TE OGH 2011/6/30 11Os64/11p

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jozsef H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Februar 2011, GZ 29 Hv 187/10s-39, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jozsef H***** des Verbrechens des (teils versuchten, teils vollendeten) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 (nach den Feststellungen US 9 f wäre auch unter Z 2 leg cit zu subsumieren gewesen, dies hat mangels Nachteils für den Angeklagten auf sich zu beruhen), 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er nachangeführten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar

I. durch Einbruch

1. in I***** Gewahrsamsträgern des Hotels „B*****“

a) am 20. Oktober 2010, indem er das Schloss zur Kasse eines Billardtisches aufzubrechen versuchte,

b) am 21. Oktober 2010, indem er im Rezeptionsbereich zwei versperrte Schubladen aufbrach, eine Kellnergeldtasche sowie Bargeld in Höhe von insgesamt 400 Euro und indem er zwei Glaselemente aus einer Durchreiche zum Büro herauslöste, um die versperrte Bürotüre von innen öffnen zu können,

2. zwischen 21. und 22. Oktober 2010 in K*****, indem er über ein Fenster des Hotels „E*****“ einstieg, in der Hotelrezeption mit einem Flachwerkzeug zwei versperrte Kassenladen aufbrach undweiterer Folge im Bereich der Wellnessoase „T*****“ mit demselben Flachwerkzeug die dortige Kasse aufzubrechen versuchte,

a) Gewahrsamsträgern des Hotels „E*****“ einen Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt 1.000 Euro sowie

b) Theresia T***** ein Joghurt unerhobenen Werts,

II. am 30. Oktober 2010 in K***** im Hotel „K*****“ Verena B***** aus deren in einem unversperrten Raum abgelegten Geldtasche Bargeld in Höhe von 120 Euro.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Worin der Widerspruch (Z 5 dritter Fall - zum Begriff Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 45) in der beweiswürdigenden (nicht feststellenden, wie der Nichtigkeitswerber irrig vermeint) Passage des Ersturteils (US 14 f: „Dass es dem Angeklagten hinsichtlich des von ihm zu verantwortenden Diebstahls und der [teilweise versuchten] Einbruchsdiebstähle jeweils darauf ankam, sich durch Zueignung der zu erbeutenden Wertgegenstände, insbesondere des Bargeldes unrechtmäßig zu bereichern, versteht sich in Anbetracht des objektiven Geschehensablaufs von selbst“) liegen soll, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar darzulegen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Hypothese, „dass betreffend des Faktums I 1 a [gemeint: II] lediglich der Straftatbestand des § 127 StGB verwirklicht wurde“, verkennt die Vorschrift des § 29 StGB grundsätzlich (vgl RIS-Justiz RS0114927; Ratz in WK² § 29 Rz 5 und 10).

Dem Rechtsmittelvorbringen entgegen sind die beweiswürdigenden Überlegungen (neuerlich werden sie vom Beschwerdeführer als Feststellungen verkannt) zum versuchten Aufbrechen der Kasse des Billardtisches (Faktum I 1 a) - Sicherstellung eines entsprechenden Werkzeugs beim Angeklagten und vorherige Manipulationen an versperrten Schubladen (US 13) - frei von Verstößen gegen Logik und Empirie und daher keineswegs willkürlich, somit nicht unzureichend im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (zum Begriff etwa Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 mwN).

Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), „ausgehend von den erstrichterlichen Feststellungen hätte daher das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass der Angeklagte betreffend das Faktum II keinen Einbruchsdiebstahl begangen hat“, legt nicht methodengerecht dar, aus welchem Grund diese rechtliche Einordnung trotz der Vorschrift des § 29 StGB (vgl dazu bereits oben) geboten gewesen wäre und ist deshalb meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die unter einem erhobene Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00064.11P.0630.000

Im RIS seit

19.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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