TE OGH 2011/6/28 9ObA71/11y

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen 1.594,35 EUR brutto und 967,21 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 2011, GZ 12 Ra 5/11h-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Arbeitgeber als Vertragspartner des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert; vielmehr ist bei der Lösung eines konkreten Falls nach der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende als Vertreter eines bestimmten Arbeitgebers aufgetreten ist. Wenn mehrere Personen Arbeitgeberfunktion wahrnehmen, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu schließen (RIS-Justiz RS0014455 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Das Oberlandesgericht ist unter Heranziehung dieser Grundsätze zur Beurteilung gelangt, dass die Beklagte als Arbeitgeber anzusehen ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei dieser Beurteilung im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist (9 ObA 19/08x; 8 ObA 114/04d; 9 ObA 67/00v uva). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht ersichtlich, war doch die Beklagte in der bei Beginn des Arbeitsverhältnisses unklaren Situation die einzige, auf deren Briefpapier konkrete Erklärungen abgegeben wurden. Die Ausführungen der Revision, dass die konkreten Arbeitsanordnungen von den Disponenten der mit der beklagten Speditionsgesellschaft verbundenen Güterverkehrsgesellschaft getroffen wurden, stehen dem nicht entgegen. Dass später einmal die Güterverkehrsgesellschaft als Arbeitgeberin bezeichnet wurde bzw bei einer dritten Gesellschaft in den Niederlanden ein Arbeitsvertrag begründet werden sollte, ändert daran nichts. Ist doch auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags und des konkreten Dienstantritts abzustellen (vgl etwa 9 ObA 88/98a).

Entgegen den Ausführungen der Revision wurde auch nicht festgestellt, dass der Gesprächspartner des Klägers der Personalchef der Güterverkehrs GmbH war, sondern, dass dieser Personalchef bei dieser Gesellschaft beschäftigt war. Gleichzeitig wurde auch festgestellt, dass dieser Personalchef die Gespräche für verschiedenste Gesellschaften des Konzerns führte.

Auch die Auslegung der „Lohnbefriedigungserklärung“ im Einzelfall stellt naturgemäß keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358 uva). Im Übrigen wäre vor der endgültigen Abrechnung wohl selbst eine „Verzichtserklärung“, soweit sie zwingende Ansprüche betrifft als unwirksam anzusehen (RIS-Justiz RS0029981 [T5] mwN, 9 ObA 33/91, 9 ObA 301/01 uva).

Insgesamt vermag die Beklagte jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E97725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00071.11Y.0628.000

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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