönlich und handschriftlich angebrachte Rekurs ein, worin der Verpflichtete erklärte, dass er Rekurs erhebe und darauf hinweise, schon wiederholt gesagt zu haben, dass er der Betreibenden nichts schuldig sei und kein Exekutionstitel bestehe.

Am 7. Juli 2010 forderte das Erstgericht den Verpflichteten auf, binnen 14 Tagen seinen persönlich und handschriftlich angebrachten Rekurs dadurch zu verbessern, dass er entweder von einem Rechtsanwalt unterfertigt oder bei Gericht zu Protokoll gegeben werde. Diese Aufforderung wurde dem Verpflichteten am 14. Juli 2010 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.

Am 3. August 2010 gab der Verpflichtete beim Erstgericht einen Rekurs gegen den Beschluss vom 7. Juli 2010 zu Protokoll.

Das Rekursgericht wies sowohl den Rekurs des Verpflichteten gegen die Aufforderung zur Äußerung vom 14. Juni 2007 als auch gegen den Zusammenrechnungsbeschluss vom 7. Juli 2010 als unzulässig zurück. Der erste Rekurs sei mangels anwaltlicher Unterfertigung nicht zur Behandlung geeignet; der zweite sei verspätet. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er offenbar die Aufhebung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses und darüber hinaus entgegen zwischenzeitiger erstgerichtlicher Antragsabweisung (Beschluss vom 3. März 2011) die Gewährung von Verfahrenshilfe anstrebt, ist nicht zulässig.

1. Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt; das Rechtsmittel unterliegt daher den Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO (RIS-Justiz RS0044501). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO in Bezug auf die Zurückweisung der an das Rekursgericht gerichteten Rekurse des Verpflichteten wegen Unzulässigkeit mangels anwaltlicher Fertigung einerseits und Verspätung andererseits zeigt der Verpflichtete in seinem Revisionsrekurs nicht auf. Er beschränkt sich auf - im Rekurs gegen Beschlüsse im Exekutionsverfahren von vornherein unzulässige - Ausführungen gegen den Bestand der im Exekutionstitel konkretisierten materiellrechtlichen Verpflichtung.

2. Soweit der Verpflichtete eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über seinen Verfahrenshilfeantrag anstrebt, fehlt es einerseits an der funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, weil zur Überprüfung der erstinstanzlichen Abweisung des Verfahrenshilfeantrags das Rekursgericht (Landesgericht Innsbruck) zuständig wäre, andererseits über einen allenfalls neuerlich gestellten Verfahrenshilfeantrag das Erstgericht zu erkennen hätte. Darüber hinaus sind alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof infolge des gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 4 ZPO entzogen (RIS-Justiz RS0002321, RS0052781 und RS0036078).

3. Auch wenn die Verbesserung eines entgegen § 520 Abs 1 ZPO ohne anwaltliche Unterfertigung eingebrachten Rekurses durch mündliche Anbringung zum gerichtlichen Protokoll zulässig ist (7 Ob 119/09i; 1 Ob 698/88; 3 Ob 89/86, je mwN), ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten aus den zu 1. und 2. dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Schlagworte

5 Exekutionssachen,

Textnummer

E97859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00085.11P.0609.000

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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