Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** P*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei E***** P*****, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in Liezen, wegen 48.867,51 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. März 2011, GZ 5 R 181/10t-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RIS-Justiz RS0112106, RS0042936). In diesem Sinn ist in der Auffassung des Berufungsgerichts keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, konnte das Berufungsgericht sich doch bei der Auslegung nicht nur auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auch auf die Aussage des Urkundenverfassers stützen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wollte der Erblasser mit der unter Punkt 7 des Notariatsakts getroffenen Vereinbarung, dass die Schenkung auf den Todesfall nur solange Gültigkeit hat, als bei der Liegenschaft der Beklagte noch nicht als grundbücherlicher Alleineigentümer eingetragen ist und das Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt ist, die grundbücherliche Besicherung des an den Beklagten zugezählten Darlehens erreichen. Die Schenkung sollte durch die Eintragung des Eigentumsrechts des Beklagten an Gültigkeit verlieren, weil ab diesem Zeitpunkt ein Pfandrecht zugunsten des Erblassers einverleibt hätte werden können. Wenn die Vorinstanzen den Umstand, dass zwischen der Einverleibung des Eigentumsrechts des Beklagten im Jahr 2006 und dem Ableben des Erblassers am 8. 11. 2008 weder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot noch ein Pfandrecht eingetragen wurden, vor dem Hintergrund des Zwecks der seinerzeitigen Vereinbarung, die grundbücherliche Besicherung des Darlehens zu ermöglichen, als Verzicht auf die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots interpretiert haben, ist darin gleichfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Die weiteren Revisionsausführungen betreffen die Beweiswürdigung. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren aber nicht angefochten werden, sofern sich das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - mit der Beweisrüge befasst und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150).
Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
Damit bringt die klagende Partei aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E97862European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00091.11T.0616.000Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011