TE OGH 2011/6/22 2Ob102/11f

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Helma E*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. April 2011, GZ 23 R 167/11y-26, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 14. Februar 2011, GZ 1 P 8/11s-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht fasste nach Erstanhörung der Betroffenen den Beschluss, das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, fortzusetzen. Gleichzeitig bestellte es den Niederösterreichischen Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter der Betroffenen.

Das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es wies ferner im Rekurs gestellte Zwischenanträge auf Feststellung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der von der Betroffenen selbst verfasste außerordentliche Revisionsrekurs, der weder von einem Rechtsanwalt noch einem Notar unterfertigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs, der auch bestimmte Inhaltserfordernisse erfüllen muss (§ 65 Abs 3 Z 1 bis 4 und 6 AußStrG), der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

Das Erstgericht wird daher gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und der Betroffenen den Auftrag zu erteilen haben, den Revisionsrekurs binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigen zu lassen und die dem Rechtsmittel anhaftenden Inhaltsmängel zu beheben.

Nach erfolgter Verbesserung sind die Akten dem Obersten Gerichtshof umgehend wieder vorzulegen. Sollte die gebotene Verbesserung jedoch unterbleiben, wird schon das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG zurückzuweisen haben (RIS-Justiz RS0120077).

Textnummer

E97761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00102.11F.0622.000

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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