Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Rechtsanwälte GmbH, *****, als Masseverwalterin der H***** GmbH, ***** (AZ ***** des Landesgerichts Innsbruck), gegen die beklagte Partei M***** L*****, Deutschland, wegen 145.000 EUR sA, infolge Ordinationsantrags in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin beabsichtigt, gegen die Beklagte in Österreich eine Klage auf Zahlung von 145.000 EUR einzubringen. Sie stützt sich auf eine zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei abgeschlossene Vereinbarung über die Erbringung von Sponsorleistungen. Diese Vereinbarung vom 18. 1. 2009 enthält in ihrem Punkt 8.4. die Vereinbarung österreichischen Rechts und eines Gerichtsstands in Österreich; näher ist der Gerichtsstand jedoch nicht bezeichnet. Die Gemeinschuldnerin hat ihren Sitz in B***** in Tirol, die beklagte Partei in H***** in Deutschland.
Die Klägerin beantragt die Ordination eines österreichischen Gerichts gemäß § 28 JN.
Dem Ordinationsantrag ist stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandvereinbarung (Art 23 Abs 1 EuGVVO) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RIS-Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schrifterfordernis (Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO) ist erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart wurde, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gemäß § 28 Abs 1 Z 3 JN nicht (3 Nc 1/07p; 3 Nc 12/10k ecolex 2010/278). Ist die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) - wie hier - nach der EuGVVO zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung (3 Nc 1/07p; 3 Nc 12/10k). Aus den Klagebehauptungen ist nach den österreichischen Verfahrensvorschriften eine örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nicht abzuleiten. Die Gemeinschuldnerin und ihre Masseverwalterin haben ihren Sitz in Tirol; es liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft vor, aus dem die Klägerin Entgelt in Höhe von 145.000 EUR begehrt. Als örtlich zuständiges Gericht ist daher das Landesgericht Innsbruck zu bestimmen (vgl 3 Nc 12/10k).
Textnummer
E97730European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060NC00012.11H.0706.000Im RIS seit
18.07.2011Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011