TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/23 2000/06/0199

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der A AG in Wien, vertreten durch Dr. P und Dr. K, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 16. Oktober 2000, Zl. A 17 - 444/2000 - 2, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Baugesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 3. Mai 2000 wurde der A G gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz der Auftrag erteilt, die auf den Grundstücken Nr. 2124/1, 2125/4, 2126/5, der EZ 1939, 2184 und 2114 KG J, K-Straße, errichtete 60 m lange Plakatwand mit einer Höhe von ca.

4 m binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

     Gegen diesen Bescheid wurde von der A AG (d. i. von der

nunmehrigen Beschwerdeführerin) Berufung erhoben.

     Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen

Bescheid  wies die belangte Behörde diese Berufung "gemäß

§ 66Abs. 4 AVG" als unzulässig zurück, weil der

Beseitigungsauftrag an die A GmbH und nicht an die A AG ergangen

sei, nur Erstere sei zur Beseitigung der Plakatwand verpflichtet.

Ein Auftrag an die Berufungswerberin, nämlich die A AG, sei nicht ergangen, so dass ihr auch keine Verpflichtungen erwachsen seien. Ihr fehle aus diesem Grunde die Parteistellung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Berufung verletzt.

Die belangte Behörde verwies in ihrer schriftlichen Stellungnahme lediglich auf die Bescheidbegründung, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit der Beschwerde wurde ein Auszug aus dem Firmenbuch vorgelegt, nach dessen Inhalt mit Gesellschaftsvertrag vom 20. April 2000 die Umwandlung der A GmbH in eine Aktiengesellschaft gemäß §§ 245 ff AktG beschlossen worden war.

Insoweit die Beschwerdeführerin sich erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Umstand der Gesellschaftsumwandlung beruft, vermag der Verwaltungsgerichtshof hierauf nicht einzugehen, weil es sich dabei um ein neues Vorbringen im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG handelt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangte Behörde jedoch im Rahmen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung im Sinne des § 37 AVG vor Zurückweisung des von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittels prüfen müssen, ob nicht allenfalls eine Rechtsnachfolge vorliege, was in Anbetracht der (mit Ausnahme der die Gesellschaftsform kennzeichnenden Zusätze) gegebenen Namensgleichheit der betroffenen juristischen Personen zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen musste. Hatte sie Zweifel an der Parteienidentität der Berufungswerberin, so hätte sie diese im aufgezeigten Sinne befragen oder sich in anderer Weise Klarheit verschaffen müssen. So aber hat sie das Risiko der Unvollständigkeit des vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu tragen.

Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung der A AG ohne weiteres Verfahren wegen mangelnder Parteistellung zurückgewiesen worden war, als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Februar 2001

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060199.X00

Im RIS seit

26.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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