Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helwig Aubauer und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. T***** P*****, 2. C***** L***** und 3. A***** S*****, alle vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Vavrovsky-Graf, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert: 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juli 2010, GZ 12 Ra 44/10t-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung liegt unlauterer (zum Begriff der Unlauterkeit vgl 4 Ob 225/07b; 4 Ob 185/08x) Behinderungswettbewerb erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann (RIS-Justiz RS0077533). Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (Handig in Wiebe/Kodek, UWG § 1 Rz 221; RIS-Justiz RS0077524), sodass eine erhebliche Rechtsfrage in der Regel nicht vorliegt.
2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Beklagten kein unlauterer Behinderungswettbewerb vorzuwerfen ist, ist keineswegs unvertretbar. Die Kläger wurden nach ihrem Ausscheiden als Arbeitnehmer der Beklagten als selbständige Versicherungsagenten für ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig. Nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Kläger haben 100 bis 150 seinerzeit von ihnen betreute Kunden der Beklagten ihre Versicherungsverträge zur Beklagten aufgekündigt. Die Kläger werfen der Beklagten nunmehr im Wesentlichen vor, dass sie ihnen ungeachtet der ihnen von den (ehemaligen) Kunden der Beklagten erteilten Vollmachten nur deshalb, weil sie Versicherungsagenten, nicht aber Versicherungsmakler seien, keine Auskünfte über deren Versicherungsverträge mit der Beklagten erteile.
3. Das Berufungsgericht erachtete das der Beklagten vorgeworfene Verhalten mit ausführlicher Begründung als nicht unlauter. Es wies im Wesentlichen darauf hin, dass die Kläger zwar Vollmachten von Kunden vorgewiesen hätten, aber als Versicherungsagenten für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden seien. Es fehle schlüssiges Vorbringen darüber, inwiefern das Verhalten der Beklagten, nämlich die Verweigerung von Auskünften über mit ihr bestehende Versicherungsverträge, in rechtlich geschützte Interessen der Kläger eingreife. In Wahrheit handle die Beklagte zum Schutz ihres eigenen Kundenstocks, zumal die Kläger Kunden der Beklagten angeschrieben und in 100 bis 150 Fällen auch erfolgreich abgeworben hätten.
4. Schlüssiges und konkretes Vorbringen darüber, aus welchem Grund die Verweigerung von Auskünften über aufrechte Versicherungsverträge mit der Beklagten in ihre Interessen eingreife, bleiben die Kläger auch in ihrer Revision schuldig. Allerdings machen sie geltend, schon in erster Instanz vorgebracht zu haben, dass ihnen auch Auskünfte über bereits gekündigte Verträge verweigert worden seien. Auch dazu fehlt es aber an schlüssigem Vorbringen über eine unlautere Behinderung des Marktauftritts der Kläger. Die dazu in der Revision vorgebrachten Behauptungen bleiben vage und unkonkretisiert und lassen abermals nur erkennen, dass es um Auskünfte im Zusammenhang mit der Kündigung von Verträgen mit der Beklagten gehe. Die Rechtsauffassung, dass dieses Vorbringen für die Annahme einer unlauteren Behinderung der Kläger nicht ausreiche, ist jedenfalls vertretbar, sodass von einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht die Rede sein kann. Dazu kommt, dass die betroffenen Kunden ja über alle ihre Verträge betreffenden Informationen verfügen. Einer Auseinandersetzung mit der von den Klägern als wesentlich bezeichneten Rechtsfrage des Umfangs der Berechtigungen eines Versicherungsagenten im Verhältnis zu jenen eines Versicherungsmaklers bedarf es daher nicht.
5. Die Revision enthält keine Rechtsausführungen zum weiteren, von den Vorinstanzen ebenfalls abgewiesenen Klagebegehren auf Aufhebung des von der Beklagten über die Kläger verhängten Hausverbots. Auf diesen Teil der Berufungsentscheidung ist daher nicht einzugehen.
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E97886European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00069.10W.0629.000Im RIS seit
09.08.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011