Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Marian K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marian K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 4. April 2011, GZ 614 Hv 1/11k-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Marian K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten Ondrej M***** enthält, wurde Marian K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 14. Jänner 2011 in H***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Ondrej M***** als Mittäter anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe 7.750 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie der Angestellten einer S*****-Filiale eine Gaspistole sowie eine Softgun vorhielten.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen die Annahme der Qualifikation richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marian K*****. Sie verfehlt ihr Ziel.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das Festhalten am gesamten im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).
Die Subsumtionsrüge strebt die Ausschaltung der Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB mit der Begründung an, die vom Beschwerdeführer selbst verwendete Softgun sei keine Waffe, während die vom Mittäter verwendete Gaspistole ungeladen gewesen und mit Blick auf die objektive Gefährlichkeit sowie aufgrund ihres Aussehens einer Schusswaffenattrappe gleichzuhalten sei. Das Erstgericht hat aber ohnedies ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der „Softgun“ nicht um eine Waffe in diesem Sinn handelt (US 4, 7). Weshalb der Einsatz einer ungeladenen Gaspistole das Qualifikationsmerkmal der Verwendung einer Waffe iSd § 143 zweiter Fall StGB nicht erfüllen soll, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0094078; RS0094098).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marian K***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E97705European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00078.11D.0705.000Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011