TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/22 2000/07/0265

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich;
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich;

Norm

AWG OÖ 1997 §19 Abs1 Z5;
AWG OÖ 1997 §24 Abs1;
AWG OÖ 1997 §25 Abs1;
AWG OÖ 1997 §25 Abs2;
AWG OÖ 1997 §25 Abs3;
AWG OÖ 1997 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der I S in X, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayer und Dr. Klaus Schüller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, Stadtplatz 29, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. September 2000, Zl. UR-305254/27-2000-Fe/Za, betreffend abfallrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 13. August 1999 bei der belangten Behörde die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Altstoffsammelinsel auf den Grundstücken 757/5 und 757/6 der KG V mit einer Lagerkapazität über 1.000 m3.

Die belangte Behörde führte am 29. November 1999 eine mündliche Verhandlung durch.

Bei dieser Verhandlung kamen die Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft, für Bau- und Gewerbetechnik sowie für Wasserwirtschaft in ihren Gutachten jeweils zu dem Ergebnis, dass gegen die Erteilung der angestrebten Bewilligung bei Einhaltung bestimmter näher bezeichneter Vorschreibungen kein Einwand bestehe.

Im Befund des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik wird ausgeführt, die mitbeteiligte Partei plane die Errichtung und den Betrieb einer Sammeleinrichtung, in der mehr als 1.000 m3 Lager- oder Sammelgut gleichzeitig gelagert werden könne. Diese Anlage solle auf den Grundstücken Nr. 757/5 und 757/6 der KG V errichtet und betrieben werden. Die verkehrsmäßige Aufschließung des Areals erfolge ausgehend von der B 120 - Scharnsteiner Bundesstraße über den öffentlichen Weg 757/2 und über eine Privatstraße, die Teil des Grundstückes Nr. 757/1 sei. Der Grundeigentümer des Betriebsareals und der Privatstraße sei die Gemeinde X. Beim Areal bestehe die Anschlussmöglichkeit an die Ortswasserversorgung und an die Ortskanalisation der Gemeinde. Der Bereich stelle sich derzeit als von Ost nach West abfallende Wiesenfläche dar, wobei im Osten eine Böschung zur Bundesstraße anstehe und im Westen die Aufschließungsstraße derzeit nur durch Abtrag der Humusschicht gegeben sei. Das ostseitige Grundstück Nr. 757/6 werde "in etwa Nordsüd-Richtung" durch eine 30 kV-Hochspannungsleitung gequert, wobei zwischen dem Leiter und dem Gelände ein Abstand von mindestens 9 m gegeben sei. Der Bereich bis zur ostseitig anschließenden Bundesstraße sei als Betriebsbaugebiet und der Bereich ostseitig an die Bundesstraße anschließend zum Teil als Wohngebiet und zum Teil als Grünland ausgewiesen. Für den Flächenwidmungsplan liege der Beschluss des Gemeinderates vom 30. August 1991 und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 30. September 1991 vor. Das Grundstück Nr. 357/5 sei im Ausmaß von 1670 m2 mit Bescheid der Gemeinde X vom 16. Juni 1998 zum Bauplatz erklärt worden. Das Grundstück Nr. 656/10 weise ein Ausmaß von 738 m2 auf. Auf diesem Areal seien keine baulichen Anlagen vorgesehen. Auf dem Grundstück Nr. 757/5 solle das Betriebsgebäude mit einem Ausmaß von 9,63 x 24,0 m erdgeschossig ohne Unterkellerung in Holzkonstruktion errichtet werden. Im westlichen Teil des Gebäudes werde in Form eines Stahlblechcontainers ein Büroraum und ein WC samt Waschraum zur Aufstellung gebracht. Weiters werde im westlichen Teil in der Art einer Betonfertigteilgarage ein brandbeständiger Raum als Problemstoffsammelraum ausgeführt, wobei jedoch bemerkt werde, dass dieser Anlagenteil nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Das übrige Gebäude werde im Westen einen Abstellraum und ansonsten einen Lagerraum für Abfälle sowie einen Bereich für die Aufstellung einer Kartonpresse aufweisen. Der Lagerraum werde über Schiebetore im Süden und Norden zugänglich sein. Das Gebäude werde als offene Halle bis zur Dachkonstruktion (Satteldach) hergestellt. Der Fußboden werde ebenso wie die Befestigung des Freibereiches auf diesem Grundstück mit einer Asphaltdecke ausgeführt. Im Freien sollten Lagerungen nord- und ostseitig an der Außenmauer unter dem Dachvorsprung und frei im östlichen Teil des Grundstückes in überwiegend offenen Containern durchgeführt werden. Im westlichen Teil des Betriebsareals würden Parkplätze für Kunden und Beschäftigte der Anlage angeordnet. Die Zufahrt zum Betrieb erfolge über eine Zu- und Ausfahrt, die mit einem Tor abgeschlossen werden könne. Das Betriebsareal werde mit einer Einfriedung längst der Grundgrenzen der beiden Parzellen abgeschlossen. Auf dem Grundstück Nr. 757/6 werde auf einer verdichteten Schotterplanie Erdaushub bis zu einer Höhe von 1,5 m laut Projekt zwischengelagert. Bei der Anlage sollte an maschinellen Anlagen lediglich ein Presscontainer verwendet werden. Nach dem Projekt würden von den Besuchern der Abfallsammelanlage die einzelnen Abfälle sortiert nach einer Prüfung durch eine verantwortliche Person der Anlage in die einzelnen Sammeleinrichtungen eingebracht. Nach einer entsprechenden Menge würden diese Abfälle je nach Material Entsorgern übergeben oder zu einer zentralen Lagerstätte verbracht. Nach dem Projekt seien Öffnungs- bzw. Betriebszeiten zwischen Montag und Freitag von 7 bis 18 Uhr und Samstag von 8 bis 12 Uhr beantragt. Die Annahmetage würden mit 100 bis 280 Zu- und Abfahrten gerechnet. Die beantragten Betriebszeiten stellten einen größeren Rahmen dar, der nach den Erfahrungen im bestehenden Zentrum der Gemeinde sowie bei anderen gleichartigen Anlagen auf etwa 15 Stunden an Freitagen bzw. Samstagen eingeschränkt werde. Die nächst gelegenen bewohnten Objekte befänden sich im Westen der Betriebsanlage in einer Entfernung von ca. 36 m, im Osten in einem Abstand von ca. 33 m (M) bzw. ca. 45 m (Beschwerdeführerin). Die übrigen Wohngebäude im Süden bzw. im Norden befänden sich in größerer Entfernung. Die Abstände seien aus dem Katasterplan von der Grundgrenze des Betriebsareals zu den Wohngebäuden der Nachbarn gemessen worden. Im Osten vergrößere sich der Abstand bis zur befestigten Fläche auf dem Grundstück Nr. 757/5 um 22 bis 24 m.

Von der Anlage gingen - so der Amtssachverständige weiter - Emissionen in lärm-, staub- und geruchsmäßiger Hinsicht aus. In lärmmäßiger Hinsicht sei festzustellen, dass der Ist-Zustand hauptsächlich durch den Verkehrslärm auf der B 120 geprägt werde. Bei einer Lärmerhebung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Lärm- und Strahlenschutz, durchgeführt am 9. Juli 1992 (Schreiben zur Abschätzung der zukünftigen Lärmsituation vom 21. Juli 1992) seien im Bereich des Wohnhauses Moser folgende Werte festgestellt worden:

L(A, 95) = 44,1 dB

L(A, eq) = 64,7 dB

L(A, 1) = 76,2 dB

Bei dieser Messung sei ein Verkehrsaufkommen von 192 PKW pro Stunde und 28 LKW pro Stunde gegeben gewesen. Die Messzeit habe sich über 30 Minuten erstreckt. Nach einer Anfrage bei der Straßenmeisterei Gmunden sei bei einer Verkehrszählung 1995 ein Wert von 4.880 zwischen X und P erhoben worden. Daraus resultiere ein stündliches Verkehrsaufkommen von 317 Fahrzeugen inklusive 8 % LKW-Anteil. Das Verkehrsereignis bei der angeführten Messung habe zur gleichen Zählung geführt. Im Weiteren habe sich in der Umgebung keine Änderung der Lärmsituation ergeben, sodass für die heutige Bewertung vom seinerzeitigen Ergebnis ausgegangen werden könne. Die Emissionen von der Betriebsanlage seien hauptsächlich durch Zu- und Abfahrten der Fahrzeuge der Anlieferungen und des Abtransportes durch das Hantieren mit den Abfällen gegeben. Der Dauerschallpegel des Betriebslärms werde auf Grund der zeitlichen Umlegung auf den Acht-Stunden-Beurteilungszeitraum und durch die Schallpegelabnahme mit der Entfernung zu den Nachbarn keinesfalls zu einer Erhöhung des Istzustandes führen können. Für Lärmspitzen, wie z.B. durch das Einwerfen von Glas in Container mit ca. 95 dB, die seinerzeit gemessen worden seien, errechne sich beim nächst gelegenen Nachbarobjekt im Osten bei einem Abstand von 60 m zwischen Containern und Wohngebäude ein Wert von 60 dB, somit ein Wert, der um 5 dB unter dem Ist-Zustand von 64,7 dB liege (als Grenzwert für Spitzenpegel gelte eine Differenz von  20 dB über dem zulässigen Dauerlärm). Auf Grund dieser Feststellungen würden daher die Lärmemissionen des Betriebes zu keiner Erhöhung des Ist-Zustandes im Nachbarbereich führen können.

Auf Grund der Lagerung der Abfälle im Gebäude bzw. in Containern werde bei den gegebenen Abständen zu Wohnungen eine Immission von Staub und Geruch unterbunden.

Die Beschwerdeführerin erhob folgende Einwendungen:

"Gefährdung meines Lebens und meiner Gesundheit durch die gelagerten Stoffe - Abfälle sind möglicherweise im Einzelnen betrachtet "nicht gefährlich" - werden jedoch durch das Zusammenführen an einem Ort gefährlich. Folgendes Szenario wäre denkbar:

Selbstentzündung - Gefährdung durch Freiwerden von Chemikalien - das Gefährdungspotential erhöht sich zusätzlich durch gelagerte Problemstoffe - Problemstoffsammelraum ist angeblich gewerberechtlich bewilligt. Als problematisch sehe ich in diesem Zusammenhang die projektierte Holzbauweise.

Gefährdung meines Lebens und meiner Gesundheit durch Staubbelästigung - auch durch giftigen Staub - aus den Containern "Bauschutt" und "Eternit" bzw. unzumutbare Lärmbelästigung durch Manipulation in und an den Containern.

Unzumutbare Lärmbelästigung durch Manipulation (Einwerfen, Entladen) an den Behältnissen für Glas - laute Klirrgeräusche, etc.

Unzumutbare Lärmbelästigung durch PKW und LKW:

Anfahrgeräusche, schlagende Türen, Lärm beim Be- und Entladen von LKW.

Unzumutbare Belästigung durch Staub und Erschütterung, insbesondere bei der Manipulation mit den Containern "Eternit" und "Bauschutt".

Unzumutbare Belästigung durch Lärm und Staub - auch giftigen Staub - bzw. Geruch aus dem Bereich "Zwischenlagerfläche Erdaushub", unzumutbare Lärmbelästigung bzw. Erschütterung durch die Presse.

Verletzt werden hier auch die Bestimmungen des O.ö. ROG zum Schutze der Anrainer und der Nachbarschaft vor Immissionen.

Gefährdung meiner Liegenschaft durch Rutschungen. Verursacht durch das Anschneiden des Vermurungskegels. Ich weise hin auf das geologische Gutachten des Dr. Friedel vom 8.5.1999 bzw. auf das geologische Gutachten von Herrn Dr. Meyer vom 2.9.1998 - beide sehen verhandlungsgegenständliches Gebiet als problematisch an.

Verfahrensgegenständliche Grundstücke sind durch CKW's kontaminiert. Verursacher dieser Kontamination ist die Betriebsanlage "Redtenbacher Präzisionsteile" - die im Übrigen ohne Betriebsanlagenbewilligung arbeitet - und wurde die Genehmigung durch den VwGH entzogen - es ist nicht auszuschließen, dass diese Betriebsanlage weiterhin gefährliche Stoffe emissiert, die verfahrensgegenständliche Grundstücke weiterhin belasten. Ich mache geltend die Gefährdung meines Lebens und meiner Gesundheit durch Entweichen von giftigen Stoffen aus den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, und zwar durch Abtragen von Erdschichten, siehe dazu auch Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1999, Zl. 99/04/0111.

Flächenwidmungsplan:

Bezughabender Flächenwidmungsplan wird vom VfGH im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens geprüft (anhängiges Verfahren).

Zudem sei angemerkt, dass im Sinne des § 39/3 O.ö. ROG dem gegenständlichen Flächenwidmungsplan seit 1.1.1999 die Rechtsgrundlage fehlt, das heißt, dass er rechtlich nicht mehr existent ist.

Abgesehen davon herrscht auf gegenständlichem Areal Bauverbot

(gelbe Gefahrenzone, geologische Verhältnisse).

Abschließende Bemerkung:

Auf Grund der Nähe meiner Wohnliegenschaft (ca. 15 m), gemessen von Grundgrenze zu Grundgrenze, der oben angeführten Bedenken und der Lage dieses Projektes (gelbe Gefahrenzone - Überschwemmungs- und Vermurungsgefahr, geologisch problematisches Gebiet, wasserrechtlich problematisches Gebiet - Nähe zum Almfluss) dürfte hier keine Bewilligung erteilt werden. Untermauert werden meine Einwendungen durch den Artikel in der Salzkammergut-Zeitung vom 2.11.1995 "Revolution der Bauhofanrainer in X - V" (Standort der jetzigen ASI) und ist die Situierung einer solchen "Betriebstype" in der Nähe meiner Wohnliegenschaft auf Grund des unzumutbaren Potentials an Lärm, Rauch, Staub und Erschütterung bzw. Gefährdung meines Lebens und meiner Gesundheit unzulässig."

Die belangte Behörde holte zur Frage der Gesundheitsgefährdung durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage ein Gutachten einer medizinischen Amtssachverständigen ein.

Die Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten vom 9. Februar 2000 aus, was den Lärm betreffe, so gehe aus der Verhandlungsschrift hervor, dass die Öffnungs- und Betriebszeiten zwischen Montag und Freitag von 7.00 bis 18.00 Uhr bzw. an Samstagen von 8.00 bis 12.00 Uhr vorgesehen seien. Lärmemissionen würden hauptsächlich durch Zu- und Abfahrtsbewegungen von Fahrzeugen bei der Anlieferung und dem Abtransport sowie durch das Hantieren mit den Abfällen erzeugt. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik gehe hervor, dass derzeit der Ist-Zustand sehr durch die Fahrbewegungen auf der Bundesstraße geprägt sei und dass durchgeführte Lärmmessungen ergeben hätten, dass durch den Betrieb der Anlage mit keiner Erhöhung des Ist-Zustandes im Nachbarschaftsbereich zu rechnen sei.

Im Anschluss daran finden sich Ausführungen über allgemeine Wirkungen von Lärm auf den menschlichen Organismus aus medizinischer Sicht. Weiter heißt es im Gutachten, in der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens mitrepräsentiere, würden folgende Werte als wirkungsbezogene Immissionspegel tags angegeben:

Grenzwerte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes mit ständiger Wohnnutzung zur Tageszeit im Freien L(A, eq) = 55 dB, L(A, max.) = 80 dB.

Wie aus dem Projekt hervorgehe, sei die Umgebungsgeräuschsituation bereits mit einem L(A, eq) von 64,7 dB über einem Maß gelegen, das aus medizinischer Sicht für Wohnumgebungen im Hinblick auf den vorbeugenden Gesundheitsschutz zu fordern sei. Daraus sei aus umweltmedizinischer Sicht abzuleiten, dass es durch hinzukommende Schallquellen nicht zu einer Anhebung bzw. Verschlechterung der bestehenden Lärmsituation kommen dürfe. Dies sei nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik der Fall, sodass die aufgestellten umwelthygienischen Forderungen erfüllt würden und im Bereich der angrenzenden Nachbarschaft nicht mit erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu rechnen sei.

Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft gehe hervor, dass bei Einhaltung diverser Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nicht mit einer erhöhten Staub- und Geruchsbelästigung zu rechnen sei. Eine detailliertere Stellungnahme hiezu könne ohne weitere Immissionsangaben aus hygienischer Sicht nicht abgegeben werden.

Die anderen Einwände betreffend das Selbstentzünden von Chemikalien, etc. seien dem Teilbereich Sicherheitstechnik zuzuordnen.

In Ihrer Stellungnahme vom 12. März 2000 erklärte die Beschwerdeführerin, der Ist-Zustand sei durch Fahrtbewegungen auf der Bundesstraße geprägt, es handle sich also um typischen Verkehrslärm. Die Lärmquellen eines "typischen" Altstoffsammelzentrums seien aber verschiedenster Natur, wobei u. a. die lauten Klirrgeräusche bei der Manipulation an und mit Glascontainern als besonders störend empfunden würden. Laut medizinischem Gutachten hätten die typischen Lärmquellen eines Altstoffsammelzentrums näher erörtert werden müssen. Die Gutachterin wäre dann zum Schluss gekommen, dass nicht Lärm mit Lärm zu vergleichen sei, sondern dass verschiedene Lärmquellen sich besonders störend auf den menschlichen Organismus auswirkten.

Was die Altlast betreffe, so seien am 1. September 1998 sowie am 1. Oktober und 14. Oktober 1998 bei der Altlast "Redtenbacher Präzisionsteile" unangekündigte Kontrollmessungen durchgeführt worden. Im Ergebnis hätten diese Messungen gezeigt, dass massive Kontaminationen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen feststellbar gewesen seien. Als Höchstwert der Kontaminationen seien im Bereich des Chemikalienlagers 1300 mg/m3 Tetrachlorethen gemessen worden. Die Ausläufe dieser Altlast beträfen auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke; trotzdem seien die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin von der medizinischen Gutachterin nicht behandelt worden. Eine Auseinandersetzung damit erscheine aber wichtig, da chlorierte Kohlenwasserstoffe Krebs verursachten.

In einer weiteren, durch ihre Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme vom 14. März 2000 bemängelte die Beschwerdeführerin, in dem bei der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1999 abgegebenen Gutachten sei der Amtssachverständige für Bau- und Gewerbetechnik nicht in ausreichendem Maß auf die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten weiteren Lärmbelastungen, insbesondere durch erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie zusätzliche Lärmpegel bei der Lagerung bzw. Entsorgung von Abfall eingegangen, sodass das Gutachten mangelhaft sei. Auch sei die Heranziehung einer bereits mehr als 7 Jahre alten Lärmerhebung unzulässig. Es hätten neuere Daten erhoben werden müssen. Was die vom Sachverständigen angegebenen Werte von Lärmspitzen z.B. durch das Einwerfen von Glas in Container anlange, so sei auszuführen, dass es sich dabei um Werte handle, welche ohne entsprechende Begründung übernommen worden seien und die daher nicht nachvollzogen werden könnten. Es würden entsprechende Lärmmessungen beantragt. Da das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen auf dem unvollständigen Gutachten des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik beruhe, sei auch dieses unbrauchbar. Was die zu erwartenden Staub- und Geruchsbelästigungen betreffe, so habe die medizinische Amtssachverständige ohnedies darauf hingewiesen, dass ohne entsprechende Emissionsangaben keine Stellungnahme abgegeben werden könne. Es werde daher beantragt, entsprechende Emissionserhebungen durchzuführen und anschließend ein ergänzendes medizinisches Amtssachverständigengutachten einzuholen. Weiters urgierte die Beschwerdeführerin nochmals eine Auseinandersetzung mit der Frage der Altlast "R Präzisionsteile".

Zum letztgenannten Problemkreis holte die belangte Behörde eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrologie ein.

Dieser in einem Aktenvermerk vom 17. Mai 2000 festgehaltenen Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen:

Im Bereich des Betriebsareals R Präzisionsteile sei eine CKW-Belastung festgestellt und von der Umweltrechtsabteilung (des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung) mit Bescheid vom 21. Juni 1999 ein Sanierungsauftrag erteilt worden, der derzeit umgesetzt werde. Von der Firma I, Salzburg, sei ein entsprechendes Projekt für die Sanierung im Bereich der Altlast erstellt worden. In diesem Projekt seien u.a. die hydrologischen Verhältnisse eingehend erkundet worden. Eine Auswertung von Grundwasserstandsmessungen, welche am 20. Jänner 1999 durchgeführt worden sei, zeige in dem auf dieser Grundlage erstellten Grundwasserschichtenplan, dass die Grundwasserströmungsrichtung im Bereich der Firma R wie auch im Bereich der geplanten Sammeleinrichtung etwa nach Nord-Nord-West bis Nord-Nord-Ost verlaufe. Im Hochwasserfall der Alm werde eine Veränderung der Grundwasserströmungsrichtung insofern bewirkt, als Almwasser aus der Alm in das Grundwasser aussickere. Bei Niedrigwasserführung trete Grundwasser in die Alm ein. Die Grundstücke 757/5 und 757/6 befänden sich grundwasserstromseitlich und knapp grundwasserstromabwärts des Betriebsareals der Firma R.

Bodenluftuntersuchungen auf den Grundstücken 481 und 888/1 im Bereich des Chemikalienlagers zeigten, dass CKW-Belastungen in der ungesättigten Bodenzone lediglich in Teilbereichen dieses Grundstückes hätten ermittelt werden können und damit benachbarte Grundstücke wie das Grundstück 887 im Osten und 754/2 keinerlei CKW-Belastungen aufwiesen. Beim Hauptstandort selbst hätten in der Bodenluft ebenfalls nur Belastungen im Bereich des Betriebsgebäudes und knapp außerhalb, nicht aber auf im Norden und Osten angrenzenden Grundstücken ermittelt werden können. Im Grundwasser selbst habe durch die Untersuchungen eine sehr schmale Kontaminationsfahne mit CKW's etwa der Grundwasserströmungsrichtung folgend nach Norden bis zu dem Brunnen auf Grundstück 744 ermittelt werden können. Aus den bisherigen Ausführungen könne entnommen werden, dass auf Grund der bereits sehr umfangreichen chemischen und hydrologischen Untersuchungen Auswirkungen und Belastungen mit CKW's auf die Grundstücke 757/5 und 757/6 nicht nachgewiesen hätten werden können. Aus fachlicher Sicht sei daher unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden und bereits sehr umfangreichen Analysenergebnisse sowie der Ergebnisse der Untersuchungen zu den hydrologischen Verhältnissen zusammenfassend festzustellen, dass durch Baumaßnahmen auf den Grundstücken 757/5 und 757/6, welche mit dem Bodenaushub für die Fundamentierung begännen, eine Mobilisierung und Verlagerung von CKW's nicht stattfinden könne, weil die bisherigen Untersuchungen gezeigt hätten, dass sich die Belastungsgrenzen für CKW's in der Bodenluft innerhalb des Betriebsareals bzw. der Grundstücke der Firma R befänden und darüber hinausgehende Belastungen bei den bereits zitierten Untersuchungen nicht hätten festgestellt werden können. Die nach Norden verlaufende CKW-Fahne im Grundwasser habe nach den bisher vorliegenden Untersuchungen zum Zeitpunkt der festgestellten Höchstkonzentration lediglich eine geringe Breitenausdehnung ausgewiesen. Nach diesen Untersuchungen sei davon auszugehen, dass die Schadstofffahne im Grundwasser weder das Grundstück 757/5 noch das Grundstück 757/6 berührt habe. Daher könnten auch über den Pfad des Grundwassers keine Verfrachtungen von CKW's auf die beiden vorgenannten Grundstücke stattgefunden haben. Die bisher mit der Kurzbezeichnung CKW's umschriebenen chlorierten Kohlenwasserstoffe beinhalteten nach den durchgeführten Analysen zumindest die Parameter Trichlormethan, 1, 1, 1-Trichlorethan, Tetrachlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten erklärte die Beschwerdeführerin, der Aktenvermerk vom 17. Mai 2000 erfülle nicht die Anforderungen an ein Gutachten. Es seien lediglich Rückschlüsse aus einem anderen Verwaltungsverfahren auf den vorliegenden Fall umgelegt worden; dies sei nicht geeignet, als Grundlage für ein Gutachten zu dienen. Die Ausführungen des Sachverständigen seien nicht ordnungsgemäß begründet. Es seien keine Erhebungen vorgenommen worden. Erforderlich seien eigene Bodenuntersuchungen bzw. Bohrungen auf den Grundstücken 757/5 und 757/6. Im Aktenvermerk vom 17. Mai 2000 werde ausgeführt, dass im Grundwasser durch Untersuchungen eine sehr schmale Kontaminationsfahne mit CKW's etwa der Grundwasserströmung folgend nach Norden bis zu dem Brunnen auf Grundstück 744 ermittelt habe werden können. Bei genauer Betrachtung der Situierung der Grundstück 481 und 888/1 einerseits sowie des Grundstückes 744 ergebe sich, dass die Grundwasserströmungsrichtung de facto direkt die Grundstück 757/5 und 757/6 berühre. Eine genaue Abgrenzung ohne vorhergehende Bodenuntersuchung sei nicht möglich und der vom Sachverständigen gezogene Schluss, dass die Schadstoffbahn im Grundwasser weder das Grundstück 757/5 noch 757/6 berührt habe, sei unzulässig.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. September 2000 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei, gestützt auf die §§ 19 und 22 bis 25 des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 86/1997 i.d.F. LGBl. Nr. 18/1998 (O.ö. AWG 1997) die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Sammeleinrichtung mit mehr als 1.000 m3 Lagerkapazität auf den Grundstücken Nr. 757/5 und 757/6 der KG Viechtwang nach Maßgabe der vorgelegten, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und unter den in Spruchabschnitt III enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen.

In der Begründung setzte sich die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander und führte dazu aus, nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik werde auf Grund der Lagerung der Abfälle im Gebäude bzw. in Containern bei den gegebenen Abständen zu Wohnungen eine Emission von Staub und Geruch unterbunden.

Unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik, wonach Erhöhungen der Emissionen durch die Errichtung und den Betrieb der Sammeleinrichtungen nicht vorlägen, komme auch die medizinische Amtssachverständige zu dem Schluss, dass eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung der Anrainer durch Lärm nicht vorliege. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Verwendung einer Lärmerhebung aus dem Jahr 1992 zulässig, da in den letzten Jahren sogar eine Zunahme des Verkehrsaufkommens erfolgt sei. Eine Ergänzung des medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Belästigung durch Staub und Geruchsemissionen erscheine entbehrlich, da nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik derartige Emissionen nicht aufträten. Hinsichtlich des Einwandes, durch die medizinische Amtssachverständige sei nicht genügend berücksichtigt worden, dass Lärm nicht gleich Lärm sei, sei darauf zu verweisen, dass eine eventuelle Gesundheitsgefährdung durch Lärm generell nach der dabei verursachten dB-Zahl beurteilt werde.

Was schließlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Kontaminierung des Anlagenstandortes durch CKW anlange, so sei dieses Vorbringen durch das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrologie widerlegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Amtssachverständige für Bau- und Gewerbetechnik sei nicht ausreichend auf die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Lärmbelästigungen durch die geplante Anlage eingegangen, insbesondere auf das erhöhte Verkehrsaufkommen. Es seien keine Erhebungen über den durch die Anlage bewirkten zusätzlichen Lärm durchgeführt worden. Eine mehr als sieben Jahre alte Lärmerhebung sei eine ungeeignete Gutachtensgrundlage.

Das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen beruhe auf den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik und sei aus diesem Grunde ebenfalls ungeeignet. Es sei auch nicht ordnungsgemäß begründet.

Entgegen den von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten komme es zu einer Belästigung durch Staub, weil die Zwischenlagerung von Erdaushub nicht in Containern erfolge und so durch Wind, Sturm, etc. eine Verfrachtung von Staub erfolge. Bei Lagerung von kontaminiertem Erdreich drohe außerdem Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin.

Eine solche Gefahr gehe auch von den gelagerten Stoffen aus; mit dem Einwand der möglichen Selbstentzündung von Chemikalien und der in diesem Zusammenhang problematischen Holzbauweise des Gebäudes habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.

Trotz des Hinweises im Gutachten der medizinischen Amtsachverständigen auf die Erforderlichkeit von Erhebungen über die Emissionen seien solche unterblieben.

Was die Kontaminierung der Anlagengrundstücke durch CKW anlange, fehle es ebenfalls an ausreichenden Ermittlungen. Der Aktenvermerk vom 17. Mai 2000 sei kein Gutachten. Erforderlich gewesen wären Bodenuntersuchungen.

Auf das Vorbringen betreffend die Gefährdung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch Rutschungen sei nicht eingegangen worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 19 Abs. 1 Z. 5 O.ö. AWG 1997 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammeleinrichtungen, in denen mehr als 1.000 m3 Lager- oder Sammelgut gleichzeitig gelagert werden kann, unabhängig von Bewilligungen und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, einer abfallrechtlichen Anlagenbewilligung, die bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist.

Nach § 24 Abs. 1 O.ö. AWG 1997 haben im Verfahren zur Erteilung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung (§ 25) u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an die Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll, angrenzen (Z. 3) und die Grundeigentümer, die voraussichtlich durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können (Z. 4), Parteistellung.

Nach § 25 Abs. 1 O.ö. AWG 1997 hat die Bewilligungsbehörde über einen Antrag auf Erteilung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. ist die abfallrechtliche Anlagenbewilligung - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn

1. zu erwarten ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage den Grundsätzen des § 4 entsprechen,

2. die bautechnischen Vorschriften der O.ö. Bauordnung 1994, des O.ö. Bautechnikgesetzes sowie der O.ö. Bautechnikverordnung eingehalten werden und

3. das Vorhaben raumordnungsrechtlichen Flächenwidmungen nicht widerspricht.

Nach § 25 Abs. 3 O.ö. AWG 1997 können die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll, und die Nachbarn (§ 24 Abs. 1 Z. 3 und 4) gegen die Erteilung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch die Errichtung oder den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage in ihren subjektiven Rechten verletzt werden, die im § 4 Z. 1 und 5 begründet sind.

Nach § 4 O.ö. AWG 1997 sind Abfälle unter Beachtung der Ziele des § 3 nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln, dass insbesondere

1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen nicht verursacht werden,

3. die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt wird,

4.

keine Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden,

5.

Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen nur im zumutbaren Ausmaß verursacht werden,

              6.       das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern nicht begünstigt werden,

              7.       Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden,

              8.       die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird.

Ihre Feststellung, dass eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Beschwerdeführerin durch eine Mobilisierung und Verlagerung von CKW's durch die Errichtung der geplanten Anlage nicht eintreten werde, konnte die belangte Behörde auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserwirtschaft stützen, die im Aktenvermerk vom 17. Mai 2000 festgehalten sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind diese Ausführungen begründet. Aus ihnen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Grundstücke 757/5 und 757/6, auf denen die geplante Anlage errichtet werden soll, nicht durch CKW's belastet sind. Der Amtssachverständige hat auch die Grundlagen für dieses Ergebnis offen gelegt. Es handelt sich dabei um Studien und Untersuchungen, die im Zuge der Untersuchung der Altlast "Redtenbacher Präzisionsteile" durchgeführt wurden. Der Amtssachverständige hat auch dargelegt, dass und warum aus diesen Untersuchungen Schlüsse auf den Zustand der Grundstücke möglich sind, auf denen die verfahrensgegenständliche Anlage errichtet werden soll. Eine unzulässige Umlegung von Ergebnissen eines anderen Verfahrens auf das vorliegende Verfahren liegt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht vor.

Hingegen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht, wenn sie die Feststellungen der belangten Behörde zur Frage der unzumutbaren Lärmbelästigung durch die geplante Anlage als unzureichend rügt.

Zwar trifft es nicht zu, dass eine Lärmmessung des Ist-Zustandes aus dem Jahr 1992 von vornherein nicht zur Beurteilung des Ist-Zustandes im vorliegenden Verfahren herangezogen werden durfte. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente, dass sich eine Änderung der Lärmsituation ergeben hätte, weil sich die Lärmentwicklung von LKW's verbessert habe und dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung geplant sei, werden erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellt und stellen daher eine unbeachtliche Neuerung dar.

Zutreffend zeigt die Beschwerdeführerin aber auf, dass der Amtssachverständige für Bau- und Gewerbetechnik zwar die Behauptung aufstellt, es käme zu keinen über den Ist-Zustand hinausgehenden Lärmbelästigungen, dass diese Behauptung aber nicht nachvollziehbar ist. Die Begründung für diese Behauptung ist unklar und es ist auch nicht zu erkennen, auf welche Grundlagen sie sich stützt; insbesondere ist auch nicht ersichtlich, von welchem Ausmaß an zusätzlichen Immissionen durch die beantragte Anlage der Amtssachverständige ausgeht. Dieser Mangel des gewerbetechnischen Gutachtens schlägt auch auf das medizinische Amtssachverständigengutachten durch, da dieses auf den Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik aufbaut. Weder dieses Gutachten noch jenes der medizinischen Amtssachverständigen ist überdies auf die Behauptung der Beschwerdeführerin eingegangen, es seien die einzelnen Lärmquellen differenziert zu beurteilen, weil sie sich unterschiedlich auf den menschlichen Organismus auswirkten. Der im angefochtenen Bescheid dazu enthaltenen Passus, dass eine eventuelle Gesundheitsgefährdung durch Lärm generell nach der dabei verursachten dB-Zahl beurteilt werde, findet in den Gutachten keine Deckung.

Ebenfalls im Recht ist die Beschwerdeführerin, wenn sie eine mangelnde Auseinandersetzung mit ihrem Einwand einer unzumutbaren Staubbelästigung bemängelt.

In der Verhandlungsschrift vom 29. November 1999 findet sich im Gutachten die Aussage, auf Grund der Lagerung der Abfälle im Gebäude bzw. in Containern werde bei den gegebenen Abständen zu Wohnungen eine Immission von Staub und Geruch unterbunden. Demnach ist es die Verbindung zweier Faktoren, die nach der Aussage des Amtssachverständigen eine unzumutbare Staubbelästigung der Nachbarn hintanhält, nämlich die Lagerung der Abfälle im Gebäude bzw. in Containern in Verbindung mit dem Abstand zu den benachbarten Wohnungen. Nun hat aber die Beschwerdeführerin (auch) eine unzumutbare Staubbelästigung aus einem Bereich geltend gemacht, wo eine Lagerung nicht im Gebäude bzw. in Containern stattfindet, nämlich aus dem Bereich "Zwischenlagerfläche Erdaushub". Dieses Vorbringen kann nicht mit dem Hinweis auf das Amtssachverständigengutachten entkräftet werden, da dieses, wie erwähnt, die Lagerung der Abfälle im Gebäude bzw. in Containern als wesentlichen Grund für die Annahme, es komme zu keinen unzumutbaren Staubbelästigungen, anführt. Im angefochtenen Bescheid wird überhaupt nur mehr die Lagerung in Containern als Argument für die mangelnde Staubbelästigung verwendet. Überdies ist dem Gutachten auch keine Antwort auf den Einwand der Beschwerdeführerin zu entnehmen, es seien unzumutbare Staubbelästigungen bei der Manipulation mit den Containern zu befürchten.

Nicht eingegangen wurde auch auf Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Gefahr gehe von den gelagerten Stoffen wegen einer befürchteten Selbstentzündung von Chemikalien aus.

Ebenfalls unterblieben ist eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei werde ein Schüttkegel angeschnitten und dadurch die Stabilität des geologisch ohnehin bedenklichen Gebietes in Frage gestellt, sodass es zu Rutschungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kommen könne. Dass die Gefahr von Rutschungen auf einer Wohnliegenschaft auch mit einer Gefahr für die Bewohner dieser Liegenschaft verbunden sein kann, liegt auf der Hand. Der Einwand der Beschwerdeführerin stellt sich daher als zulässiger Einwand dar, auf den inhaltlich einzugehen gewesen wäre.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070265.X00

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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