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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASchG 1972 §22 Abs1 Satz1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des T in P, vertreten durch Dr. Hans Bichler und Mag. Edgar Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien III, Weyrgasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. September 1995, Zl. UVS- 07/03/455/94, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der Ä. Ges.m.b.H. zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Erhebung eines Organes des Arbeitsinspektorates für den 5. Aufsichtsbezirk am 12. Jänner 1993 festgestellt worden sei - folgende Arbeitnehmerschutzbestimmung nicht eingehalten worden sei: Im Betrieb der Ä. Ges.m.b.H. in Wien ... sei keine betriebsärztliche Betreuung im Sinne des § 22 Arbeitnehmerschutzgesetz (BGBl. Nr. 234/1972 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 544/1982) eingerichtet gewesen, obwohl im Betrieb mehr als 250, nämlich 264, Arbeitnehmer beschäftigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. m Arbeitnehmerschutzgesetz begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese ist daher hinsichtlich der wesentlichen, durch das Verhalten des Beschuldigten verwirklichten Tatbestandselemente anzugeben (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/03/0322).
Ein solcher Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG liegt hier vor:
Gemäß § 31 Abs. 2 lit. m Arbeitnehmerschutzgesetz begehen Arbeitgeber (und deren Bevollmächtigte), die u.a. keine betriebsärztliche Betreuung einrichten, eine Verwaltungsübertretung.
Nach § 22 Abs. 1 erster Satz Arbeitnehmerschutzgesetz ist in jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, vom Arbeitgeber eine dem Umfang des Betriebes, der Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß und Grad der Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechende betriebsärztliche Betreuung einzurichten.
Es kann nun kein Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Tatbestandselement der "regelmäßigen" Beschäftigung von mehr als 250 Arbeitnehmern um ein wesentliches Tatbestandselement im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelt (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 30. Dezember 1991, Zl. 91/19/0139).
Zu Recht verweist sohin der Beschwerdeführer darauf, dass sich dieses erwähnte wesentliche Tatbestandselement im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht findet, sodass er mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt, ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Für das fortgesetzte Verfahren sei darauf verwiesen, dass das erwähnte wesentliche Tatbestandselement der "regelmäßigen" Beschäftigung von mehr als 250 Arbeitnehmern im Betrieb nach der Aktenlage auch nicht den Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG gebildet hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 2001
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996020384.X00Im RIS seit
01.06.2001