Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** T*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Feststellung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2011, GZ 5 R 22/11h-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der Auffassung der Vorinstanzen, dass der angesprochene Leserkreis den Bedeutungsgehalt des inkriminierten Artikels dahin verstanden habe, dass sich der Täter in dem abgebildeten Lokal aufhalte oder doch bekannt sei bzw das Lokal in die Nähe der im Artikel angesprochenen „zwielichtigen Kreise“, in denen der Täter verkehre, gerückt werde, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Durch den inkriminierten Artikel wird der unzutreffende Eindruck erweckt, dass in dem Lokal zwielichtige Kunden verkehren. Dass diese Aussage geeignet ist, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers iSd § 1330 Abs 2 ABGB zu beeinträchtigen, wird dem Kunden doch die Nähe zu anrüchigen bzw verrufenen Gesellschaftskreisen unterstellt, was unzweifelhaft abschreckende Wirkung auf potentielle Lokalbesucher hat, kann keinem Zweifel unterliegen.
Was die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden anlangt, so entspricht es völlig einhelliger Judikatur, dass nicht Voraussetzung für ein Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO ist, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten wäre. Es genügt vielmehr, dass sich ein Vorfall, der einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat bzw wenigstens ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann (6 Ob 288/98s, 6 Ob 335/00h, 9 Ob 53/03i, 7 Ob 120/04d, 7 Ob 245/03k, 5 Ob 229/09a).
Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E97885European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00083.11S.0616.000Im RIS seit
09.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011