TE Vwgh Beschluss 2001/2/22 AW 2001/09/0003

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Rektors der Universität Wien vom 7. Dezember 2000, betreffend vorläufige Suspendierung nach dem Beamtendienstrechtsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2000 wurde die Beschwerdeführerin, die an einem Institut der Universität Wien ihren Dienst versah, gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, sie habe am 30. Oktober 2000 versucht, ihrem Vorgesetzten durch Zuhalten einer Türe den Zugang zu einem Laborraum des Institutes zu verweigern und ihm in weiterer Folge eine Wasserflasche ins Gesicht geworfen und mehrere Gegenstände, unter anderem eine mit einem Methanol/Chloroform-Gemisch gefüllte Glasflasche "durch die Gegend" geworfen. Das Zerbrechen der Chloroformflasche hätte sehr leicht zu einem Unfall größeren Ausmaßes mit Gefährdung anderer Personen führen können.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung mit der Begründung beantragt, deren Zuerkennung stünde kein zwingendes öffentliches Interesse entgegen, und sie habe ein nachvollziehbares Interesse an der weiteren Ausübung ihres Dienstes.

Einer Beschwerde ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30 Abs. 3 zweiter Satz VwGG hat die Behörde im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme zum Antrag auf die Gefährlichkeit des Vorfalles hingewiesen. Sie hat jedoch nicht ausgeführt, dass zwingende Interessen, etwa im Hinblick auf eine drohende Wiederholung eines solchen Vorfalls der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es ist daher davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Vorfall im Hinblick auf eine außergewöhnliche Gemütserregung der Beschwerdeführerin vereinzelt geblieben und bei einem rücksichtsvollen Verhalten aller Beteiligten keine Wiederholung zu erwarten ist.

Dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Dienstes kommt ungeachtet des Umstandes Bedeutung zu, dass ihr auch während der Dauer der vorläufigen Suspendierung ihre Bezüge weiter auszubezahlen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 4. April 1984, Zl. 84/09/0043).

Bei dieser Sachlage war die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Grunde des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu verwehren.

Hingewiesen wird darauf, dass bei einer wesentlichen Änderung der für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG eine neue Entscheidung über den Antrag verlangt werden kann.

Die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides - und damit auch jene des vorliegenden Beschlusses - enden mit der Entscheidung der unabhängigen Disziplinarkommission, die über die Suspendierung zu entscheiden hat, und der die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung unverzüglich mitzuteilen war.

Wien, am 22. Februar 2001

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001090003.A00

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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