TE OGH 2011/6/16 6Ob106/11y

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj V***** P*****, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Bezirkshauptmannschaft Villach, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters L***** P*****, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. April 2011, GZ 2 R 59/11w-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 20. Dezember 2010, AZ 10 Pu 123/10w, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Minderjährige strebte im Verfahren erster Instanz die Verpflichtung des Vaters zur monatlichen Unterhaltsleistung von 300 EUR statt bisher 152,61 EUR monatlich ab 1. 4. 2010 an.

Das Erstgericht gab dem Antragsbegehren statt und verpflichtete den Vater, die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fällig gewordenen Beiträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge bis zum fünften eines jeden Monats im Vorhinein zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers zu bezahlen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, in dem er die Abweisung des Erhöhungsantrags begehrte, nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Dagegen erhob der Vater den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ebenfalls mit dem Antrag auf Abweisung des Erhöhungsantrags; gleichzeitig stellte er den Antrag, das Erstgericht möge dem Revisionsrekurs bis zur Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hemmende Wirkung zuerkennen.

Das Erstgericht legte den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG (der hier nicht vorliegt, vgl RIS-Justiz RS0007110 [T32]) - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0046543; RS0122735). Der Entscheidungsgegenstand beträgt somit 5.306,04 EUR (147,39 EUR x 36).

Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109505 [T32]; RS0109623 [T13]); dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T34, T35]; RS0109623 [T10, T14]).

Über den Antrag auf Hemmung wird das Erstgericht entscheiden müssen (vgl § 44 Abs 1 Satz 3 und Abs 2 AußStrG; RIS-Justiz RS0122828).

Textnummer

E97790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00106.11Y.0616.000

Im RIS seit

10.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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