Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** P*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** P*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Johannes Zach, Rechtsanwalt in Ebreichsdorf, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 15. Februar 2011, GZ 16 R 388/10p-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat zwar der Kläger ab November 2008 sukzessive mit dem Auszug begonnen und die Ehewohnung im März 2009 endgültig verlassen. Dies führt aber zu keiner Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. Die Beklagte übergeht nämlich, dass fortgesetztes ehewidriges Verhalten als Einheit aufzufassen ist, sodass der Fristablauf des § 57 EheG auf die letzte Handlung abzustellen hat (RIS-Justiz RS0057240). Ausgehend von den - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen setzte die Beklagte ihr ehewidriges Verhalten bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fort. Schon aus diesem Grund kann keine Verfristung von Eheverfehlungen eingetreten sein.
Der Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben, wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat (RIS-Justiz RS0056832). Dieser Zeitpunkt ergibt sich im Hinblick auf die Feststellungen des Erstgerichts spätestens mit März 2009. Auch daraus lässt sich keine Verfristung ableiten. § 57 EheG stellt überdies nicht auf den Zeitpunkt der Zerrüttung der Ehe, sondern auf jenen der Kenntnis des Scheidungsgrundes ab (RIS-Justiz RS0056907, RS0057274). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich der Kläger auf die von der Beklagten über Jahre gesetzten Scheidungsgründe berufen kann, hält sich im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Schlagworte
FamilienrechtTextnummer
E97929European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00111.11S.0706.000Im RIS seit
17.08.2011Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013