Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W***** B*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D***** GmbH (*****), vertreten durch Blum, Hagen & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, *****, wegen 79.390,04 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Februar 2011, GZ 4 R 14/11y-16, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 11. November 2010, GZ 4 Cg 125/10k-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.077,92 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 364,32 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die beklagte Anwaltsgesellschaft gewährte im November 2008 im Auftrag und mit Mitteln eines Dritten zwei Personen im Umfeld einer insolvenzgefährdeten Gesellschaft ein Darlehen von 1,4 Mio EUR. Punkt 1.2. des Darlehensvertrags lautete:
„Die Zuzählung des Darlehens erfolgt durch Anweisung des Darlehensnehmers den Darlehensbetrag auf das Anderkonto der [Beklagten] bei der [Bank], Bankleitzahl […], KtoNr […], lautend auf [die Beklagte] zur Überweisung zu bringen.“
Auf dieses Konto konnte ausschließlich die Beklagte zugreifen. Sie war nach dem Vertrag verpflichtet, den Darlehensbetrag über „Anweisung der Darlehensnehmer in Abstimmung mit dem Konkursrichter“ zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft und eines der beiden Darlehensnehmer zu verwenden, dies jeweils zur Abwendung eines Konkurses. Nur insofern durften die Darlehensnehmer nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien das Darlehen ausschöpfen. Wirtschaftlicher Hintergrund der „Darlehensgewährung“ war das Interesse des Dritten am Erwerb von Patenten, die bei einer Tochter der insolvenzgefährdeten Gesellschaft „geparkt“ waren.
Zu zahlen war insbesondere eine Forderung der Arbeiterkammer Vorarlberg, die im Vertrag mit 805.626,61 EUR beziffert worden war. Die Beklagte überwies diesen Betrag am 18. November 2008. Am 11. Dezember 2008 teilte ihr eine Vertreterin der Arbeiterkammer mit, dass die Forderung tatsächlich nur 726.236,27 EUR betrage. Die restlichen 79.390,34 EUR überwies die Arbeiterkammer über Ersuchen der Beklagten an diese zurück.
Die Zahlungen führten nur zu einer kurzfristigen Entlastung. Am 16. März 2009 eröffnete das Landesgericht Feldkirch den Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. In weiterer Folge wurden auch die beiden Darlehensnehmer insolvent.
Nach der Konkurseröffnung schloss der klagende Masseverwalter mit der Arbeiterkammer eine Vereinbarung, wonach die Darlehensnehmer der späteren Gemeinschuldnerin mit den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mitteln ein Darlehen in selber Höhe gewährt hätten. Davon habe die Gemeinschuldnerin 805.626,61 EUR zur Begleichung von Dienstnehmerforderungen an die Arbeiterkammer überwiesen. Nach Befriedigung dieser Forderungen sei zunächst ein Betrag von 79.390,04 EUR verblieben. Statt diesen Betrag an die Gemeinschuldnerin „zurück“ zu zahlen, habe ihn die Arbeiterkammer der Beklagten überwiesen. Diese Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt, weswegen der Arbeiterkammer ein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Diesen Anspruch trete die Arbeiterkammer der Gemeinschuldnerin ab. Für den Fall, dass der Anspruch nicht bestehe, verzichte der Masseverwalter auf jegliche Regressansprüche und halte die Arbeiterkammer schad- und klaglos.
Der Kläger begehrt den Mehrbetrag von 79.390,04 EUR. Die Darlehensnehmer hätten der späteren Gemeinschuldnerin ein Darlehen von 1,4 Mio EUR gewährt, diese habe daher einen Anspruch auf den von der Arbeiterkammer nicht benötigten Betrag. Zur Rückforderung der Überzahlung seien aus diesem Grund nur die Gemeinschuldnerin oder allenfalls die beiden Darlehensnehmer berechtigt gewesen. Stattdessen habe die Arbeiterkammer rechtsgrundlos an die Beklagte gezahlt. Daraus folge ein Rückforderungsanspruch der Arbeiterkammer gegen die Beklagte, den sie der Gemeinschuldnerin abgetreten habe.
Die Beklagte wendet ein, zwischen den Parteien des Darlehensvertrags sei vereinbart gewesen, dass ein Anspruch auf die Darlehensvaluta nur im Ausmaß der tatsächlich zu zahlenden Schulden bestehe. Die Forderung der Arbeiterkammer sei dabei irrtümlich zu hoch angesetzt worden. Nach Aufklärung dieses Irrtums habe die Arbeiterkammer den rechtsgrundlos überwiesenen Mehrbetrag zurückgezahlt.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf eine Negativfeststellung zum Bestehen eines (zweiten) Darlehensvertrags zwischen den Darlehensnehmern und der späteren Gemeinschuldnerin. Nicht diese, sondern die Beklagte habe an die Arbeiterkammer geleistet; letztere habe den irrtümlich gezahlten Mehrbetrag daher zutreffend an die Beklagte zurückgezahlt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.
Ein (originärer) Anspruch der späteren Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte auf Zahlung des Mehrbetrags bestehe mangels Abschlusses eines (zweiten) Darlehensvertrags zwischen den Darlehensnehmern und der Gemeinschuldnerin nicht. Aber auch der abgetretene Anspruch der Arbeiterkammer sei nicht begründet. Nur die Beklagte habe auf das Anderkonto zugreifen können, auf dem der Darlehensbetrag zur Verfügung gestellt worden sei; das Darlehen sei daher mit der Überweisung dorthin noch nicht „zugezählt“ gewesen. Vielmehr habe die Beklagte den Darlehensvertrag erst durch die vereinbarungsgemäße Zahlung an die dritten Gläubiger erfüllt. Dabei sei die Parteiabsicht aber nur auf eine Darlehensgewährung im Umfang der tatsächlich zur Konkursabwendung erforderlichen Zahlungen gerichtet gewesen. Den Mehrbetrag habe die Beklagte rechtsgrundlos gezahlt; die Arbeiterkammer habe ihn daher mit schuldbefreiender Wirkung an die Beklagte zurückzahlen können. Die Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur mittelbaren Übergabe des Darlehensbetrags durch Überweisung auf ein Anderkonto eines treuhändig tätigen Darlehensgebers fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs nicht zulässig.
1. Soweit die Revision vom Bestehen eines Darlehensvertrags zwischen den Darlehensnehmern und der späteren Gemeinschuldnerin ausgeht, ist sie angesichts der diesbezüglichen Negativfeststellung der Vorinstanzen nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Berufungsgericht hat in der Erledigung der Beweisrüge zutreffend ausgeführt, dass die von den Darlehensnehmern veranlasste Zahlung an Gläubiger der Gemeinschuldnerin zur Einlösung von deren Forderungen (§ 1422 ABGB) oder zu Ansprüchen nach § 1042 ABGB führen konnte; die Annahme einer im Wirtschaftsleben unwahrscheinlichen Leistung mit Schenkungscharakter ist daher nicht erforderlich.
2. Der Kläger hat in erster Instanz vorgebracht, der Arbeiterkammer sei nach Befriedigung von Arbeitnehmerforderungen ein „Überling“ von 79.390,04 EUR verblieben. Das kann nur dahin gedeutet werden, dass in diesem Umfang kein Anspruch der Arbeiterkammer gegen die spätere Gemeinschuldnerin bestanden habe. Daher ist das Vorbringen der Revision, wonach die Arbeiterkammer in Wahrheit doch eine Forderung von 805.626,61 EUR gehabt habe, eine unzulässige Neuerung.
3. Die Parteien des Darlehensvertrags haben nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Anweisungskonstruktion gewählt: Die Zahlung sollte im Auftrag der Darlehensnehmer (Anweisende) durch die Beklagte (Angewiesene) an die Gläubiger der späteren Gemeinschuldnerin (Anweisungsempfänger) erfolgen. Der Darlehensvertrag bildete das Deckungsverhältnis; im Valutaverhältnis sollten jeweils Schulden der späteren Gemeinschuldnerin - aus Sicht der Darlehensnehmer daher materiell und formell fremde Schulden - getilgt werden. Die unklare Formulierung zur Zuzählung des Darlehens auf das Anderkonto des Beklagten kann an dieser Konstruktion nichts ändern. Denn aus den weiteren Bestimmungen des Vertrags geht eindeutig hervor, dass die Beklagte das Darlehen „über Anweisung des Darlehensnehmers“ und „in Abstimmung mit dem Konkursrichter“ an die einzelnen Gläubiger auszuzahlen hatte. Die Pflichten aus dem Darlehensvertrag waren daher erst mit Vornahme dieser Zahlungen erfüllt. Die Frage, wann der Vertrag nach dem hier noch anwendbaren alten Recht als Realvertrag zustande kam, hat bloß theoretischen Charakter und kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht begründen (RIS-Justiz RS0111271).
4. Nach der von den Vorinstanzen festgestellten Absicht der Parteien war Zweck des Geschäfts die Abwehr des drohenden Konkurses; das Darlehen wurde ausschließlich zur Erfüllung tatsächlich bestehender Forderungen Dritter gewährt. Sowohl die Höhe des Darlehens als auch die Anweisung zur Auszahlung an die Dritten waren daher nach dem Willen der Parteien auf jene Beträge beschränkt, die tatsächlich zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten erforderlich waren. Soweit das nicht zutraf, fehlte ein Rechtsgrund im Deckungsverhältnis und eine wirksame Anweisung an die Beklagte. Auch im Valutaverhältnis bestand ein Rechtsgrund für die Zahlung nur soweit, als der jeweilige Empfänger tatsächlich eine Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin hatte.
5. Damit zahlte die Beklagte den Mehrbetrag von 79.390,34 EUR - weshalb der Kläger 30 Cent weniger geltend macht, ist nicht erkennbar - ohne Rechtsgrund im Deckungs- und im Valutaverhältnis und ohne Vorliegen einer Anweisung. Jedenfalls aus dem letztgenannten Grund bestand ein Bereicherungsanspruch der angewiesenen Beklagten gegen die Arbeiterkammer als Empfängerin der Zahlung (RIS-Justiz RS0033817, RS0032947). Ein Gutglaubensschutz der Arbeiterkammer (RIS-Justiz RS0032940) kommt nicht in Betracht, weil sie zumindest wissen musste, dass ihr der strittige Betrag nicht zustand. Ob es sich beim Rückforderungsanspruch der Beklagten um eine Leistungskondiktion oder einen Verwendungsanspruch handelte, ist im gegebenen Zusammenhang eine bloß theoretische Frage (4 Ob 570/80 = SZ 54/187; vgl dazu die Nachweise bei Koziol in KBB3 Vor §§ 1431 - 1437 Rz 5, und bei Lurger in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Vor §§ 1431 - 1437 Rz 7).
Ebenso kann offen bleiben, ob das Fehlen eines Rechtsgrundes im Deckungs- und im Valutaverhältnis - neben Kondiktionsansprüchen im jeweiligen Zweierverhältnis - auch einen Verwendungsanspruch des Angewiesenen gegen den Empfänger begründet. Dies wird in der Lehre für Sachleistungen bejaht, für Geldleistungen aber unter Hinweis auf den Eigentumserwerb nach § 371 ABGB verneint (Koziol, Streckengeschäft und Anweisung, JBl 1977, 617 [624 f, 627]; weitere Nachweise bei Lurger in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Vor §§ 1431 - 1437 Rz 7). Für den Fall eines Gutglaubenserwerbs im Sinn der zweiten Alternative dieser Bestimmung trifft das zweifellos zu (RIS-Justiz RS0010922); ein solcher liegt hier aber, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Ob auch der Umstand, dass bei einer (fiktiven) Abwicklung im Dreieck der Angewiesene durch Vermengung von (Buch-)Geld Eigentum erworben hätte, den Verwendungsanspruch ausschließt (so Koziol, JBl 1977, 624 f), ist hier nicht zu entscheiden, weil ohnehin auch die Anweisung selbst unwirksam war. Der Bereicherungsanspruch der Beklagten bestand daher schon aus diesem Grund zu Recht. Es kann auch offen bleiben, ob eine unmittelbare (Rück-)Zahlung bei einer an sich gebotenen Rückabwicklung im Dreieck auch dann einen Rückforderungsanspruch des Leistenden begründet, wenn der Empfänger bei der richtigen Vorgangsweise letztlich ebenfalls begünstigt gewesen wäre.
6. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit der dargestellten Rechtslage im Einklang. Die Revision des Klägers ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat ihr der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Textnummer
E97860European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00078.11S.0621.000Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011