TE OGH 2011/7/5 4Ob107/11f

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Veröffentlicht am 05.07.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Z***** r.z.z o.j./Wirtschaftsgenossenschaft ***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 10.000 EUR), folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den Antrag der Beklagten, das Verfahren in slowenischer Sprache durchzuführen, zurückgewiesen.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluss bestätigt und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Eine juristische Person sei nur dann von der slowenischen Amtssprachenverordnung erfasst, wenn die für sie einschreitende physische Person dem in § 3 Abs 1 dieser Verordnung genannten Personenkreis angehöre, was die Beklagte weder behauptet noch unter Beweis gestellt habe.

In ihrem am 20. 6. 2011 eingebrachten Schriftsatz, der an das Erstgericht gerichtet und als „Anregung zur Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens“ bezeichnet ist, führt die Beklagte aus, ihr sei zwar gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs verwehrt, sie könne aber die Entscheidung des Rekursgerichts „nicht einfach so“ zur Kenntnis nehmen, weil sie zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führe. Sie regt daher an, das Gericht möge a) das Verfahren unterbrechen und näher ausgeführte Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, und b) ein Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof mit näher bezeichnetem Inhalt beantragen.

Das Erstgericht hat den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den „außerordentlichen Revisionsrekurs vom 20. 6. 2011“ vorgelegt. Diese Aktenvorlage findet im Gesetz keine Grundlage.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof entscheidet im Rechtsmittelverfahren über an ihn gerichtete Rechtsmittel. Ein solches Rechtsmittel liegt ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung als „Revision“ im Deckblatt nicht vor.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 20. 6. 2011 ist an das Erstgericht adressiert, das die darin enthaltenen Anregungen aufzugreifen oder zu verwerfen hat. Der Oberste Gerichtshof ist außerhalb eines bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahrens funktionell nicht zuständig, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof oder ein Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

Der Akt ist dem Erstgericht zur Fortführung des Verfahrens erster Instanz zurückzustellen.

Textnummer

E97950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00107.11F.0705.000

Im RIS seit

18.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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