Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** A*****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 11.689 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 31. Jänner 2011, GZ 4 R 208/10a-20, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. August 2010, GZ 2 Cg 255/08k-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 836,28 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 139,38 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
1. Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Rechtliche Beurteilung
1.1. Ob jemand im eigenen oder im fremden Namen handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0108494). Die Auffassung der Vorinstanzen, dass Kunden (allein) aus der Verwendung einer Marke zur Kennzeichnung eines Vertriebsgeschäfts nicht schließen könnten, dass der Betreiber des Geschäfts als Vertreter des (hier beklagten) Markeninhabers und Produzenten handle, ist angesichts des Umstands, dass die Betreiberin dem Kläger als Geschäftsinhaberin vorgestellt wurde, vertretbar. Auf die Frage, ob die Beklagte überhaupt ein Verhalten gesetzt hat, aus dem die Erteilung einer Vollmacht abzuleiten war (RIS-Justiz RS0020331), kommt es daher nicht an.
1.2. Die Haftung nach § 1409 ABGB setzt schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine (rechtsgeschäftliche) Veräußerung voraus; die faktische Inbesitznahme eines Vermögens reicht daher nicht aus (1 Ob 580/52 = SZ 25/266 mwN; 1 Ob 11/01a = RdW 2001, 591; RIS-Justiz RS0033060). Eine Analogie ist nicht angebracht, weil bei einer nicht durch ein Rechtsgeschäft gedeckten Inbesitznahme im Regelfall ohnehin Ansprüche des früheren Inhabers gegen den Übernehmer bestehen werden, auf die seine Gläubiger gegebenenfalls greifen können.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass schon nach dem Vorbringen des Klägers keine Veräußerung vorlag. Er behauptet, die Beklagte habe seine Vertragspartnerin aus deren Geschäftslokal „hinausgeworfen“ und die Schlösser getauscht. Konkrete Tatsachen, die für eine konkludente Zustimmung der Geschäftsinhaberin zu dieser Vorgangsweise und damit für eine Veräußerung iSv § 1409 ABGB sprächen, hat der Kläger nicht genannt. Dass sich die Geschäftsinhaberin der Vorgangsweise der Beklagten „gefügt“ - dh keine rechtlichen Schritte dagegen eingeleitet - haben soll, reicht für die Annahme einer konkludenten Zustimmung nicht aus (RIS-Justiz RS0013991, RS0014190).
1.3. Für einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch ist keine Grundlage erkennbar. Selbst wenn die Tatsachenbehauptungen des Klägers zutreffen sollten, wäre sein (reiner) Vermögensschaden nur eine mittelbare Folge (RIS-Justiz RS0022813, RS0022638) der von der Beklagten angeblich rechtswidrig herbeigeführten Insolvenz seiner Vertragspartnerin. Ein Schutzgesetz, das zur Haftung der Beklagten führen könnte (vgl etwa § 69 Abs 2 IO), liegt hier nicht vor.
2. Die Revision des Klägers ist daher wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, hat ihr der Kläger auch die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Textnummer
E97800European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00071.11M.0621.000Im RIS seit
25.07.2011Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011