TE OGH 2011/6/28 9ObA33/11k

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** V*****, vertreten durch Mag. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in Straßwalchen, wegen 6.682,46 EUR brutto sA und Feststellung (2.477 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2009, GZ 8 Ra 139/08g-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 2008, GZ 16 Cga 116/06a-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.910,27 EUR (darin 1.168 EUR Barauslagen, 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revision zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin arbeitet seit Februar 1998 in einer Supermarktfiliale der Beklagten überwiegend an der Kasse. Sie tritt ihren täglichen Dienst um 7:15 Uhr an, schlichtet zunächst die Zeitungen ein, begibt sich daraufhin ins Kassenbüro, zählt die Kassa, nimmt die Kassenlade entgegen und meldet sich sodann bei der jeweiligen Kasse an, wo sie im Wesentlichen von 7:30 Uhr bis zum Arbeitsende verbleibt. Unstrittig ist, dass es sich dabei um Scanner-Kassen handelt. Nach Dienstschluss begibt sie sich regelmäßig wieder zurück ins Kassenbüro und zählt das von ihr inkassierte Geld, das in der Folge von der Hauptkassa kontrolliert wird. Darüber wird ein Protokoll erstellt, das von der Klägerin zu unterschreiben ist. Ergibt sich ein Abrechnungsfehler, wird der Filialleiter beigezogen. Dieser entscheidet grundsätzlich auch über Reklamationen, Retourwaren oder Umtauschersuchen von Kunden. Die Klägerin führt manchmal auch Beratungstätigkeiten durch, so etwa im Zusammenhang mit Telefonwertkarten oder mit Gutscheinen, die sie an der Kassa einlöst oder ausstellt, oder auch, wenn sie einem Kunden über Nachfrage den Standort eines bestimmten Produkts erklärt. Nur ausnahmsweise, wenn sich aktuell keine Kunden an der Kassa befinden, verlässt sie den Kassenbereich kurzfristig, um beispielsweise Waren nachzuteilen oder Ablaufdaten zu kontrollieren. Diese Tätigkeiten liegen zeitlich unter der Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin. Sie ist niemals als alleinige Kassiererin im Laden, es befindet sich immer jemand ihrer Vorgesetzten im Supermarkt. Für Kunden bestehen Zahlungsmöglichkeiten an der Kassa entweder in bar oder mit Bankomatkarte, nicht jedoch mit Kreditkarte.

Die Klägerin, die von der Beklagten in die Beschäftigungsgruppe 2 des Allgemeinen Teils der Gehaltsordnung zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben eingeordnet wurde, begehrte 6.682,46 EUR brutto sA an Differenzbeträgen zur Beschäftigungsgruppe 3 sowie die Feststellung, dass sie in die Gehaltstafel A, Beschäftigungsgebiet A, Beschäftigungsgruppe 3 / 18. Berufsjahr des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Österreichs einzustufen sei. Der Kollektivvertrag sehe für die Tätigkeit von „Ladenkassieren in Selbstbedienungsläden“ ausdrücklich die Einstufung in Beschäftigungsgruppe 3 vor. Ihre Tätigkeit entspreche dem, was als notorische Tätigkeit einer Ladenkassierin in einem Selbstbedienungsladen bezeichnet werden könne. Eine atypische Konstellation, bei der aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz des Zutreffens der Beispielstätigkeit die Grundvoraussetzungen der Beschäftigungsgruppe nicht verwirklicht seien, liege nicht vor. Sie habe die Beklagte bereits im Oktober 2005 erstmals schriftlich auf die falsche Einstufung hingewiesen.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, bei der Tätigkeit der Klägerin handle es sich um eine schematisierte Tätigkeit, die nicht als „schwierig“ im Sinne der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags qualifiziert werden könne. Die Klägerin habe lediglich die von den Kunden auf das Förderband gelegten Waren über die Scanner-Kasse zu ziehen und die ihr vorgegebenen Preise zu inkassieren. Maßgebend für die Einordnung in eine Beschäftigungsgruppe sei nur die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Die bei den angeführten Beschäftigungsgruppen beispielsweise angeführten Tätigkeiten seien lediglich Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten. Die Ansprüche seien überdies verfallen bzw verjährt, soweit sie nicht binnen eines Jahres geltend gemacht worden seien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge. Es ergebe sich nicht bloß aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Vertreter des ÖGB und der Österreichischen Wirtschaftskammer, dass die Klägerin als Ladenkassierin im Selbstbedienungsladen in Beschäftigungsgruppe 3 einzureihen sei. Sie verrichte auch nicht bloß rein schematische Tätigkeiten an der Kasse, sondern auch Beratungstätigkeiten bzw andere kaufmännische Tätigkeiten, etwa im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Gutscheinen. Diese seien nicht bloß als „einfache“ Tätigkeiten im Sinne des Kollektivvertrags zu werten. Die Ansprüche seien rechtzeitig geltend gemacht worden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Entscheidend sei, ob die Klägerin auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig auszuführen habe. Unter Würdigung des eingangs dargestellten Sachverhalts kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin, möge sie auch durchaus anstrengend sein und eine gewisse Konzentration erfordern, nicht als „schwierig“ im Sinne der Gehaltsordnung zum Kollektivvertrag qualifiziert werden könne. Dies ergebe auch ein Vergleich mit der Einstufung einer - als schwierig beurteilten - Tätigkeit einer alleine im Geschäft tätigen Schuhverkäuferin (8 ObA 11/97v) oder einer Verkäuferin in einem exklusiven Hochpreis-Herrenmodengeschäft (9 ObA 28/06t) gegenüber der - nicht als schwierig beurteilten - Tätigkeit einer Tabaktrafikverkäuferin (8 ObA 189/02f), deren Tätigkeit zum weitaus überwiegenden Teil in der Ausfolgung der Waren an die Kunden und im Inkasso der vorgegebenen Preise bestanden habe. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil die hier zu treffende Entscheidung für zahlreiche Ladenkassiere und Kassierinnen in Selbstbedienungsläden von Bedeutung sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist aus diesem Grund zulässig, aufgrund der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist (ON 37) rechtzeitig und inhaltlich auch berechtigt.

Die für die Klägerin maßgeblichen Bestimmungen des Beschäftigungsgruppenschemas des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Österreichs lauten auszugsweise:

              BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 2

              Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen

              zB:

              a) im Ein- und Verkauf:

Verkäufer, soweit sie nicht in eine höhere                                           Beschäftigungsgruppe einzustufen sind,

Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf,                             soweit sie nicht in eine höhere                                                         Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.

              b) im Lager und Expedit:

              c) im Büro- und Rechnungswesen:

Ladenkassiere, soweit sie nicht in eine höhere                             Beschäftigungsgruppe einzustufen sind,

Inkassanten,

              BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 3

              Angestellte, die auf Anweisung schwierige               Tätigkeiten selbständig ausführen

              zB:

              a) im Ein- und Verkauf:

Erste Verkäufer,

Verkäufer mit besonderen Fähigkeiten, zB …

              Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend                             allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen                             Lehrling ausbilden),

              

              b) im Lager und Expedit:

              c) im Büro- und Rechnungswesen:

                            

                            Kassiere an Sammelkassen,

Ladenkassiere in Selbstbedienungsläden,

Ladenkassiere, die neben ihrer Kassiertätigkeit                             mit buchhalterischen Arbeiten beschäftigt sind,                             Fakturisten

Die dem normativen Teil eines Kollektivvertrags angehörenden Bestimmungen sind nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der Absicht des Normgebers auszulegen (RIS-Justiz RS0008782; RS0008807). Den Kollektivvertragsparteien darf dabei grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, sodass bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RIS-Justiz RS0008828; RS0008897).

Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RIS-Justiz RS0010088). Denn die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrags zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, die die Kollektivvertragsparteien beim Abschluss vom Inhalt der Normen besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen können, dass die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat (9 ObA 25/00t ua). So wie es nicht Sache der Rechtsprechung ist, eine unbefriedigende Regelung des Gesetzes zu korrigieren, darf auch einem Kollektivvertrag nicht zu diesem Zweck eine Deutung gegeben werden, die dem klaren und unzweideutig formulierten Wortlaut zuwiderliefe (8 ObA 70/07p ua).

Unzweifelhaft soll die Beschäftigungsgruppe 3 die Tätigkeit von Angestellten erfassen, die auf Anweisung „schwierige Tätigkeiten“ selbstständig ausführen. Für die Qualifikation einer Tätigkeit als „schwierig“ haben sich die Kollektivvertragsparteien entschieden, keine abstrakten Vorgaben - etwa zur für die Tätigkeit erforderlichen Qualifikation, der mit ihr verbundenen Verantwortung, Anstrengung, Stressbelastung uä - zu machen, sondern die Einordnung in die Gruppe 3 durch eine beispielhafte Aufzählung typischer und häufig vorkommender Tätigkeiten zu ermöglichen. Darin wird auch die Tätigkeit der „Ladenkassiere in Selbstbedienungsläden“ angeführt.

Zu einer solchen exemplarischen Anführung wurde bereits in der Entscheidung 8 ObA 189/02f ausgesprochen, dass die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbeispiele bei der Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht vernachlässigt werden dürfen, sondern in der Regel aus dem Zutreffen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Einstufung in die betreffende Beschäftigungsgruppe geschlossen werden kann.

              Da es sich bei der Tätigkeit der Klägerin an einer Scanner-Kasse im Supermarkt um eine typische Tätigkeit einer „Ladenkassierin im Selbstbedienungsladen“ handelt, spricht der Wortlaut der Bestimmung für ihren Standpunkt.

Nicht zu verkennen ist, dass sich das Berufsbild einer „Ladenkassierin im Selbstbedienungsladen“ durch die Automatisierung des Kassiervorgangs mittels Scanner-Kassen vereinfacht haben mag, weil etwa das Merken der einzelnen Warenpreise oder das Errechnen von Wechselgeld nicht mehr erforderlich ist. Dennoch haben die Kollektivvertragsparteien, die für gewöhnlich in genauer Kenntnis von geänderten Berufsqualifikationen sind, auch bei den jüngsten Kollektivvertragsänderungen an der Einordnung von „Ladenkassieren in Selbstbedienungsläden“ in der Beschäftigungsgruppe 3, „Büro und Rechnungswesen“, festgehalten, während etwa „Kassiere an Sammelkassen“ dem Bereich „Ein- und Verkauf“ zugeordnet wurden oder die in Beschäftigungsgruppe 2 erwähnten „Ladenkassiere, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind“ in „Kassiere, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind“ geändert wurden.

              Den Kollektivvertragsparteien kann diesbezüglich aber auch nicht von vornherein eine gänzlich unsachliche Wertung unterstellt werden, wenn man bedenkt, dass die Tätigkeit an einer Scanner-Kasse im Supermarkt aufgrund der Beschleunigung des Kassiervorgangs erhöhte Konzentration bei der Registrierung der gekauften Artikel und beim Zahlungsvorgang erfordern kann (Beachtung, dass Artikel nicht mit falschen Etiketten beklebt sind; Beobachtung, ob Waren an der Kasse „vorbeigeleitet“ werden; Entgegennahme der Zahlungen; Ausgabe des korrekten Wechselgelds uä) und diese Tätigkeit insbesondere bei andrängenden Kunden unter Stressbelastung und nicht unerheblichem Zeitdruck erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Kollektivvertragsparteien zwischen Ladenkassieren in Selbstbedienungsläden ohne Scanner-Kassen und solchen mit Scanner-Kassen differenzieren und nur erstere der Beschäftigungsgruppe 3 zuzählen wollten, bestehen nicht. Auch diese Erwägungen sprechen daher für ein Festhalten am Wortlaut zu Beschäftigungsgruppe 3.

Ein Widerspruch zur Entscheidung 8 ObA 189/02f wird dadurch nicht begründet: Dort wurde zwar festgehalten, dass die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen noch nicht bedeuten, dass die aus der Aufnahme der gewählten Beispiele in die Gehaltsordnung ersichtlichen Wertungen der Kollektivvertragsparteien bei der Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers vernachlässigt werden können. Die Aussagekraft der Tätigkeitsbeispiele geht nicht so weit, dass in einem Fall, in dem aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz des Zutreffens der Beispielstätigkeit die Grundvoraussetzungen der Beschäftigungsgruppe eindeutig verwirklicht sind, dessen ungeachtet die Einstufung in die betroffene Beschäftigungsgruppe vorzunehmen wäre.

Dieser Entscheidung lag die Tätigkeit einer Tabaktrafikverkäuferin zugrunde, die - auch wenn sie alleine tätig war und den täglichen Kassaabschluss vorzunehmen hatte - deshalb nicht für eine Einreihung in Beschäftigungsgruppe 3 geeignet gesehen wurde, weil sie im Vergleich zu einer im Schuhgeschäft alleine tätigen Verkäuferin (8 ObA 11/97v) keine Beratungstätigkeiten vorzunehmen hatte, Reklamationen und Beschwerden nur ausnahmsweise zu erwarten waren und damit die Tätigkeit insgesamt nicht als „schwierig“ eingestuft wurde. Die Beurteilung war damit in den besonderen Umständen der Tätigkeit einer Trafikangestellten begründet, die insoweit als atypische Tätigkeit einer in einem Geschäft alleine tätigen Verkäuferin erachtet wurde.

Demgegenüber ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass die Klägerin als Kassiererin an der Scanner-Kasse im Supermarkt die völlig durchschnittliche aktuelle Tätigkeit einer „Ladenkassierin im Selbstbedienungsladen“ ausübt, womit sie gerade in den Kernbereich des Beispiels jener Bestimmung fällt. In einem solchen Fall muss es aber beim dargelegten Grundsatz bleiben, dass Normunterworfene aus dem Zutreffen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Einstufung in die betreffende Beschäftigungsgruppe schließen können.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Da es sich bei der Tätigkeit einer Ladenkassierin in Selbstbedienungsläden an einer Scanner-Kasse nicht um eine atypische Tätigkeit dieses Berufsbildes handelt, dieses nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrags in Beschäftigungsgruppe 3 eingeordnet ist und keine hinreichenden Gründe dafür vorliegen, die Wertung der Kollektivvertragsparteien in Zweifel zu ziehen, ist die Einstufung der Klägerin in die Beschäftigungsgruppe 3 vorzunehmen. Eine allfällige Änderung der Einstufung von an Scanner-Kassen tätigen „Ladenkassieren in Selbstbedienungsläden“ ist den Kollektivvertragsparteien vorbehalten.

Der Revision ist daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei sich die Klägerin am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E97898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00033.11K.0628.000

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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