Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vlado B***** wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. März 2011, GZ 39 Hv 175/07t-553, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vlado B***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt.
Danach hat er zwischen 12. und 13. Juni 2006 in Teesdorf im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Andrija Be***** und einem Unbekannten als Mittäter Gewahrsamsträgern der P***** fremde bewegliche Sachen, nämlich 3 Kraftfahrzeuge der Marke Audi A8 im Wert von insgesamt ca 300.000 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl an Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert sowie durch Einbruch in ein Gebäude, Transportmittel bzw Lagerplatz und durch Aufbrechen bzw Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung und den schweren Diebstahl (§ 128 StGB) überdies in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass ein aus diesem formalen Nichtigkeitsgrund geltend gemachter Begründungsmangel den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffen muss, das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (also die Subsumtion) Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268, RS0099497; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist eine Urteilsbegründung, wenn sie erhebliche Verfahrensergebnisse nicht erörtert. Diese müssen die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116877, RS0118316; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409, 421). Dem erkennenden Gericht ist aufgetragen, die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; EvBl 1972/17); es genügt daher eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel, ohne dass der vollständige Inhalt sämtlicher Verfahrensergebnisse erörtert und darauf untersucht werden muss, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 43). Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, also als willkürlich zu werten ist (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Die Auswahl unter mehreren solcherart zulässigen Schlüssen ist den unter dem Eindruck der mündlichen und in der Regel unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden (mehreren) Tatrichtern vorbehalten. Nur der Einzelrichter-Prozess, nicht aber das Verfahren vor Kollegialgerichten sieht eine Berufung wegen Schuld vor, die zur Beweiswiederholung führen kann und daher das Vorbringen eigener Beweiswerterwägungen ermöglicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450, 451).
Die Ausrichtung an diesen Anfechtungskriterien lässt der Nichtigkeitswerber indes vermissen:
Er spricht keine erheblichen Tatsachen im oben dargelegten Sinn an, wenn er die Nichterörterung von Details der Standortbestimmungen des vom Angeklagten verwendeten Mobiltelefons bemängelt. Er bringt zwar aktenkonform (ON 34 in ON 62 S [richtig:] 247) vor, dass zwischen zwei Einloggungen in Traiskirchen (am 13. Juni 2006 00:53 Uhr und 01:06 Uhr) eine in Teesdorf lag (13. Juni 2006 00:56 Uhr), vermag aber im Hinblick auf die eingeräumte Entfernung der beiden Orte von bloß 6 km und die Nachtzeit nicht darzulegen, aus welchem Grund das Erstgericht - über seine Ausführungen zu diesen Beweisergebnissen (US 6, 9 f und 13 f zu den Gesprächsinhalten, vgl insbesondere die somit einbezogene Aussage zum Tathergang „in zwei Minuten war alles fertig“ in ON 182 S 121) hinaus - auf diesen Aspekt gesondert eingehen hätte müssen.
Die Kritik der Nichterwähnung einer Antwort eines Polizeibeamten zu einem allgemeinen technischen Vorgang bei der Mobiltelefonie (Zeuge R***** ON 546a S 22) verbindet der Nichtigkeitswerber mit der Hypothese einer „Überlastung“ eines Mobiltelefonsenders und verlässt solcherart den erwiderungsfähigen Rahmen einer Mängelrüge.
Gleichermaßen nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist das Vorbringen, aus der Einloggung des Mobiltelefons des Angeklagten im Sendebereich Teesdorf könne nicht auf dessen Anwesenheit am Tatort geschlossen werden, weil das dem abgesondert verfolgten Andrija Be***** zugeordnete Mobiltelefon zwischen 12. Juni 2006 00:43 Uhr und 13. Juni 2006 01:07 Uhr nicht dort eingeloggt war (ON 34 in ON 62 S 261).
Die Behauptung, „dass [sich] der Angeklagte laut S 247 in ON 34 am 13. 6. 2006 in der Zeit von 00:17:24 Uhr bis 01:24:19 in 2514 Traiskirchen im Bereich der Betriebsstraße aufgehalten haben soll, um in der weiteren Folge auf der A2 Richtung Graz zu fahren (13. 6. 2006, 01:32:08 Uhr, Autobahn Wöllersdorf)“, ist im ersten Punkt nicht aktenkonform (erfolgten doch vielmehr Bewegungen nach Oeynhausen und Teesdorf) und im zweiten ohne jegliche Darlegung von dessen Bedeutsamkeit für die Schuldfrage (es sei bloß erwähnt, dass nach den erstrichterlichen Konstatierungen die gestohlenen Fahrzeuge sogleich über die Autobahn A2 außer Landes gebracht wurden - US 5).
Rein spekulativ ist die Interpretation des Inhalts eines vom Angeklagten am Abend des 12. Juni 2006 geführten Telefongesprächs (ON 182 S [richtig:] 105) - er habe ein Auto entgeltlich erwerben wollen - und nicht die prozessordnungsgemäße Darstellung formaler Urteilsnichtigkeit.
Ebenso wenig gesondert erörterungsbedürftig war der Inhalt des am 13. Juni 2006 00:48 Uhr zwischen dem Angeklagten und Andrija Be***** geführten Telefonats (ON 182 S 115): Einmal mehr konstruiert der Rechtsmittelwerber unter Heranziehung der Standortbestimmungen der Gesprächspartner (Oeynhausen und Tattendorf - ON 34 in ON 62 S 247 und 261) eigenständige Folgerungen nach Art einer jedoch nur im Einzelrichterprozess gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Die Behauptung, mit der Einloggung des Mobiltelefons des Angeklagten in Teesdorf am 13. Juni 2006 00:56 Uhr und dem Verlassen Österreichs mit einem der gestohlenen Fahrzeuge am selben Tag um 08:15 Uhr (US 5, 9 und 11) könne der Schuldspruch nicht mängelfrei begründet werden, zeigt keinen Verstoß der tatrichterlichen Ableitung gegen Logik und Empirie - somit eine willkürlich getroffene Feststellung - auf.
Die konstatierte gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers (US 4, 5) wurde dem Rechtsmittelvorwurf entgegen mängelfrei mit der Tatbegehung im Rahmen einer straff organisierten Tätergruppe, dem arbeitsteiligen Vorgehen und der hochprofessionellen Abwicklung der Tat begründet (US 16). Die Argumentation mit dem sonstigen Leben des Angeklagten verlässt neuerlich den Anfechtungsrahmen der Mängelrüge.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS00998724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584, 588).
Weil der Angeklagte die zur gewerbsmäßigen Absicht getroffenen Feststellungen (US 4, 5) übergeht, ist die Behauptung seiner Subsumtionsrüge (Z 10), es läge kein gewerbsmäßiger Diebstahl vor, meritorisch nicht erwiderungsfähig.
Das als Sanktionsrüge (Z 11, gemeint dritter Fall) bezeichnete Vorbringen vergleicht die über die diversen Beteiligten verhängten Strafen und zeigt somit keine Nichtigkeit des Strafausspruchs auf (SSt 59/24; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 730). Der in diesem Zusammenhang bemühte Verweis auf Art 6 MRK bleibt unverständlich, weil selbst - von der Staatsanwaltschaft aus welchen Gründen immer unbekämpft gebliebene - allzu milde Bestrafungen vergleichbarer anderer durch ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren die Unrechtsfolge über den Rechtsmittelwerber nicht unbillig im Sinne des Art 6 MRK macht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E97739European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00070.11W.0630.000Im RIS seit
19.07.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2011