TE OGH 2011/6/21 1Ob91/11f

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Veröffentlicht am 21.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Adolf E*****, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Enteignungsentschädigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 29. März 2011, GZ 2 R 48/11p-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks gehört ebenso dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043704) wie die Ermittlung der Verkehrswertminderung durch die Belastung mit Dienstbarkeiten. Damit gehört auch die Ermittlung der Vermögensnachteile des Enteigneten dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043122 [T6 und T8]). Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nur Rechts-und nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0006737).

Wenn das Rekursgericht die Auffassung vertreten hat, dem vorliegenden Sachverständigengutachten zur Verkehrswertminderung der Liegenschaften des Antragstellers sei zu folgen, weil es unbedenklich erscheine, nur repräsentative Vergleichsfälle in die Beurteilung einzubeziehen, die vom nunmehrigen Revisionsrekurswerber angeführten Rechtsgeschäfte wegen ihrer besonderen Umstände daher außer Acht zu lassen, handelt es sich um Akte der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden können. Eine Bekämpfung der dem Tatsachenbereich zuzurechnenden Grundlagen der Entscheidung des Rekursgerichts ist vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0099292). Insbesondere macht der Revisionsrekurswerber nicht etwa einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze (RIS-Justiz RS0043122) oder die Unrichtigkeit rein rechnerischer Schlussfolgerungen (RIS-Justiz RS0099292 [T4]) geltend, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüfbar wären. Für die Frage der Überprüfbarkeit von Tatfragen im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um eine Entscheidung in Verfahren mit Offizialmaxime oder in einem Verfahren handelt, in dem der Dispositionsgrundsatz im Vordergrund steht. Auf den Vorwurf, das Rekursgericht hätte den Umstand aufgreifen müssen, dass die Sachverständigen keine eigenen Erhebungen zur „Hiebunreife“ angestellt habe, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil nicht dargelegt wird, zu welchen für den Kläger günstigeren Feststellungen derartige Erhebungen geführt hätten.

Textnummer

E97835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00091.11F.0621.000

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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